Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 6 Prüfgebiete bei Betriebsprüfungen

Die Betriebsprüfungen erstrecken sich über die gesamten Entgeltunterlagen des Betriebs einschließlich des gesamten betrieblichen Rechnungswesens. Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden auch die Versicherungsverhältnisse der freiwillig oder privat krankenversicherten Arbeitnehmer zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherun...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 7.2.4 Entscheidungen im Rahmen der Betriebsprüfung

Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen berechtigt und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbeitrag und der Künstlersozialabgabe sowie den Meldepflichten stehenden Sachverhalte zu prüfen, zu beurteilen und zu entscheiden. Sie erlassen die entsprechenden Bescheide einschließlich der Widerspruchsbescheide und sind vor d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Elektronisch unterstützte B... / 3.3 Übermittlung der ergänzenden Entgeltunterlagen

Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 2 BVV geregelt, welche ergänzenden Unterlagen spätestens ab 1.1.2027 in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Zu den begleitenden Entgeltunterlagen gehören Unterlagen zur Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit, zur Staatsangehörigkeit, zur Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, zur Entsendung und auch Stundenaufzeichnun...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 20 Informationspflichten an die Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden

Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 AufenthG genannten Behörden, den Finanzbeh...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 2 Zeitabstand der Prüfungen

Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren.[2] In Anlehnung an die kurze Verjährungsfrist verpflichtet der Gesetzgeber die Träger der Rentenversicherung[3], jeden Arbeitgeber mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Die Prüfung soll allerdings...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 3 Meldungen

Von den Arbeitgebern (Ausbildungsbetrieben) sind für die Dauer des dualen Studiengangs die üblichen Meldungen nach der DEÜV gegenüber der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. In den Meldungen ist der Personengruppenschlüssel "102" zu verwenden. Dies gilt auch, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wird ein Arbeitsentgelt gezahlt, das die Geringverdienergrenze in Höhe von ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 2 Beiträge

Da die Teilnehmer an dualen Studiengängen versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, bemessen sich ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung.[1] Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich[2] sind nicht anzuwenden. Di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 6.1 Initialmeldung durch neu gewählte Krankenkasse

Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts wird in das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen einbezogen. An die Stelle der bisherigen Kündigungserklärung des Mitglieds tritt die Wahlerklärung des Mitglieds gegenüber der neu gewählten Krankenkasse. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum maßgebend, an dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten K...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 6.2 Hinweispflicht der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 2 Bemessung

Der Zusatzbeitrag ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds erhoben. Die Bemessung des Zusatzbeitrags ist in § 242 SGB V definiert. Hiernach muss er so festgelegt werden, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen der Krankenkasse die im Haushaltsjahr v...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 6 Sonderkündigungsrecht

Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder nimmt sie eine Erhöhung des Zusatzbeitrags vor, löst dies für die Mitglieder der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht[1] aus. 6.1 Initialmeldung durch neu gewählte Krankenkasse Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts wird in das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen einbezogen. An die Stelle der bi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / Zusammenfassung

Begriff Kann die einzelne Krankenkasse mit den ihr vom Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellten Zuweisungen ihren Finanzbedarf nicht decken, ist sie gezwungen, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) angesetzt. Sofern eine Krankenkasse ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 1 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

Die Krankenkassen müssen die von ihnen eingezogenen Beiträge an den beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichteten Gesundheitsfonds abführen. Sie erhalten dann aus diesem Topf Zuweisungen, mit denen sie ihre Ausgaben bestreiten. Die Zuweisungen an die Krankenkassen sind nach Alter, Geschlecht und Krankheitszustand der Versicherten berechnete Durchschnittsbeträge. Dadurc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 4 Personenkreis

Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser grundsätzlich für alle Mitglieder dieser Krankenkasse zu erheben. Keine Personengruppe ist kraft gesetzlicher Regelung ausgenommen. Somit werden für alle Personen Zusatzbeiträge erhoben, die auch Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen bzw. für die diese Beiträge von...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Durchschnittlicher Zusatzbe... / 1 Höhe

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt im Jahr 2026 2,9 % (2025: 2,5 %)[1] und ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,4 % gestiegen. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 3 Übersicht der Zusatzbeitragssätze

Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen zu führen und allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen. Arbeitgeber und Versicherte können sich unter www.gkv-spitzenverband.de über die Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge informieren.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office
Sucht: Betriebliche Prävent... / Zusammenfassung

Überblick Abhängigkeitserkrankungen sind Themen, die mitten in der Gesellschaft stattfinden und dennoch hartnäckig mit dem Bild des gesellschaftlichen Randes verknüpft bleiben. Dieser Irrglaube ist nicht nur faktisch falsch, sondern auch stigmatisierend gegenüber Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die wie alle psychischen Erkrankungen jeden treffen können. Sucht macht vo...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Sucht: Betriebliche Prävent... / 3.5 Unterstützungs- und Hilfesysteme

Abschließend soll an dieser Stelle noch ein Überblick über Unterstützungs- und Hilfesysteme gegeben werden, die sowohl in der Prävention als auch im Interventionsprozess genutzt werden können. Betriebe haben viele Möglichkeiten, interne Unterstützungs- und Hilfeangebote für Mitarbeitende vorzuhalten. Dabei kann auf bestehende Strukturen zurückgegriffen (Mitarbeitende, die sic...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 58 KVLG 1989 – Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse

§ 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt: § 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse § 411 SGB V gilt für die Landwirtschaftliche Krankenkasse entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung zu § 411 SGB V. Di...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 411 SGB V – Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Referentenentwurf [Der durch das KHVVG zum 12.12.2024 aufgehobene] § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt: § 411 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 4a SGB V – Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf § 4a Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) 1Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. 2Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. 3Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Re...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 217b SGB V – Organe [Verbände der Krankenkassen]

Referentenentwurf § 217b Abs. 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) 1Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitz...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 4 SGB V – Krankenkassen

Referentenentwurf Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Jahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 23 RSAV – Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Referentenentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V. Gesetzentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130b SGB V – Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

Referentenentwurf Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verb...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 134 SGB V – Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung

Referentenentwurf Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: 4In der Vereinbarung ist ab dem 1.1.2027 ein an der Abgabemenge der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Abschlag der Vergütungsbeträge festzulegen. 5Der Abschlag der Vergütungsbeträge beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 410 SGB V – Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund

Referentenentwurf § 410 wird durch den folgenden § 410 ersetzt: § 410Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Gesetzentwurf enthält erhebliche inhaltliche Erweiterungen gegenüber dem Referentenentwurf: Der Gesetzentwurf führt eine neue Regelung ein, nach der bestimmte Versicherte den Krankengeldanspruch ohne Wartezeit erwerben können – nämlich dann, wenn sie erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründen oder unmittelbar zuvor bereits einen Krankengeldanspruch hatten ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Begründung enthält drei bedeutende Ergänzungen: Klarstellung zur Berechnungsmethodik, neuer Absatz zur Haushaltsplanung auf Basis der vorvergangenen Jahresrechnung sowie neue Ausnahme für Aufwendungen im Zusammenhang mit Online-Sozialversicherungswahlen. Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben ei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 175 Abs. 3a Satz 6 wird die Angabe "der geschlossenen Krankenkasse" durch die Angabe "die geschlossene Krankenkasse" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur. § 175 Abs. 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. In § 175 Abs. 3a Satz 6 wird die Angabe "der geschlossenen Krankenkasse" durch die Angabe "die geschlossene Krankenkasse" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur. § 175 Abs. 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Die Kranken...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Streichung des Wortes "durchschnittliche"" vor "Mitgliederzahl" ist inhaltlich relevant: Im Referentenentwurf war die durchschnittliche Mitgliederzahl des Haushaltsjahres die Berechnungsgrundlage, im Gesetzentwurf wird schlicht auf die "Mitgliederzahl" abgestellt. Dies kann in der praktischen Anwendung zu einem abweichenden Berechnungsergebnis führen. § 4a Abs. 3 ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 4a Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) 1Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. 2Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. 3Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksi...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 44 Abs. 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: 5Für Wahlerklärungen nach Satz 1 Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermöglicht es freiwillig gesetzlich Versicherten, die hauptberuf...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Jahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz d...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Beitragszuschlag wurde von 3,5 auf 2,5 Prozentpunkte gesenkt. Im Bereich der Ausnahme bei Pflege wurde ergänzt, dass auch eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG als Ausnahmegrund gilt. Neu im Gesetzentwurf ist der Ausnahmetatbestand der vollen Erwerbsminderung des versicherten Ehegatten oder Lebenspartners i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Bei ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 92a Abs. 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. 8Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Änderungen dienen der Vereinfachung des Förderverfahrens im Bereich der neuen Versorgungsformen. In der bisherigen Praxis erfolgt die Förderung neuer Versorgungsf...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 11 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruch...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 10 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 10 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 87a Abs. 2 Satz 4 der folgende Satz eingefügt: 4§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen ist die Anpassung des Punktwertes an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln, so dass § 71 Abs. 1 bis 3 anzuwenden ist. § 87a Abs. 3 Satz 5 bis 20 werden durch die folgenden Sätze ersetz...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 130a Abs. 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt: (1b) 1Für ab dem 1.1.2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Satz 1 gilt für die in Absatz 1 Satz 6 und 7 genannten Arzneimittel mit Ausnahme von Arzneimitteln nach A...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 130a Abs. 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: (1b) 1Für ab dem 1.1.2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer in Abhängigkeit von der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Arzneimittelausgaben. 2Satz 1 gilt f...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 35a Abs. 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: (6a) 1Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung de...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis In Satz 6 wurde der Verweis auf die "Grundlohnrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V" durch die "durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V"" ersetzt. Dies ist inhaltlich relevant, da sich "Grundlohnrate" und "durchschnittliche Veränderungsrate" als Berechnungsgrundlagen unterscheiden können und somit die zulässige Höhe eines Vergütungszuschlags beeinflusst wird...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 51 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilh...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 51 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicher...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In 87a Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende die Angabe "; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen ist die Anpassung des Punktwertes an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln, so dass § 71 Abs. 1 bis 3 anzuwenden ist. § 87a Abs. 3 Satz 5 bis 20 werde...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 11 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den §§ 23, 40, der Leistungen von Hebammen be...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach § 130e –...mehr