Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält im Januar infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte oder Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 8 %.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet werden, da der Abfindungsbetrag größer ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (55.000 EUR > 42.000 EUR). Die endgültige Prüfung und Anwendung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer aber darauf hinweisen, dass er durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung die ermäßigte Besteuerung beantragen kann.
| Abfindung |
55.000,00 EUR |
| Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif |
8.034,00 EUR |
| Davon Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
| Davon 8 % Kirchensteuer |
642,72 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.