Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuerklasse

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse I

Rz. 19 Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung ist bei Personen der Steuerklasse I (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 24) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Andere bewegliche körperliche Gegenstände – die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind – bleiben bei Personen der Steuerklasse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Steuerklasse, -Satz und Freibeträge

Rz. 15 Für die Bestimmung der Steuerklasse ist gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 2a nicht auf das Verhältnis von Erwerber bzw. Zuwendendem zu der zivilrechtlich beteiligten rechtsfähigen Personengesellschaft abzustellen, sondern auf das Verhältnis zu den an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern. Es kommt also die aus dem persönlichen Verhältnis zum betreffenden G...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Die Steuerklassen

1.1 Allgemeines Rz. 1 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmen. Diese sog. gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen in Betracht: der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt nur, wenn kein Ehepartner und keine Verwandten meh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Die Steuerklassen im Einzelnen

2.1 Steuerklasse I 2.1.1 Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I Nr. 1) Rz. 24 Zur Steuerklasse I Nr. 1 gehört der Erwerb des Ehegatten. Die Anwendung dieser Steuerklasse setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung, im Erbfall also im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten und bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung, rechtsgültig bestanden ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Allgemeines für sämtliche Steuerklassen

Rz. 21 Die genannten Beträge sind bei allen Steuerklassen als Freibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet. Sie stehen jedem Erwerber (d. h. auch einem Vermächtnisnehmer) in voller Höhe gesondert zu (vgl. Gesetzesbegründung zum ErbStRG, s. Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 175). Ein möglicher Freibetragsüberschuss ist jedoch nicht auf andere Erwerber übertragbar. Bisla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Steuerklasse I Nr. 3)

Rz. 47 Zur Steuerklasse I gehören auch noch die Abkömmlinge der Kinder oder Stiefkinder, also vor allem Personen, die vom Erblasser abstammen und demnach mit ihm in gerader Linie verwandt sind (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Abkömmlinge sind aber nicht nur die eigenen Enkel und Urenkel, sondern auch die Adoptivkinder und Stiefkinder der eigenen Kinder (BFH vom 06.09.1989, BStBl ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Steuerklasse II Nr. 3)

Rz. 52 Abkömmlinge ersten Grades sind die Geschwisterkinder, da sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB), also z. B. Onkel–Neffe/Tante–Nichte, nicht aber Vettern untereinander. Abkömmling von Geschwistern des Erblassers ist ein Adoptivkind auch dann, wenn sich die Wirkungen der Adoption nicht auf Verwan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse II und III

Rz. 20 Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung und von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind, ist bei Personen der Steuerklasse II und III (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 50, 55) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Freibeträge in den einzelnen Steuerklassen

3.1 Allgemeines Rz. 12 Die persönlichen Freibeträge in den Steuerklassen I, II und III sollen kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen und somit auch für die Steuerverwaltung gleichzeitig eine Vereinfachung bewirken. Rz. 13 Die Freibetragsregelung soll insbesondere eine angemessene Schonung der kleinen und mittleren Erwerbe gewährleisten. Da die Steuersätze ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Schwarzlohnabrede

Rz. 1324 [Autor/Stand] Der Taterfolg der Lohnsteuerhinterziehung bestimmt sich, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Steuerverkürzung auf Zeit oder auf Dauer vorliegt (s. dazu Rz. 1322.1, 1334), nach dem Nominalbetrag der verkürzten Steuer und nicht etwa – bei einer Steuerverkürzung auf Zeit – nur der Zinsschaden (s. Rz. 502)[2]. Rz. 1325 [Autor/Stand] Der in der Praxis hä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)

Rz. 1340 [Autor/Stand] Bei Schwarzarbeit sind bei der Berechnung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB die Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu beachten. Danach ist bei illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsbefugnis der Lohns... / 4.2 Ausschluss der Beratungsbefugnis

In einer 2. Stufe definiert das Gesetz die für die Beratungsbefugnis schädlichen Einkünfte. Es handelt sich dabei um die sog. Gewinneinkunftsarten, nämlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [1], Einkünfte aus Gewerbebetrieb [2] sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit [3] deren Vorhandensein die Beratungsbefugnis, abgesehen von § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG und d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 15 Steuerklassen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 28.02.2024, BFH/NV 2024, 993 Nr. 8; BFH vom 05.12.2019, BStBl II 2020, 322.; BFH vom 17.03.2010, BStBl II 2010, 554; BFH vom 16.06.1999, BStBl II 1999, 789; BFH vom 26.09.1990, BStBl II 1990, 1067; BFH vom 06.09.1989, BStBl II 1989, 898; BFH vom 22.10.1986, BStBl II 1987, 174; BFH vom 14.05.1986, BStBl II 1986, 613; BFH vom 31.03.1973, BStBl II 197...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Berechnung der verkürzten Steuer

Rz. 474 [Autor/Stand] Die Berechnung der verkürzten Steuer in den Urteilsgründen setzt zunächst voraus, dass sich der Tatrichter mit den Besteuerungsgrundlagen insoweit auseinandersetzt, als er diese der Berechnung der verkürzten Beträge zugrunde legen will.[2] Die verkürzte Steuer ist im Urteil für jeden Steueranspruch – für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt – gesond...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Tatausführung und verschuldete Auswirkungen (Steuerschaden)

Rz. 1029.1 [Autor/Stand] Bei der Steuerhinterziehung ist die Höhe der Steuerverkürzung seit jeher ein bestimmender Strafzumessungsfaktor[2]. Der BGH leitet die Bedeutung des Steuerschadens im Rahmen der Strafzumessung aus der gesetzgeberischen Wertung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ab. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich das Strafmaß h...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 15 Soweit Vermögensübertragungen gestaltet werden können, bietet die unterschiedliche Besteuerung in den einzelnen Steuerklassen eine legale Möglichkeit zur Steuereinsparung, um die höheren Freibeträge oder die geringeren Steuersätze der günstigeren Steuerklasse zu sichern, etwa durch Heirat des Lebensgefährten (von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I Nr. 1) oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Berechnungs- und Vergleichsbeispiele: Berliner Testament – Vor- und Nacherbschaft – Vermächtnisnießbrauch

Rz. 79 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten zeigen sich zahlenmäßig anhand der nachfolgenden Vergleichsbeispiele, wobei in Beispiel 2 ein auch heute noch vorkommender Fall dargestellt ist, bei dem altes und neues Recht zum Tragen kommt: Beispiel 1 Die Eheleute M und F (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) treffen folgende Nachfolgeregelung: Variante 1:...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG im Einzelnen

Rz. 46 Zwar ist steuerlich der Nacherbe Erbe des Vorerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), was zur Folge hat, dass es sich – unabhängig von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – um einen Erwerb vom Vorerben handelt, auf Antrag ist aber "der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblassers zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Was darunter im Einzelnen zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Freibeträge für Kinder, Enkel und Urenkel

Rz. 15 Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt steuerfrei in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 i. H. v. 400.000 EUR (Nr. 2), der Erwerb der Kinder der Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 i. H. v. 200.000 EUR (Nr. 3) sowie der übrigen Personen der Steuerklass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussvermächtnisnehmers

Rz. 63 § 15 Abs. 3 ErbStG ordnet für die Schlusserben (die "Dritten" i. S. d. § 2269 BGB) des Berliner Testaments – abweichend vom Erbrecht – an, dass sich die Steuerklasse für die Schlusserben nach dem Verwandtschaftsgrad zum erstverstorbenen Ehegatten richtet, soweit sein Vermögen beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden war. Dies setzt voraus, dass das ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.2 Stiefkinder

Rz. 34 Zur Steuerklasse I Nr. 2 zählen auch Stiefkinder, also die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder des anderen Ehegatten (nicht gemeinschaftliche Kinder). Stiefkinder sind demnach keine Kinder des Erblassers oder Schenkers i. S. d. bürgerlich-rechtlichen Kindsbegriffs und fielen ohne diese explizite Nennung nicht in Steuerklasse I. Mit dem Ehegatten ihres Vat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.4 Pflegekinder

Rz. 46 Obwohl Pflegekinder Kinder i. S. d. Einkommensteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind, unterfallen sie nicht der Steuerklasse I Nr. 2. In welche der Steuerklassen sie einzuordnen sind, hängt von dem tatsächlichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker ab. Als möglicher Weg für eine Änderung bietet sich auch hier eine Adoption des Pflegekindes an.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.3 Adoptivkinder

Rz. 37 Auch Adoptivkinder (§§ 1741 ff. BGB) sind Kinder der sie adoptierenden Eltern und gehören zu den Erwerbern der Steuerklasse I Nr. 2. Das Adoptionsrecht wurde durch das Adoptionsgesetz vom 02.07.1976 (BGBl I 1976, 1749) ab 01.01.1977 neu gefasst. Ziel der Neuregelung des Adoptionsrechts war es u. a., in weiteren Gesetzen alle entbehrlichen Unterscheidungen zwischen leib...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Überblick

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Exemplarische Einführung: Aufbau- und Prüfungsschemata

Rz. 9 Zum besseren Verständnis der Neuregelung werden für Erwerbe ab 01.07.2016 Prüfungsschemata vorangestellt. Die verschiedenen Schemata hängen von der Erwerbsschwelle ab. Ein "führendes" Beispiel (leading case) führt in das komplexe Thema ein und erleichtert die Lektüre der Prüfungsschemata (s. 3.1 Rz. 11). Praxis-Beispiel Der kinderlose und geschiedene Unternehmer U will ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Die tarifliche Entlastungswirkung im Erbschaftsteuerrecht und persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 § 19a ErbStG ermöglicht – nach altem Recht (StEntlG 99/00/02) wie nach neuem Recht (ErbStRG 2016) – die Anwendung der Steuerklasse I für jedwede natürliche Person, auf die begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a, § 13b und § 13c) ErbStG übergeht. Steuertechnisch geschieht dies durch den Abzug einen Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 1 ErbStG für Erwerber der Steue...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Sonderregelung bei der Adoption (§ 15 Abs. 1a ErbStG)

Rz. 56 Zivilrechtlich muss man zwischen der Adoption von Minderjährigen (Volladoption) und der Adoption von Volljährigen unterscheiden (s. a. Rn. 37 ff.): Minderjährigenadoption (§§ 1741 BGB ff.) Die Annahme eines Minderjährigen als Kind hat die Begründung vollwertiger verwandtschaftlicher Beziehungen mit den oder dem Annehmenden und dessen Verwandten zur Folge (Volladoption, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Die doppelans... / a. Errichtung einer deutschen Familienstiftung

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf die Familienstiftung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Es würde grundsätzlich die Steuerklasse III gem. § 15 Abs. 1 ErbStG gelten, da eine Stiftung als juristische Person mit dem Stifter nicht verwandt sein kann.[10] In dieser Steuerklasse beträgt der Steuersatz 30 % bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.1 Tarifliche Konsequenzen

Rz. 13 Die Steuerbelastung wird durch verschiedene Instrumente abgestuft. So ist der Steuertarif (§§ 19, 19a ErbStG) neben dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängig von der Steuerklasse. Zudem hat die Einordnung eines Erwerbers in eine bestimmte Steuerklasse u. a. Bedeutung für die Höhe der persönlichen und zum Teil auch für die sachlichen Freibeträge (§§ 13, 16 und 17...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Abfindung für Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hülsmann, Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: Legislatorische und judikatorische Neuerungen, DStR 2017, 2513; Proff, Erbschaftsverträge in der Praxis, ZEV 2013, 183; G. Schmidt, Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, ErbR 2017, 714; Viskorf, Erbschaftsteuerrechtliche Gestaltungen mit dem Pflic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Die einzelnen Rechenschritte (R E 19a.2 ErbStR)

Rz. 6 Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Familienstiftungen

Rz. 59 Als Familienstiftung gilt eine Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet worden ist. § 15 Abs. 2 ErbStG regelt die Besteuerung für drei Fälle im Zusammenhang mit diesen Stiftungen. Zunächst wird die Besteuerung bei der Errichtung einer Familienstiftung, danach die bei ihrer Aufhebung und schließlich die Periodenbe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.5 Tarifänderungen

Rz. 67 Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) von Ehegatten, Kindern, Enkeln und sonstigen Personen der Steuerklasse I sowie der Personen der (nunmehr tariflich einheitlichen) Steuerklassen II und III werden erhöht. Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhält einen persönlichen Freibetrag und einen Versorgungsfreibetrag, der dem des Ehegatten entspricht (§...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 8 Besteuerungsgegenstand ist das verselbständigte Zweckvermögen. Dieses ist gem. § 12 ErbStG i.V.m BewG zu bewerten. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Verpflichtung des Beschwerten. Die Steuer ermittelt sich stets nach Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser/Zuwendendem einerseits und Verpfli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Höhe der Freibeträge – Überblick

Rz. 7 Die Höhe des Freibetrags richtet sich zunächst danach, ob die Erwerbsfälle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegen. Rz. 8 Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht hängt die Höhe des persönlichen Freibetrags i. d. R. von der Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen I bis III i. S. d. §...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Die Zusammenrechnung in Nacherbschaftsfällen

Rz. 9 Eine ähnliche Konstellation kann sich in Nacherbschaftsfällen ergeben. Nachdem der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 ErbStG steuerlich vom Vorerben erbt, stellt sich für den Fall, dass dieser zusätzlich eigenes Vermögen des Vorerben erhält, die Frage, ob in diesem Fall § 14 ErbStG anwendbar ist. Hierzu gibt es im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen, der BFH hat in der Ents...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.2 § 6 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 ErbStG im Einzelnen

Rz. 58 § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG regelt den in der Praxis häufig vorkommenden Fall, dass der Nacherbe neben der Nacherbschaft auch noch nacherbschaftsfreies Vermögen des Vorerben erbt. Ohne den Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG wird sodann der Erwerb vom Vorerben und vom Erblasser als ein Erwerb vom Vorerben behandelt (Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Stellt de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmen. Diese sog. gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen in Betracht: der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt nur, wenn kein Ehepartner und keine Verwandten mehr leben oder we...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Einzelfälle

Rz. 24 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften (s. R E 1.1 Satz 3 ErbStR): § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG , der bei der Ermittlung der Bereicherung des Erben den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zulässt. Gem. BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 83 stellt eine Schenkung mit der Verpflichtung der Übernahme von Belastungen durch den Beschenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Gestaltungshinweis

Rz. 29 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Sachvermächtnisses) als auch für Schenkungen. Sie bietet für vorausschauende Planungen bezüglich einer Vermögensübergabe zu Lebzeiten Gestaltungsspielräume. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der gegenüber der Steuerklasse I höheren Steuersätze der Steuerkl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Tarif ist auf den steuerpflichtigen Erwerb i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, also auf die Bereicherung nach Abzug der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG anzuwenden (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Anders als bei den persönlichen Freibeträgen sind die Steuersätze bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht identisch. Es erfolgt auch keine Differenzierung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 12 Die persönlichen Freibeträge in den Steuerklassen I, II und III sollen kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen und somit auch für die Steuerverwaltung gleichzeitig eine Vereinfachung bewirken. Rz. 13 Die Freibetragsregelung soll insbesondere eine angemessene Schonung der kleinen und mittleren Erwerbe gewährleisten. Da die Steuersätze in den Anfangss...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3 Ausländische Trusts

Rz. 61 Durch § 15 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ErbStG wird die Vermögensübertragung auf einen ausländischen Trust durch Rechtsgeschäft von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ErbStG) oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) besteuert. Zudem werden Erwerbe bei Auflösung des Trusts und Erwerbe der Zwischenberechtigten in der Zeit vor der Auflösung nach § 7 Abs. 1 Nr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.2 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

Rz. 132 Zum begünstigten Personenkreis zählen: Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (s. § 15 Rn. 29): Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (Enkel vorverstorbener Kinder, nicht Urenkel und weitere Abkömmlinge). Fraglich ist die Anwendung des vorstehenden Personenkreises im Nacherbfall aufgrund des Ablebens des Vorerben (bspw. bei Erwer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.1 Pflichtteile und ihre "Abfindung"

Rz. 290 Nachdem der Erblasser – vom Entzug abgesehen – das Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung aufheben kann, muss er versuchen, den Pflichtteilsberechtigten im Vorfeld zu einem Verzicht auf den Anspruch zu bewegen. Hierfür wird der Berechtigte eine Gegenleistung fordern. Während dieser Fall des antizipierten Pflichtteilsanspruchs nicht geregelt wurde, ist d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 1312 [Autor/Stand] Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19 EStG), die gem. § 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird[2]. Sie ist eine Vorauszahlung auf die nach Ablauf des Kalenderjahrs entstehende Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers. Die Besonderheit liegt darin...mehr