Sachverhalt
Ein gesetzlich versicherter kinderloser Arbeitnehmer in Steuerklasse I erhält einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.
Er zahlt den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %), den allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 % (Arbeitnehmeranteil: 9,3 %), den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % (Arbeitnehmeranteil: 7,3 %) sowie den Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung von 2,5 % (Arbeitnehmeranteil 1,25 %). Darüber hinaus zahlt er einen Zuschlag für Kinderlose zur gesetzlichen Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 %.
Ende Oktober 2025 verlässt er unerwartet das Unternehmen. Im April 2025 hat er eine Vermögensbeteiligung erhalten, welche nun als sonstiger Bezug zu besteuern ist. Eine Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt 40.000 EUR (10 x 4.000 EUR).
Wie wirkt sich die Besteuerung der Vermögensbeteiligung auf die Lohnsteuer aus?
Ergebnis
Die Vermögensbeteiligung von 5.000 EUR ist nun als sonstiger Bezug zu besteuern, bei der Berechnung der Vorsorgepauschale jedoch nicht einzubeziehen. Die Vorsorgepauschale besteht aus den Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und mindert die Lohnsteuer.
Ohne Berücksichtigung der Beteiligung kommt eine Vorsorgepauschale von 7.980 EUR zusammen. Denn für die Krankenversicherung ergibt sich ein Teilbetrag von 3.300 EUR (8,25 % v. 40.000 EUR), da sich der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung aus dem Arbeitnehmeranteil des ermäßigten Beitragssatzes i. H. v. 7 % (ermäßigter Beitragssatz: 14 %) und dem vom Arbeitnehmer zu tragenden Zusatzbeitrag i. H. v. 1,25 % zusammensetzt. Für die Pflegeversicherung ergibt sich ein Teilbetrag von 960 EUR (2,4 % v. 40.000 EUR), weil neben dem Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung i. H. v. 1,8 % noch der Beitragszuschlag von 0,6 % zu berücksichtigen ist. Und für die Rentenversicherung kommt ein Teilbetrag von 3.720 EUR (9,3 % v. 40.000 EUR) zustande. Dadurch würde die Jahreslohnsteuer 4.518 EUR betragen.
Unter Berücksichtigung der Vermögensbeteiligung erhöht sich der Bruttojahreslohn auf 45.000 EUR. Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die Vorsorgepauschale allerdings nicht neu auf 45.000 EUR zu ermitteln, sondern die Vorsorgepauschale i. H. v. 7.980 EUR zu berücksichtigen, die sich bei dem Bruttojahreslohn von 40.000 EUR ohne Berücksichtigung der Beteiligung ergibt. Dadurch ergibt sich eine Jahreslohnsteuer von 5.996 EUR. Der Differenzbetrag beider Jahreslohnsteuern von 1.478 EUR (5.996 EUR – 4.518 EUR) ist die Steuer auf den sonstigen Bezug.
Bruttoarbeitslohn jährlich |
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45.000 EUR |
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
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- 1.230 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag |
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- 36 EUR |
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus Teilbeträgen für |
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Krankenversicherung |
3.300 EUR |
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Pflegeversicherung |
960 EUR |
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Rentenversicherung |
3.720 EUR |
- 7.980 EUR |
Zu versteuernder Jahresbetrag |
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35.754 EUR |
Jahreslohnsteuer |
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5.996 EUR |