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Frotscher/Geurts, EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen / 7.15.6.4 Kosmetische Operationen inkl. Angleichung des Geschlechts

Dr. Volker Endert
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Rz. 91

Kosten für kosmetische Operationen inkl. Haartransplantationen können im Einzelfall abzugsfähig sein, sofern diese aufgrund eines psychischen Leidens zwangsläufig oder krankheitsbedingt sind.[1] Als Heilbehandlungen gelten alle Eingriffe und andere Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.[2] Kosten einer Schönheitsoperation sind folglich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, wenn diese die einzige Möglichkeit sind, um ein psychisches Leiden als Folgewirkung einer Behinderung oder Missbildung zu lindern oder zu heilen. Darüber hinaus darf als weitere Voraussetzung auch kein milderes Mittel als der operative Eingriff (z. B. Linderung durch eine Psychotherapie) nach der Rspr. der Sozialgerichte anzuwenden sein, unabhängig davon, ob die Kosten in etwa gleich hoch oder bei einem operativen Eingriff sogar geringer wären.[3] M. E. fällt folglich auch der Erwerb einer Perücke bei Haarausfall aufgrund einer chemotherapeutischen Behandlung unter diese Definition, sodass die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein sollten. Eine psychische Zwangsläufigkeit ist z. B. denkbar, wenn Verunstaltungen aufgrund eines Unfalls vorliegen und der Stpfl. hierdurch im Umgang wesentlich gehemmt ist.[4] Eine Entstellung muss zudem "erheblich" sein, sodass auch mit Mitteln der Psychotherapie keine "Heilung" zu erwarten ist.[5] Zu beachten sind jedoch auch hier die Nachweiserfordernisse des § 64 EStDV, die ein ggf. amtsärztliches Attest vor dem Eingriff vorschreiben.[6]

 

Rz. 91a

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