Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.7 Hinweispflichten der den Zusatzbeitrag erhebenden Krankenkasse (Satz 7)

Rz. 170 Die den Zusatzbeitrag erhebenden Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeit...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5 Insolvenz einer Krankenkasse (Abs. 3a)

2.5.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1) Rz. 93 Satz 1 begründet bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse eine besondere Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen. Rz. 94 Auch im Falle einer Schließung oder Insolvenz soll das Wahlrecht der Versicherten nicht eingeschränkt werden (vgl. schon die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgeset...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2 Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse (Satz 2)

2.2.2.1 Unverzüglichkeit (HS 1) Rz. 42 Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; Satz 2 HS 1. Rz. 43 Unverzüglich bedeutete auch hier “ohne schuldhaftes Zögern“ gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2.2.2.2 Zeitpunkt der B...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2 Wählbare Krankenkassen (Abs. 2)

Rz. 75 Abs. 2 nennt in den nachfolgenden Nummern die wählbare Kasse. Rz. 76 Dabei basieren die Kriterien für die Wählbarkeit einer Kasse im Wesentlichen auf regionalen, betrieblichen und satzungsrechtlichen Faktoren, um die Struktur der verschiedenen Kassenarten (AOK, Ersatzkassen, BKK/IKK) abzubilden. Wesentliche Kriterien für die Wählbarkeit einer Krankenkasse sind: Regional...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.4 Selbstverwaltung – Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Satz 4)

Rz. 92 Satz 4 schließlich weist dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen seiner Selbstverwaltung das Recht zu, Regeln über die Zuständigkeit festzulegen, soweit ein Versicherungspflichtiger keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht.mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.2 Elternversicherung bei verschiedenen Krankenkassen

Rz. 144 Sind beide Eltern bei verschiedenen Krankenkassen versichert, kann jede dieser Krankenkassen gewählt werden. Auch hier besteht die Besonderheit darin, dass die regionalen oder sachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen müssen. Für dieses Wahlrecht ist jedoch zu beachten, dass satzungsrechtliche Altersbegrenzungen bestehen können (vgl. Komm. zu § 9), die e...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7 Übergangsrechtliche Hinweispflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes (Abs. 4a)

2.7.1 Ausnahmeregelung (Satz 1) Rz. 197 Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Abs. 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 wirksam wird. Dann entfällt die Pflicht der Krankenkassen, das Mitglied in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 hinzuweisen. Rz. 19...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 109 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 110 Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Durch die Verkürzung des Zeitraums, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bes...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.9 Verfahren beim Wechsel

Rz. 60 Das Verfahren bei Krankenkassenwechsel ist in § 175 Abs. 4 Satz 4 f. geregelt. Das Krankenkassenwahlrecht wurde insoweit im Jahre 2021 vereinfacht, indem die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten automatisch übernimmt. Rz. 61 § 175 Abs. 4 Satz 4 regelt das Verfahren wie folgt: Zitat Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.4.1 Ersetzung der Kündigung (Satz 4 HS 1)

Rz. 149 Nach Satz 4 HS 1 ersetzt bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds. Rz. 150 Die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts an die alte Krankenkasse ersetzt daher zwar die Kündigungserklärung des Mitglieds. Der Verzicht a...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.2 Kontrahierungszwang (Satz 2)

Rz. 25 Nach Satz 2 besteht ein Kontrahierungszwang der neuen Krankenkassen, denn nach HS 1 darf die gewählte Krankenkasse die Wahl nicht ablehnen. Rz. 26 Die gewählte Krankenkasse darf die durch wirksame Ausübung des einseitigen Wahlrechts entstehende Zuständigkeit für die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das bedeutet, dass das bestehende Wahlrecht und seine Ausübung von der Kr...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Rz. 3 Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 177 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 168 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.4.2 Erklärungsfiktion

Rz. 153 Nach Satz 4 HS 2 gilt die Kündigung mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Abs. 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt. Rz. 154 Die Regelung ist erst durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.10 Praxishinweise

Rz. 217 Besonders zu berücksichtigten ist die Sonderregelung in § 264 Abs. 3 Satz 3. § 264 regelt ganz allgemein die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung. Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII, nach dem Teil 2 des SGB IX, Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsge...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.10 Ausnahmen von der Bindungsfrist durch Satzung (Satz 10)

Rz. 189 Die Regelung in Satz 10 eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, durch Satzungsregelung eine Ausnahme von der Bindungsfrist von 12 Monaten vorzusehen. Rz. 190 Die Regelung gilt dann sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Vorschrift ist Folge der zwingenden Bindung an die gewählte Krankenkasse, unabhängig von Veränderungen,...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.1 Wahlrechtserklärung (Satz 1)

Rz. 19 Soweit die Vorschrift von der "Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse" spricht, ist damit die Erklärung des Versicherten zu verstehen, aufgrund seines Wahlrechts Mitglied einer bestimmten Krankenkasse zu sein oder werden zu wollen. Für Versicherungspflichtige und bereits freiwillig versicherte Mitglieder beinhaltet diese Erklärung letztlich ledig...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.7 Wahlrecht bei Familienversicherten (Abs. 6)

Rz. 160 Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung an nach § 10 (Familienversicherte) bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die die Familienversicherung vermittelnde Stammversicherung. Abs. 6 ordnet daher an, dass während der Familienversicherung kein eigenes Krankenkassenwahlrecht für das mitversicherte Familienmitglied besteht; es ist vielmehr an die Krankenkasse des ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1)

Rz. 93 Satz 1 begründet bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse eine besondere Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen. Rz. 94 Auch im Falle einer Schließung oder Insolvenz soll das Wahlrecht der Versicherten nicht eingeschränkt werden (vgl. schon die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2983: BR-Drs. 456/1/11 S. 67). Hie...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 223 Altmann, Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – keine gesonderte Hinweispflicht auf Erhöhung des Zusatzbeitrags, B+P 2022, 804. Bundesagentur für Arbeit, Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen – DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 27.0...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.3 Wahlrecht versus gesetzliche Zuweisung

Rz. 114 See-Krankenkasse und Bundesknappschaft erhalten pflichtversicherte Mitglieder gesetzlich zugewiesen, wenn diese letzte Krankenkasse waren (§§ 176, 177). Diese gesetzliche Zuweisung spricht dagegen, diese Krankenkassen auch als Wahlkassen anzusehen. Ausnahme dazu ist die Wählbarkeit dieser Krankenkassen nach dem Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bund...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.6.1 Sonderkündigungsrecht (HS 1)

Rz. 160 Satz 6 regelt ein Sonderkündigungsrecht. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Abs. 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt ents...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.7 Europarecht und Leistungsaushilfe

Rz. 23 Bei der sog. Leistungsaushilfe – also der medizinischen Versorgung von Versicherten durch den Krankenversicherungsträger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder durch einen Vertragsstaat aufgrund zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommens – stellt sich einer Leistungsaushilfe durch die Bundesrepublik Deutschland die Frage nach der Zuständigkeit innerhalb des deuts...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.4 Anerkannter schwerbehinderter Mensch nach § 9 Abs. 1 Nr. 4

Rz. 152 Auch die anerkannten schwerbehinderten Menschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) können für ihre freiwillige Versicherung die Krankenkasse eines Elternteils zusammen mit der erstmaligen Beitrittserklärung wählen oder als freiwillige Mitglieder zu dieser Krankenkasse wechseln. Hier ist jedoch für die Beitrittserklärung und die Wählbarkeit der Krankenkasse zusätzlich auf die satzung...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.1 Grundsatz der Wahlfreiheit

Rz. 40 § 173 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Rz. 41 §§ 173 ff., 186 ff. SGB V regeln insoweit bindend die Voraussetzungen der Wahl einer Krankenkasse, den Kassenwechsel sowie Mitgliedschaft, einschließlich Beginn und Ende (Bay LSG, Urteil v. 27.2.2018, L 5 KR 224/14...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1)

Rz. 75 Nach Satz 1 haben Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Rz. 76 Die bis zum 31.12.2020 geltende Pflicht des Versicherungspflichtigen, eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen (Sätze 1, 2 und 3 a. F.) ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.9 Praxishinweise

Rz. 173 Während § 173 und § 174 die wählbaren Krankenkassen bestimmen, regelt § 175 die Ausübung des Kassenwahlrechts sowie die Folgen, wenn der Versicherte keine Krankenkasse wählt (BSG, Urteil v. 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, Rz. 27); vgl. insbesondere § 175 Abs. 3. Wählt ein Versicherungspflichtiger nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 wirksam seine K...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.5 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Nr. 4a)

Rz. 102 Zu den wählbaren Krankenkassen zählt seit 2007 auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Nr. 4a. Rz. 103 Nr. 4a ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügt worden. Ursprünglich sah der Gesetzesvorschlag auch eine Ausweitung der wählbaren Krankenkasse auf die See-Krankenkasse v...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.10 Vorbehalte – wahlrechtsausschließende Tatbestände (Negativvoraussetzung)

Rz. 64 Der Grundsatz der gewillkürten gewählten Krankenkassenmitgliedschaft steht unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen, die für Versicherungspflichtige im SGB V in den §§ 176, 177 für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft enthalten sind. Deren weiterhin gesetzliche Zuständigkeit schließt die Zuständigkeitsbestimmung durch Wahlrechte aus. Die gesetzliche Zustä...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.3 Freiwillig versicherte Rentner nach § 9

Rz. 151 Bei dem Wahlrecht zur Elternkrankenkasse für "nach § 9 versicherte Rentner", die es als solche nicht gibt, dürfte an die Fälle der (Hinterbliebenen)-Renten gedacht worden sein, bei denen mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 besteht und die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 überschritten und eine freiwil...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.1 Normzweck; Sperrwirkung (Halbsatz 1)

Rz. 31 Das Wahlrecht ist im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 HS 1 ausgeschlossen. Danach werden abweichend von § 173 Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren. Andernfalls werden sie gemäß § 174 Abs. 3 HS 2 Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Kran...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.6 Informationspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 6)

Rz. 107 Satz 6 schließlich wälzt die in Satz 5 der neuen Krankenkasse auferlegte Informationspflicht auf den Versicherungspflichtigen ab, wenn und soweit für das betroffene Mitglied keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht. Rz. 108 Das betroffene Mitglied hat die geschlossene Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über die gewählte K...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.9 Ausnahmen von der Bindungsfrist und Nachweispflicht (Satz 9)

Rz. 183 Von der Bindungsfrist des Satzes 1 und der Nachweispflicht einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nach Satz 4 werden für Versicherungsberechtigte in Satz 9 Ausnahmen bei Kündigungen für den Fall einer möglichen Familienversicherung nach § 10 oder des Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Der Gesetzgeber hielt diese Besonderheiten fü...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.2 Familienmitversicherung (§ 10)

Rz. 112 Frei wählbar ist auch die Krankenkasse, bei der eine Familienmitversicherung nach § 10 bestanden hat. Rz. 113 Wenn eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V endet (z. B. durch Überschreiten der Altersgrenze, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ende des Studiums), beginnt für die betroffene Person eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.4 Zwangsgeld (Satz 4)

Rz. 63 Satz 4 gibt der Aufsichtsbehörde als Zwangsmittel die Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgeldes. Danach ist die Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 mit der Androhung eines Zwangsgeldes zu verbinden. Rz. 64 Die sofortige Androhung des Zwangsgelds ist erforderlich, um die Krankenkasse anzuhalten, keine auch nur vorübergehenden Rechtsverletzungen in...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.2 Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes (Satz 2)

Rz. 121 Die Bindungsfrist von 12 Monaten nach Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Rz. 122 Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, bedarf es bei Ausübung des Wahlrechts weder einer Kündigung noch der Einhaltung des Mindestzeitraums. So besteht z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einer versicherungspflicht...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.3 Altersvoraussetzung 15-Jährige (Satz 3)

Rz. 31 Zur Wirksamkeit der Ausübung des Wahlrechts ist es zwingend erforderlich, dass der Erklärende das 15. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige – also Personen, die nach den zivilrechtlichen Regelungen (§§ 2, 106 BGB) noch nicht volljährig und damit auch noch nicht vollgeschäftsfähig sind – waren ursprünglich wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, die auch nicht über § 36 ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1 Allgemeines Kassenwahlrecht (Abs. 1)

Rz. 36 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.4 Sonderregelung bei ausgebliebener Schließung (Satz 4)

Rz. 105 Wird die betroffene Krankenkasse doch nicht geschlossen, so ordnet Satz 4 weiterhin die bestehende Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse an (vgl. auch die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2983: BT-Drs. 17/8005 S. 123).mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.4 Praxishinweise

Rz. 44 Nach § 174 Abs. 5 sind Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied bei der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren. Dies ist eine Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes (BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, Rz. 17, mit Anm. von Allgeier, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3, und von König, NZS 2022, 868...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.2 Normzweck

Rz. 11 Die Zuweisung zu einer bestimmten Krankenkasse ist sachlich nicht begründet; das Wahlrecht stellt damit auch gesetzlich klar, dass eine Trennung zwischen Primär- und Wahlkrankenkasse nicht zu begründen ist (vgl. auch BT-Drs. 12/3608 S. 112). Sinn des Kassenwahlrechts ist die Sicherstellung der Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) des Versicherten. Damit wird das Wahl- und We...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.1 Unverzüglichkeit (HS 1)

Rz. 42 Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; Satz 2 HS 1. Rz. 43 Unverzüglich bedeutete auch hier “ohne schuldhaftes Zögern“ gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB.mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.2.1 Bindungsfrist nach Abs. 4

Rz. 46 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei ausgeübten Wahlrechten die Bindungsfrist nach Abs. 4 Satz 1 einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Krankenkasse sicherz...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.6 Gesamtschuldnerische Haftung (Satz 6)

Rz. 71 Satz 6 begründet eine gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern, die vorsätzlich oder fahrlässig ein rechtswidriges Handeln der Krankenkasse nicht verhindert haben. Solche Vorstandsmitglieder sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Rz. 72 Jedes Vorstandsmitglied der betroffenen Krankenkasse, das vo...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.5 Bindungsfrist; § 174 Abs. 4 Satz 1

Rz. 55 Die 12-monatige Bindungsfrist für den Wechsel der Krankenkasse ist in § 175 Abs. 4 Satz 1 geregelt. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder sind daher für 12 Monate an ihre neu gewählte Krankenkasse ge...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.3 Ausübung des Wahlrechts – Wahlrechtserklärung § 175 Abs. 1 Satz 1

Rz. 51 Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären; § 175 Abs. 1 Satz 1. Die Ausübung eines Wahlrechts ist konstitutive Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen in einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen aller Wahlrechte nach den §§ 173 ff. (zutreffend: SG Wiesbaden, Urteil v. 21.5.2014, S 18 KR 170/11, Rz. 24...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.4 Wahlrecht für Studenten (Abs. 3)

Rz. 133 Studenten können zusätzlich zu den allgemein wählbaren Krankenkassen auch die Ortskrankenkasse wählen; Abs. 3. Rz. 134 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist das Wahlrecht hinsichtlich der Ersatzkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetze...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.2 Normzweck

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine Reihe von Sonderregelungen im Zusammenhang mit gewillkürten und gesetzlichen Zuständigkeiten. Sinn der Regelung ist es, dort Lücken im Wahlrecht zu schießen, wo einem Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten ein Wahlrecht nach der Grundregel des § 173 gerade nicht eingeräumt ist. § 174 eröffnet damit echte, eigenständige Wahlre...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den Krankenkassen durch die Ausübung des Kassenwahlrechts bestimmt werden kann. Damit regelt Abs. 1, dass alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten zwischen Ortskrankenkassen, allen Ersatzkassen, allen Betriebs- und I...mehr