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Praxis-Beispiele: Vorsorgepauschale / 5 Steuerpflichtiger Arbeitslohn, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt

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Sachverhalt

Ein gesetzlich versicherter kinderloser Arbeitnehmer in Steuerklasse I erhält einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.

Er zahlt den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %), den allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 % (Arbeitnehmeranteil: 9,3 %), den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % (Arbeitnehmeranteil: 7,3 %) sowie den Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung von 2,5 % (Arbeitnehmeranteil 1,25 %). Darüber hinaus zahlt er einen Zuschlag für Kinderlose zur gesetzlichen Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 %.

Ende Oktober 2025 verlässt er unerwartet das Unternehmen. Im April 2025 hat er eine Vermögensbeteiligung erhalten, welche nun als sonstiger Bezug zu besteuern ist. Eine Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt 40.000 EUR (10 x 4.000 EUR).

Wie wirkt sich die Besteuerung der Vermögensbeteiligung auf die Lohnsteuer aus?

Ergebnis

Die Vermögensbeteiligung von 5.000 EUR ist nun als sonstiger Bezug zu besteuern, bei der Berechnung der Vorsorgepauschale jedoch nicht einzubeziehen. Die Vorsorgepauschale besteht aus den Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und mindert die Lohnsteuer.

Ohne Berücksichtigung der Beteiligung kommt eine Vorsorgepauschale von 7.980 EUR zusammen. Denn für die Krankenversicherung ergibt sich ein Teilbetrag von 3.300 EUR (8,25 % v. 40.000 EUR), da sich der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung aus dem Arbeitnehmeranteil des ermäßigten Beitragssatzes i. H. v. 7 % (ermäßigter Beitragssatz: 14 %) und dem vom Arbeitnehmer zu tragenden Zusatzbeitrag i. H. v. 1,25 % zusammensetzt. Für die Pflegeversicherung ergibt sich ein Teilbetrag von 960 EUR (2,4 % v. 40.000 EUR), weil neben dem Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung i. H. v. 1,8 % noch der Beitragszuschlag von 0,6 % zu berücksichtigen ist. Und für die Rentenversicherung kommt ein Teilbetrag von 3.720 EUR (9,3 % v. 40.000 EUR) zustande. Dadurch würde die Jahreslohnsteuer 4.518 EUR betragen.

Unter Berücksichtigung der Vermögensbeteiligung erhöht sich der Bruttojahreslohn auf 45.000 EUR. Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die Vorsorgepauschale allerdings nicht neu auf 45.000 EUR zu ermitteln, sondern die Vorsorgepauschale i. H. v. 7.980 EUR zu berücksichtigen, die sich bei dem Bruttojahreslohn von 40.000 EUR ohne Berücksichtigung der Beteiligung ergibt. Dadurch ergibt sich eine Jahreslohnsteuer von 5.996 EUR. Der Differenzbetrag beider Jahreslohnsteuern von 1.478 EUR (5.996 EUR – 4.518 EUR) ist die Steuer auf den sonstigen Bezug.

 
Bruttoarbeitslohn jährlich   45.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag   - 1.230 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag   - 36 EUR
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus Teilbeträgen für    
Krankenversicherung 3.300 EUR  
Pflegeversicherung 960 EUR  
Rentenversicherung 3.720 EUR - 7.980 EUR
Zu versteuernder Jahresbetrag   35.754 EUR
Jahreslohnsteuer   5.996 EUR

Hinweis

Handelt es sich nicht um eine Vermögensbeteiligung, sondern um einen sonstigen Bezug wie z. B. Urlaubsgeld, so ist die Vorsorgepauschale auf der Grundlage des tatsächlichen Bruttojahresarbeitsentgelts zu berechnen.

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