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Krankengeld (Anspruch) / 1.2 Erhalt der Mitgliedschaft

Norbert Finkenbusch
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Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange das Stammrecht auf Krankengeld besteht.[1] Zum Erhalt der Mitgliedschaft ist vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss daran entsteht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht festgestellt wird oder an diesem Tag eine stationäre Behandlung beginnt.[2]

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit erhalten, wenn die Fortsetzung jeweils fristgerecht festgestellt wird.[3]

Dem Versicherten obliegt, dass die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitige ärztlich festgestellt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Erhalt der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen

  • Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers endet mit dem 30.11., weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitnehmer sucht am 30.11. wegen einer Erkrankung einen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Arbeitnehmer bis auf Weiteres arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 30.11. und führt zum Erhalt der Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft bleibt ebenfalls erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1.12. ärztlich festgestellt wird oder an diesem Tag eine Krankenhausbehandlung beginnt.
  • Ein Arbeitnehmer ist bis zum 11.4. arbeitsunfähig krank. Die Krankenkasse bewilligt bis dahin das Krankengeld (Bewilligungsabschnitt). Die fortgesetzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.4. wird fristgerecht am 12.4. ärztlich festgestellt. Die Mitgliedschaft und der Anspruch auf Krankengeld bleiben bis zum 18.4. erhalten.
  • Ein Arbeitnehmer lässt seine Fortsetzungserkra...

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