Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7.2 Anstatt-Regelung (Satz 2)

Rz. 202 Fällt die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes in den vorgegebenen Zeitraum 1.1.2023 bis zum 30.6.202, hat die Krankenkasse statt der Information über ein Hinweisschreiben ihr Mitglied spätestens einen Monat vor dem in § 175 Abs. 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt auf andere geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des dur...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.1 Grundsätze (HS 1)

Rz. 204 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher ha...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.1 Ortskrankenkassen (Nr. 1)

Rz. 80 Allgemeine Ortskrankenkassen bestehen gemäß § 143 Abs. 1 für angegrenzte Regionen. Nach Nr. 1 ist jedoch nur jede Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts wählbar. Rz. 81 Die Möglichkeit der Wahl einer Ortskrankenkasse entspricht deren früherer Funktion als Basiskrankenkasse. Neu ist jedoch, dass neben der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes generell auc...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.2 Bestehen einer Versicherung

Rz. 124 Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Ehe- oder Lebenspartner bei der Krankenkasse versichert ist. Die Versicherung ist ausreichend. Der Partner muss nicht selbst Versicherter sein, weil § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 nur von Versicherung und nicht von Mitgliedschaft des Ehegatten spricht (BSG, Urteil v. 4.9.2018, B 12 KR 16/17 R, Rz. 20).mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.1 Voraussetzungen für die Befugnis zu Tätigwerden (Satz 1)

Rz. 55 Sobald der zuständigen Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankenkasse entgegen Abs. 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.3 Regelbeispiel Rechtswidrigkeit (Satz 3)

Rz. 59 Satz 3 stellt im Sinne eines Regelbeispiels klar, wann das Handeln einer angegangenen Krankenkasse rechtswidrig ist und stuft eine Beratung dann als rechtswidrig ein, wenn diese dazu führt, dass von der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann (vgl. schon die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungss...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3 Einschränkung des Wahlrechts für Pflichtversicherte nach dem Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Abs. 3)

Rz. 28 Nach Abs. 3 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 abweichend von § 173 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 SGB V gilt. Rz. 29 Abs. 3 regelt daher vorrangig eine Einschränkung des Wahlrecht...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.2 Begründung des Wahlrechts (Halbsatz 2)

Rz. 40 Aus der Formulierung des Abs. 3 HS 2 – "andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse" – wird klar, dass es sich insoweit um einen Auffangtatbestand handelt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Halbsatzes nicht erfüllt sind. Rz. 40a Der 1. Halbsatz hat daher insoweit Sperrwirkung. Halbsatz 1 und Ha...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.6 Weitere Wirkungen einer Kündigung

Rz. 148 Bindungs- und Kündigungsfrist von Satz 1 und 2 sind nur im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel zu sehen. Sie haben keine Bedeutung für andere Sachverhalte, für die ein Vorbehalt in § 175 nicht aufgenommen ist. Eine Pflichtversicherung und die damit verbundene Mitgliedschaft endet nach wie vor kraft Gesetzes und ungeachtet der Kündigungsfrist. Sie kann daher a...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.1 Mehrfachbeschäftigung

Rz. 68 Für Pflichtversicherte ist grundsätzlich unerheblich, auf welchem Tatbestand des § 5 Abs. 1 die Versicherungspflicht beruht. Rz. 69 Bei Mehrfachbeschäftigten erstreckt sich die einmal getroffene Wahl auf beide Versicherungspflichten. Mehrfachmitgliedschaften sind auch unter Geltung der Wahlrechte nicht möglich. Die zuerst getroffene Wahl löst dabei die Bindungsfrist au...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.2 Entsprechende Anwendung von Abs. 2 (HS 2)

Rz. 212 Auch im Anwendungsbereich des Abs. 5 gelten die in Abs. 2 getroffenen Regelungen. Damit gelten die in Abs. 2 geregelten Folgen eines ausgeübten Wahlrechts, so die in Satz 1 begründete Informationspflicht der gewählten Krankenkasse und die in Satz 2 begründete Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse.mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4 Weiter Kriterien des Elternkassenwahlrechts

Rz. 147 Die Wählbarkeit hängt darüber hinaus weder von einer vorherigen Familienversicherung noch von Alter, Unterhaltsberechtigung oder Zusammenleben ab. Rz. 148 Zur weiteren Voraussetzung der Wählbarkeit der Elternkasse: Die Krankenkasse ist wählbar, soweit die Versicherung eines Elternteils bei Eintritt der Versicherungspflicht oder Erklärung des Beitritts besteht, und bei...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3.1 Fristbeginn und Wirksamwerden

Rz. 134 Die Kündigungsfrist beginnt daher mit ihrer Erklärung, was Satz 3 ausdrücklich auch anordnet: "... gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt." Rz. 135 Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei immer der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (Zustellung im Briefkasten oder persönliche Übergabe), nicht das Datum auf dem Schreiben (zum Wirksamwerd...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.4 Rechtsfolge – Zwingende Mitgliedschaft

Rz. 37 Abs. 3 HS 1 sieht in seiner Rechtsfolge zwei Möglichkeiten der zwingenden Mitgliedschaft vor, wenn der Versicherungspflichtige aufgrund des Versicherungspflichttatbestandes § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig wird, dann nämlich wird er entweder Mitglied der Krankenkasse, bei der die Person zuletzt versichert war, sog. letzte Kasse (HS 1, 1. Alt.), oder Mitglied des...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7.1 Ausnahmeregelung (Satz 1)

Rz. 197 Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Abs. 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 wirksam wird. Dann entfällt die Pflicht der Krankenkassen, das Mitglied in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 hinzuweisen. Rz. 198 Die Regelungen in Abs. 4a sind...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Rz. 119 Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen. Rz. 120 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Rz. 121 Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen . Rz. 122 Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgeset...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.3 Keine regionale oder sachliche Begrenzung

Rz. 125 Dieses Wahlrecht enthält wie Nr. 5 keine regionale oder sachliche Begrenzung wie z. B. die Wahlrechte nach Nr. 1 bis 4. Daher kann die Krankenkasse des Ehegatten auch dann gewählt werden, wenn Wohnsitz oder Beschäftigungsort des Wählenden außerhalb des eigentlichen Krankenkassenbezirks der Ehegattenkrankenkasse liegt. Rz. 126 Wählbar sind als Ehegattenkrankenkasse ins...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.8.1 Fiktion der Kündigungserklärung (HS 1)

Rz. 179 Die Rechtsfolgen einer den Anforderungen nach Satz 7 nicht genügenden Erklärung sind in § 175 Abs. 4 Satz 8 geregelt (vgl. auch bei Freudenberg, B+P 2023, 125, 133). Kommt die den Zusatzbeitrag erhebende Krankenkasse ihre Hinweispflicht nach Satz 7 nicht nach und informiert das Mitglied verspätet, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zus...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.2 Erneute Ausübung des Wahlrechts

Rz. 71 Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse an sich bleibt über den Beginn der Versicherungspflicht hinaus als Recht zum Krankenkassenwechsel bestehen und ist nicht auf die einmalige Ausübung beschränkt. Jedoch ist in diesen Fällen erneut die Bindungsfrist von 12 Monaten zu beachten. Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Ablauf der Bindungsfrist kann nämlich nur ei...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.5.1 Ausstellung eine Kündigungsbestätigung (HS 1)

Rz. 156 Nach Satz 5 hat die Krankenkasse dem Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen, wenn die Kündigung erfolgt und keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Rz. 157 Es besteht eine zwingende Ausstellungsfrist von 2 Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.2 Unterlassene oder zu spät vorgenommene Mitteilung (Satz 2)

Rz. 102 Satz 2 stellt eine dem Abs. 3 Satz 2 vergleichbare Regelung auf und ordnet dessen entsprechende Anwendung an, wenn die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht werden (vgl. auch die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2983: BT-Drs. 17/8005 S. 123). Rz. 103 Die entsprechende Anwendung...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.3 Normzweck der zwingenden Krankenkassenzuweisung (Abs. 3 HS 1)

Rz. 36 Die durch § 174 Abs. 3 HS 1 bewirkte Einschränkung des Krankenkassenwahlrechts bei Eintritt der Auffangpflichtversicherung dient dem Zweck, die zuständige Krankenkasse einfach sowie zeitnah feststellen zu können und damit den Krankenversicherungsschutz in der Praxis uneingeschränkt sicherzustellen. Die Leistungserbringung und -abrechnung durch Ärzte, Krankenhäuser und...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2.2 Versicherungsberechtigte nach § 9

Rz. 48 Unter die Versicherungsberechtigten nach § 9 fallen insbesondere die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Rz. 49 Die Wahlrechte sind damit auch B...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 14 Korrespondierende Regelungen ergeben sich insbesondere aus den in § 175 ausdrücklich genannten Vorschriften, so aus § 53 Abs. 8 Satz 1 mit seiner Mindestbindungsfrist für die Wahltarife (Abs. 2 Satz 2), aus § 173 mit seinen Regelungen über die wählbare Krankenkasse (Abs. 3 Satz 2), aus § 160 Abs. 3 Satz 1 mit seinen besonderen Regelungen bei Stellung des Insolvenzantr...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 16 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 173 ausdrücklich benannten Bezugsnormen, so in § 5 SGB V (Versicherungspflicht) und in § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung). Weiter ist § 143 Abs. 1 SGB V (Ortskrankenkassen), § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Betriebskrankenkassen), § 155 SGB V (Freiwillige Vereinigung) und § 10 SGB V (Familienversicherung) zu beachten. Außerdem...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.2.2 Sonderfall keine Vorversicherung (HS 2)

Rz. 89 Bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 Abs. 2 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 46 Zu einem Anwendungsfall des Abs. 3 – Auffangtatbestand § 5 Abs. 1 Nr. 13: BSG, Urteil v. 2.4.2025, B 1 KR 10/24 R. Zum Binnenverhältnis der Regelungen in Abs. 3: BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, Rz. 10, 13. Der Begriff "zuletzt versichert" knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a an und impliziert, dass beide Vorschriften – § 174 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.3 Sonderregelung knappschaftliche Versicherung (Abs. 2a)

Rz. 127 Abs. 2a ordnet den Geltungsausschluss von § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung für Personen an, die nach dem 31.3.2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. Rz. 128 Die Vorschrift ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4....mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7.3 Anwendung von Abs. 4 Satz 8 (Satz 3)

Rz. 203 Satz 3 ordnet im Übrigen die analoge Anwendung von Abs. 4 Satz 8 an. Die Regelung über die Fiktion der Erklärung einer Kündigung, falls die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht nachkommt, gilt daher auch dann, wenn nach der Anstatt-Regelung eine Information im vollständigen Umfang des Satzes 2 nicht auf andere geeignete Weise erfolgt ist.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.2.2 Bindungsfrist bei Wahltarifen; § 53 Abs. 8 Satz 1

Rz. 47 Bei Wahltarifen sieht § 53 Abs. 8 Satz 1 eine eigenständige Bindungsfrist vor. Rz. 48 Wahltarife zeichnen sich durch ihre hohe Flexibilität für die Versicherten aus. Ein Wahltarif ist ein freiwilliges Vertragsangebot gesetzlicher Krankenkassen, das Versicherten ermöglicht, durch Selbstbehalt, Leistungsverzicht oder Kostenerstattung Geld zu sparen (Prämien) oder Leistun...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.4.2 Geöffnete Innungskrankenkasse (§ 145 Abs. 2)

Rz. 101 § 145 Abs. 2 bezieht sich auf die von einer Innungskrankenkasse zu erlassende Satzungsregelung, das Wahlrecht in keiner Weise zu begrenzen. Nur dann ordnet § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V die freie Wählbarkeit auch der Innungskrankenkasse an. Innungskrankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland waren ursprünglich berufsständisch f...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.2 Behinderung des Kassenwechsels (Satz 2)

Rz. 58 Satz 2 ordnet die Handlungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auch bei Behinderung des Kassenwechsels oder bei Verletzung der Bestätigungspflicht (Abs. 2 Satz 1) an. So darf die Aufsichtsbehörde auch tätig werden, wenn die Krankenkasse einen Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 nicht fristgerecht beantwortet.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.3 Sonderregelung Insolvenzantrag (Satz 3)

Rz. 104 Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird; Satz 3.mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.7 Arbeitgeberwechsel

Rz. 58 Auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes entfällt die Bindungsfrist; tritt daher ein Versicherter bei einem neuen Arbeitgeber eine neue Arbeitsstelle an, kann er im Rahmen seines Krankenkassenwahlrechts auch sofort die Krankenkasse wechseln.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.9 Meldungen und Verfahren (Abs. 6)

Rz. 213 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt nach Abs. 6 für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Abs. 2, 3a, 4 und 5). Rz. 214 Den Spitzenverbänden ist es daher überlassen worden, für die Meldungen und...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.6 Rechtsfolge – wählbare Betriebskrankasse

Rz. 27 Wählbar ist die Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort. Dieses Wahlrecht ist zudem dahingehend erweitert, dass jede für den Wohn- oder Beschäftigungsort zuständige Betriebskrankenkasse gewählt werden kann. Da der Verband selbst keine Betriebskrankenkasse im klassischen Sinn ist, haben Betroffene daher nicht die eine Betriebskrankenkasse, die "für ihren B...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.3 Die Geltung des § 173 (Abs. 3 HS 2 a. E.)

Rz. 42 Abs. 3 a. E. stellt im Übrigen klar, dass dann § 173 gilt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, sodass alle Voraussetzungen für ein wirksam auszuübendes Wahlrecht vorliegen müssen, so insbesondere auch der Ablauf der Bindungsfrist (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 175 und zu § 173). Rz. 43 Auch gemäß § 174 Abs. 3 HS 2 a. E., nach dem § 173 und damit das W...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.5 Ende der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung bei ausgeübten Wahlrecht

Rz. 144 Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet bei Ausübung des Wahlrechts mit dem Wirksamwerden der Kündigung; also nach Satz 3 i. d. R. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Monat, in dem Versicherte seinen Beitrittsantrag bei der neuen Kasse stellt. Rz. 145 Für die freiwillige Mitgliedschaft ist die Sonder...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.4 Ende des Wahlrechts

Rz. 73 Das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger entfällt mit dem Ende der Versicherungspflicht (§ 190), mit dem auch die Mitgliedschaft/Zuständigkeit der zuvor gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes endet. Rz. 74 Die Wahlrechte Beitrittsberechtigter und freiwillig Versicherter enden mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich;...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.1 Einleitung – Schließung einer Wählbarkeitslücke

Rz. 13 Beschäftigten von Betriebskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, Abs. 1. Rz. 14 Als Rechtsfolge ist nach Abs. 1 a. E. der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in entsprechender Anwendung auch für Versicherungspflichtige und Versicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.2 Zeitpunkt der Beendigung (HS 2)

Rz. 44 Ist der Zeitraum nach Abs. 4 Satz 1 oder § 53 Abs. 8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben, Satz 2 HS 2. Rz. 45 Die alte Kasse hat insoweit einen Prüfauftrag. Sie hat zu prüfen, ob der Zeitraum, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bestehen muss, abgelaufen ist. Wenn dieser noch ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.8 Verfassungsrecht

Rz. 34 Sozialhilfeempfänger, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben kein Recht, die von ihnen zur Übernahme der Krankenbehandlung gewählte Krankenkasse zu wechseln, solange diese weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist. Eine analoge Anwendung des Krankenkassenwahlrechts für Mitglieder (§ 173 Abs. 2 i. V. m. §...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.6 Sonderkündigungsrecht

Rz. 57 Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt dort, wo dem versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglied ein Sonderkündigungsrecht seiner Krankenversicherung zusteht; dies ist z. B. bei einer erstmaligen Erhebung oder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags der Fall. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags ist in § 17...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3.2 Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 138 Als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Regelung in Satz 5 HS 2 zu beachten. Danach wird die Kündigung nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Rz. 139 Eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten für einen Krankenkassenwechsel ist nicht zulässig und muss ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.2 Normzweck

Rz. 12 Sinn der Regelung ist es, das Wahlrecht in seinen Einzelheiten zu regeln und damit sowohl die Handlungsfreiheit der Versicherten und den Kassenwettbewerb sicherzustellen (vgl. bereits die Komm. zu § 173). Dabei dient § 175 insgesamt der Sicherstellung der berechtigten Interessen insbesondere auf Information zwischen allen Beteiligten, also insbesondere zwischen alter ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5 Zusatzwahlrecht zur Elternkrankenkasse (Abs. 4)

Rz. 141 Abs. 4 regelt ein Zusatzwahlrecht zur Elternkrankenkasse für die dort bestimmten Personengruppen. Das Zusatzwahlrecht zur Elternkrankenkasse nach § 173 Abs. 4 SGB V erlaubt es daher spezifischen Personengruppen (u. a. rentennahe Jahrgänge, Versicherte mit geringem Einkommen oder beitragsberechtigte Schwerbehinderte), sich in der Krankenkasse eines Elternteils zu vers...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Abs. 1 regelt ein eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse, bei der der Betroffene beschäftigt ist oder vor seinem Rentenbezug beschäftigt war. Rz. 3 Abs. 2 regelt ein Sonderwahlrecht für sog. Verbandsbeschäftigte und Rentner mit einer entsprechenden Verbandsvorbeschäftigung zu der Betriebskrankenkasse. Rz. 4 Abs. 3 schließlich stellt Regelungen zu einem letztlich nu...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 155 Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht; Abs. 5. Rz. 156 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt wa...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.2 Rechtsqualität der Kündigung

Rz. 129 Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung, die mit dem Eingang bei der Krankenkasse wirksam wird. Es gelten daher alle zivilrechtlichen Regelungen zur Willenserklärung. Rz. 130 Die Kündigung kann – wie jede einseitige Willenserklärung nach ihrem Wirksamwerden – nicht zurückgenommen werden. Dies ergibt sich zwanglos ...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.2 Voraussetzungen

Rz. 33 Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich allerdings allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden hat (BSG, Urteil v. 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R; mit Anm. von Chandna-Hoppe, NZS 2019, 336; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2010, L 16 KR 41/09; Bay LSG, Urteil v. 27.5.2019. L 20 KR 61/19, Rz. 30). Für die F...mehr