Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Zusatzbeitragssatz in der K... / 6.2 Hinweispflicht der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuw...mehr

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Anmeldung / 1.6 Abruf der Krankenkasse in Ausnahmefällen

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist die Anmeldung an die Krankenkasse zu erstatten, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Seit 1.1.2024 können Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse durch elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband ermitteln und durch Verarbeitung der zurückgemeldeten Betriebsnummer der Krankenkasse eine korrekte und fristgerechte Anmeld...mehr

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Serbien / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Entsendebescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Japan / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Türkei / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Bosnien und Herzegowina / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Albanien / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Uruguay / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Kosovo / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Korea / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Indien / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Tunesien / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Marokko / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Entsendebescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Republik Moldau / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Entsendebescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Brasilien / 4.1.1 Krankenkasse

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China / 4.1.1 Krankenkasse

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Chile / 4.1.1 Krankenkasse

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Montenegro / 4.1.1 Krankenkasse

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Quebec / 4.1.1 Krankenkasse

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Australien / 4.1.1 Krankenkasse

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Nordmazedonien / 4.1.1 Krankenkasse

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USA / 4.1.1 Krankenkasse

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Krankenkassenwahl: Vorschri... / 7 Schließung einer Krankenkasse

7.1 Kassenwahl durch den Arbeitnehmer Bei der Schließung von Krankenkassen endet grundsätzlich die Mitgliedschaft bei dieser Kasse. Arbeitgeber müssen die betroffenen Arbeitnehmer mit einer Abmeldung (Meldegrund "31") abmelden und nach erfolgter Kassenwahl erneut anmelden (Meldegrund "11"). Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar selbst um eine andere Krankenkass...mehr

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Kinderpflegekrankengeld / 9 Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber

Die Krankenkasse prüft im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankengeld auch, ob sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber ergibt. Wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung berechtigt oder unberechtigt verweigert, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht auf die Krankenkasse übe...mehr

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Entsendebescheinigung / 3.3.1 Zuständigkeit der deutschen Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Entsendebescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Kanada / 4.1.1 Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze / 5.1 Ende der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse

Die Mitgliedschaft endet bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nur dann zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Beste...mehr

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Zahlstellenverfahren (Verso... / 3 Meldungen der Krankenkasse

3.1 Datenübermittlung an die Zahlstelle des Versorgungsempfängers Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und deren Umfang mitzuteilen. Letzteres gilt, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Zahlbetrag der Rente und den Versorgungsbezügen d...mehr

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Zahlstellenverfahren (Verso... / 2.1 Datenübermittlung an die Krankenkasse des Versorgungsempfängers

Die Zahlstellen haben der Krankenkasse des Versorgungsempfängers Beginn, Höhe, Veränderungen sowie Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Ferner ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V von den Zahlstellen der Tag der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen. Dabei handelt es sich um Anträge auf eine der Waisenrente entsprechende Leistung einer berufsständischen Versor...mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 1.2.1 Feststellungsbescheid der Krankenkasse

Der Arbeitgeber kann von einer zuständigen Krankenkasse einen Feststellungsbescheid für die Teilnahme am U1-Verfahren verlangen (z. B. bei Betriebserrichtung). In diesem Fall gilt der Bescheid gegenüber allen anderen beteiligten Krankenkassen.mehr

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Beitragssätze / 7.1 Satzung der Krankenkasse

Die Umlage der Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) wird bei jeder Krankenkasse für die dort versicherten Arbeitnehmer festgesetzt. Zur U1 können die Kassen verschiedene Erstattungssätze anbieten, die mit entsprechend angepassten Umlagesätzen finanziert werden.[1]mehr

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Umlageverfahren bei Krankheit / 1.1 Krankenkassen

Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversiche...mehr

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Freiwillige Weiterversicherung / 1.4.1 Wechsel der Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Beim Krankenkassenwechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung müssen Versicherte bei der Kündigung grundsätzlich die 12-monatige Bindungsfrist berücksichtigen.[1] Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.[2]mehr

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Krankenkassenwahl / 3 Wählbare Krankenkassen

Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder können wählen: Die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, eine Ersatzkasse, wenn sie sich nach ihrer Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, eine Betriebs- oder Innungskrank...mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 1.3 Landwirtschaftliche Krankenkassen

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind für die Prüfung der bei ihnen versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen in landwirtschaftlichen Betrieben zuständig.[1]mehr

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Lohnkonto / 2.1 Krankenkassen-Liste

Zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung ist für jeden Abrechnungszeitraum[1] getrennt nach Einzugsstellen eine Beitragsabrechnung elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen (Krankenkassen-Liste). Für die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Mitgliedsnummern.[2] In der Krankenkassen-Liste müssen folgende Angaben...mehr

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Beitragserstattung / 3.2 Krankenkassen übernehmen Erstattung für Renten- und Arbeitslosenversicherung

Neben der beschriebenen grundsätzlichen Zuständigkeit haben sowohl die Rentenversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit mit den Krankenkassen eine Vereinbarung[1] getroffen, dass die Krankenkassen die Erstattung der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge grundsätzlich übernehmen. Unabhängig von dieser Vereinbarung ist in bestimmten Fällen entweder der Ren...mehr

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Krankenkassenwahl / 6.2 Krankenkassenwechsel im Kündigungsverfahren

Sofern kein sofortiges Wahlrecht besteht, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Krankenkasse im Kündigungsverfahren zu wechseln. Dies bedeutet, dass ein Krankenkassenwechsel unter Beachtung der 12-monatigen Bindungsfrist und der Kündigungsfrist möglich ist. Erforderliche Schritte beim Krankenkassenwechsel im Kündigungsverfahren Die folgende Übersicht zeigt die Schritte bei ...mehr

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Umlageverfahren: Bemessungs... / 2 Berechnung der Umlage

Tatsächlich erzieltes laufendes Arbeitsentgelt Die Umlage ist vom tatsächlich erzielten laufenden Arbeitsentgelt einschließlich der geleisteten Entgeltfortzahlung zu berechnen. Praxis-Beispiel Berechnung der Umlage Die Firma Handelcom beschäftigt 5 Arbeitnehmer. 3 Arbeitnehmer sind bei der Krankenkasse Überall, 2 andere Arbeitnehmer bei der KUK Krankenkasse versichert. Alle Arb...mehr

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Krankenkassenwahl / 6.1 Sofortiges Krankenkassenwahlrecht

Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. bei Arbeitgeberwechsel haben Arbeitnehmer ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ohne Rücksicht auf Bindungsfristen und ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Erforderliche Schritte beim sofortigen Krankenkassenwechsel Nachfolgend werden die Schritte bei einem sofortigen Kassenwechsel aufgezeigt: Der Arbeitnehmer wählt eine ne...mehr

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Entsendebescheinigung / 2.2 Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der berufsständischen Versorgungswerke

Für das Ausstellen der Bescheinigung A1 sind für die Personenkreise der Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst Seeleute, entsandte Personen und entsandte selbstständigen Personen verschiedene Stellen in Deutschland zuständig. Die zuständige Stelle ist abhängig von der entsprechenden Personengruppe. 2.2.1 In Deutschland gesetzlich Krankenversicherte Ist der entsandte Arbei...mehr

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Krankenkassenwahl / 2 Zeitpunkt/Kündigungsfrist

Arbeitnehmer können die Kasse grundsätzlich zu jeder Zeit wählen. Auch während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist ein Kassenwechsel möglich. In jedem Fall darf aber keine Bindungsfrist mehr an eine vorherige Krankenkasse laufen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder in der Regel 12 Monate gebunden. Praxis-Beispiel Verlauf der Bindungsfrist Ein Arbeitnehmer i...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1.3 Ende der Versicherungsfreiheit eines höherverdienenden Arbeitnehmers

Wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ebenfalls als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Dies führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arb...mehr

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Krankenkassenwahl: Vorschri... / 7.2 Kassenwahl durch den Arbeitgeber

Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags das Kassenwahlrecht auszuüben und gegenüber dem Arbeitgeber Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben über die gewählte Krankenkasse nicht rechtzeitig gemach...mehr

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Krankenkassenwahl / 9.1 Bindungsfrist für Wahltarif innerhalb der allgemeinen Bindungsfrist

Nehmen Mitglieder an einem Wahltarif ihrer Krankenkasse teil, gelten zusätzliche Bindungsfristen. Die Mindestbindungsfrist beträgt ein Jahr bei Wahltarifen zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen[1], Kostenerstattung und Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen. Bei den Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen gilt eine 3-jährige Bindungsfrist. Die besondere Bindungsfrist...mehr

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Krankenkassenwahl / 5 Elektronische Mitgliedsbescheinigung

Das Wahlrecht wird nur noch gegenüber der zukünftigen Krankenkasse ausgeübt. Der Arbeitnehmer informiert unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht, den Arbeitgeber formlos über die von ihm gewählte Krankenkasse. Nachdem die Anmeldung des Arbeitgebers bei der gewählten Krankenkasse eingegangen ist, veranlasst diese eine elektr...mehr

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Krankenkassenwahl: Vorschri... / 1 Bindungswirkung

Der Beginn einer neuen Bindungsfrist wird an 2 Voraussetzung geknüpft: Die aktive Wahl einer Krankenkasse durch den Arbeitnehmer. Es findet ein tatsächlicher Wechsel der Krankrankenkasse statt. Nach der Ausübung des Wahlrechts ist der Arbeitnehmer an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden. Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonate...mehr

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Krankenkassenwahl: Vorschri... / 3 Kündigungsfrist

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Die Frist wird ausgehend von dem Monat berechnet, in dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingegangen ist. Wählt ein Mitglied zu früh eine neue Krankenkasse, weil z. B. die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist das Wechseldatum von der Krankenkasse auf den näc...mehr

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Krankenkassenwahl / Zusammenfassung

Begriff Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse entscheiden selbst, bei welcher Kasse sie versichert sein wollen. Hierbei müssen Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitgeber formlos über die von Ihnen gewählte Krankenkasse informieren. Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse angemeldet hat, erhält diese...mehr

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Krankenkassenwahl / 7 Ausübung des Kassenwahlrechts durch den Arbeitgeber

Wird das Wahlrecht vom Versicherten nicht ausgeübt oder wird der Arbeitgeber nicht innerhalb von 2 Wochen vom Arbeitnehmer über die gewählte Krankenkasse informiert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden, bei der dieser zuletzt versichert war. [1] Dazu muss er ermitteln, bei welcher Kasse für den Arbeitnehmer zuletzt eine Mitglieds...mehr