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Krankengeld (Anspruch) / 5 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Norbert Finkenbusch
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Die Vertragsärzte sind nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AURL) verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und auf vereinbarten Vordrucken zu bescheinigen (Erst- und Folgebescheinigung). Dabei sind sie an Fristen gebunden.

 
Hinweis

Elektronische AU-Bescheinigung

Ab 1.1.2023 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse.[1] Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen.[2]

Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).

Eine Erstbescheinigung kann bis zu 3 Tage vor dem ersten Arztbesuch rückdatiert und regelmäßig für einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen, in Ausnahmefällen bis zu einem Monat ausgestellt werden. Eine Folgebescheinigung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Eine spätere ärztliche Feststellung der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit ist bei versicherungspflichtigen Mitgliedern zulässig und für den Erhalt der Versicherung unschädlich, wenn die ärztliche Feststellung spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.[3] Während dieser Zeit besteht das Stammrecht auf Krankengeld fort. Der Anspruch auf die Auszahlung des Krankengeldes ruht allerdings.[4]

Da § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von der "ärztlichen" Feststellung spricht, ist auch die Bescheinigung eines Arztes ausreichend, der nicht Vertragsarzt ist.

 
Hinweis

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine unmittelbare und persönliche ärztliche Untersuchung festgestellt.

  • Die Arbeitsunfähigkeit kann au...

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