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Sommer, SGB V § 173 Allgemeine Wahlrechte / 2.1.9 Verfahren beim Wechsel

Dr. Tobias Kador
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Rz. 38

Das Verfahren bei Krankenkassenwechsel ist in § 175 Abs. 4 Satz 4 f. geregelt. Das Krankenkassenwahlrecht wurde insoweit im Jahre 2021 vereinfacht, indem die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten automatisch übernimmt.

 

Rz. 39

§ 175 Abs. 4 Satz 4 regelt das Verfahren wie folgt:

Zitat

Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt.

 

Rz. 40

Die Kündigung erfolgt daher durch die neue Kasse. Versicherte müssen die alte Krankenkasse nicht mehr selbst kündigen, sondern füllen nur noch einen Aufnahmeantrag bei der neuen aus. Die neue Kasse kümmert sich dann um die Kündigung bei der alten und erledigt die Kündigung im Hintergrund elektronisch. Der Wechsel wird über ein elektronisches Meldeverfahren abgewickelt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit für den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Der Versicherte muss daher lediglich seinen Arbeitgeber über die neue Krankenkasse informieren.

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