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Frotscher/Geurts, EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Dr. Volker Endert
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Rz. 1

In § 33 EStG ist die steuerliche Berücksichtigung solcher Aufwendungen geregelt, die ihrer Art nach einen außergewöhnlichen Charakter aufweisen und den Stpfl. über Gebühr belasten. Zweck der Vorschrift ist eine Steuerentlastung für bestimmte zwangsläufige Aufwendungen, die die subjektive Leistungsfähigkeit des Stpfl. einschränken.[1] Insoweit erfolgt eine Unterteilung in "gewöhnliche" Belastungen, die entweder aufgrund des § 12 EStG generell nicht von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind[2], sowie "außergewöhnliche" Belastungen, die in den Grenzen der §§ 33-33b EStG steuerlich geltend gemacht werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Aufwendungen des existenziellen Grundbedarfs mit § 32a EStG abgegolten sind und nicht im Rahmen des § 33 EStG zu einer zusätzlichen Entlastung führen können. Dies gilt z. B. für die Verpflegung, selbst wenn diese aufgrund einer Behinderung extern zubereitet werden muss und nicht selbst gekocht werden kann. Dies gilt auch insoweit, als hierdurch höhere Aufwendungen anfallen.[3]

Durch die Abzugsfähigkeit werden die Kosten der Allgemeinheit aufgebürdet, da hierdurch ein Steuerausfall erfolgt. Gleichsam ist der Gesetzgeber aufgrund des in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatzes und dem daraus resultierenden Prinzip der Besteuerungsgleichheit nicht wertungsfrei in der Entscheidung des Abzugs. Vielmehr sind besondere Umstände, die zu einer verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Stpfl. führen, auch als solche zu berücksichtigen, sei es durch einen Zuschuss im Rahmen der Sozialgesetze oder sei es in Form einer indirekten Vergünstigung durch eine Regelung im Steuergesetz.[4] Sofern der Stpfl. durch die zu tragenden Aufwendungen existenziell betroffen ist und sich der Leistung nicht entziehen kann, soll d...

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