Fachbeiträge & Kommentare zu Kindererziehungszeit

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Jansen, SGB VI § 207 Nachza... / 2.1.1 Nachweis der Versicherteneigenschaft

Rz. 4 Nach dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 steht die Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung nur Versicherten offen. Die Versicherteneigenschaft liegt vor, wenn für eine Person mindestens ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt. Als fiktive Pflichtb...mehr

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Jansen, SGB VI § 206 Nachza... / 2.5 Nachzahlungszeitraum

Rz. 16 Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 206 Abs. 1 ist grundsätzlich für sämtliche im Vertreibungsgebiet ausgeübte Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zulässig; rückwirkend allerdings längstens bis zum 1.1.1943. Abweichend von diesem Grundsatz gilt dies nur für Kalendermonate, die nicht ...mehr

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Jansen, SGB VI § 208 [außer Kraft]

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Bis zum 31.12.1994 regelte sie die Voraussetzungen für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige, die ihr Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Ges...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.5 Sozialleistungen und vergleichbares Einkommen (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 unterwirft Bezieher von bestimmten Sozialleistungen bzw. Krankentagegeld unter denselben Voraussetzungen der Versicherungspflicht wie bei der Arbeitsförderung. Bei den Sozialleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmungen während einer Zeit erbracht werden, die zur Wiedererlangung der Ges...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.1 Versicherungsberechtigung

Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ergeben sich aus §§ 204 bis 207 sowie den in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen. Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen zur Versicherungsberechtigung, die grundsätzlich für alle Nachzahlungsregelungen gelten (vgl. auch Komm. zu Rz. 2). N...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.3.3 Kindererziehungszeiten ("Mütterrente")

Rz. 33 Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wird in § 56 und für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren sind in § 249 geregelt. Für Kinder, die nach dem 1.1.1992 geboren wurden, werden Kindererziehungszeiten mit 3 Jahren abgegolten (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endet hingegen nach 30 Kalendermonate nach Ablauf...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.3.1 Tod der/des Versicherten in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes (Satz 1)

Rz. 48 Satz 1 betrifft die Situation, dass Versicherte vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes versterben. Nach Abs. 2 Satz 1 sind "mindestens" so viele Zuschlagsmonate zu berücksichtigen, wie an der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – gerechnet ab Todeszeitpunkt (= Kalendermonat, in dem der Tod eingetreten ist) – fehlen. Rz. 49 Das setzt mit Blick auf Abs. 1 vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 64 Rentenf... / 2.3 Beispiel einer Rentenberechnung nach dem SGB VI

Rz. 28 Die Versicherte ist am 3.2.1945 geboren und nimmt Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vorzeitig ab 1.3.2008 in Anspruch (vgl. § 237 i. V. m. Anl. 19 zum SGB VI); diese Altersrente – wie die für Frauen – gibt es nur noch für vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte; vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 1 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterst...mehr

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Jansen, SGB VI § 71 Entgelt... / 2.4.1 Berücksichtigungszeiten (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 31 Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes erhöht sich für jeden Kalendermonat an Kinderberücksichtigungszeit (§ 57 i. V. m. §§ 249, 249a) um die Entgeltpunkte, die sich für diese Monate aus Kindererziehungszeiten ergäben (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). D.h., dass pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind (vgl. hierzu § ...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.1.3 Zusätzliche persönliche Entgeltpunkte (Satz 3)

Rz. 32 Für die ersten 36 Erziehungsmonate – also im Allgemeinen für das erste Kind – erhöht sich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) um 0,1010 je Monat (3,636), danach um jeweils 0,0505. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts mit Wirkung zum 24.7.2001 (BGBl. I S. 1598) wurde in Abs. 1 Satz 3 der Zuschlag persönlichen Entgeltpunkten ...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.1.1.3 Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 21 Nach Satz 1 richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres. Rz. 22 In welchem Umfang Zuschlagsmonate zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, wie lange ein oder mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres von der Witwe/dem Witwe...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.4 Keine Doppelleistungen (Abs. 3)

Rz. 63 Mit der Regelung in Abs. 3 sollen Doppelleistungen vermieden werden. Auch in anderen sozialen Sicherungssystemen hat sich das Versorgungsniveau gemindert mit der Folge, dass zum Ausgleich – wie in der Rentenversicherung – zusätzliche Leistungen beansprucht werden können. Sofern also die Witwe/der Witwer eine dem Zuschlag an Entgeltpunkten gleichwertige Leistung nach b...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.3.2 Gesamtleistungsbewertung

Rz. 28 Solche beitragsfreien Zeiten werden bei der Rente einheitlich bewertet (Gesamtleistungsbewertung, § 71 bis 74 und § 263, zur Gesamtleistungsbewertung mit Entgeltpunkten [Ost] vgl. § 263a). Sie erhalten für jeden Monat grundsätzlich entweder den Gesamtleistungswert aus sämtlichen Beiträgen, also einschließlich beitragsgeminderter Zeiten (sog. Grundbewertung, vgl. § 72), ...mehr

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Jansen, SGB VI § 72 Grundbe... / 2.1.2.1 Gesamtleistung – der Dividend

Rz. 9 Die Summe der in Abs. 1 genannten Zeiten bilden dabei den Dividenden. Rz. 10 Unter die zu berücksichtigten Zeiten fallen nach § 72 Abs. 1 zunächst alle (echten) vollwertigen Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. mit § 54 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1, also auch die Kindererziehungszeiten, die nach der gesetzgeberischen Konstruktion reine Pflichtbeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.3.2 Tod der/des Versicherten vor der Geburt des Kindes (Satz 2)

Rz. 54 Nach Abs. 2 Satz 2 sind für Kinder, die innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod der/des Versicherten geboren werden (vgl. hierzu §§ 1592, 1593 BGB), 36 Zuschlagsmonate zugrunde zu legen. Bei dieser Fiktion kommt es wie in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 ebenfalls allein darauf an, dass das Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt erzogen wird. Das kann der Geburtstag des Kindes s...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Vorschriften

Rz. 13 Ergänzende Vorschriften finden sich in § 88a (Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten) und in § 264c (Zuschlag bei Hinterbliebenenrente) i. d. F. v. 5.12.2012, der übergangsrechtlich bis 30.6.2024 eine Sonderregelung für Entgeltpunkte Ost enthält. Erhalten Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost), besteht auch der Zuschlag nach § 78a aus persön...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.1 Äquivalenzprinzip – Grundsatz der Lebensleistung bei der Rentenberechnung nach Abs. 1

Rz. 11 Abs. 1 ist die Kernvorschrift zur Ermittlung der Höhe einer Rente. Die Regelung stellt das beherrschende Prinzip des Rentenrechts dar. Sinn der Regelung ist die Festschreibung das rentenrechtlichen Prinzips der Lebensleistung bzw. des Äquivalenzprinzips. Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz besagt, dass die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rango...mehr

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Der Normzweck im weiteren Sinne ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) in BT-Drs. 18/3697 S. 1 und 18/4119 S. 1. Die Bundeswehr benötigt für ihre anspruchsvollen Aufgaben sowohl im Grundbetrie...mehr

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Jansen, SGB VI § 178 Verord... / 2.3 Pauschale für Kindererziehungszeiten (Abs. 3)

Rz. 8 Mit dem zum 27.3.2001 in Kraft getretenen Abs. 3, der an die Stelle der bis dahin in § 279g geregelten Ermächtigung getreten war, wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung Näheres über die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu bestimmen. Diese Verordnungsermächtigung erschien dem Gesetzgeb...mehr

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Jansen, SGB VI § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

1 Rechtsentwicklung und Allgemeines Rz. 1 Eine frühere Fassung der Vorschrift hatte vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 die Beitragszahlung von Pflegepersonen geregelt. Durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 29.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist ein neuer § 177 mit Wirkung zum 1.6.1999 eingefügt worden. Diese Vor...mehr

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Jansen, SGB VI § 177 Beitra... / 2.2 Abs. 2 bis 4

Rz. 3 Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) pauschal zu zahlen ist (vgl. § 178 Abs. 3; bis 31.12.2001: § 279g a. F.). Dabei handelt es sich nicht um ech...mehr

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Jansen, SGB VI § 159 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161) der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird (§ 157). Nur für die Höhe der Beiträge, nicht aber für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, hat sie Bedeutung. Denn anders als die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB V) kennt die gesetzliche Rentenversich...mehr

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Jansen, SGB VI § 177 Beitra... / 2.1 Abs. 1

Rz. 2 Vorgängervorschriften waren §1395c RVO und § 117c AVG. Während bis zum 31.5.1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten als gezahlt galten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis 31.5.1999) und die Aufwendungen für Kindererziehung mit dem Bundeszuschuss pauschal erstattet wurden, bestimmte § 177 in seiner Fassung bis 31.12.2001, dass die Beiträge vom Bund getragen werden. Hie...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 2.1 Festsetzung durch Rechtsverordnung

Rz. 3 Der Beitragssatz wird – so jedenfalls die gesetzliche Grundregel (vgl. auch Rz. 8 ff.) – nicht mehr wie noch unter der Geltung von AVG, RVO und RKG durch den Gesetzgeber, sondern durch den Verordnungsgeber festgesetzt (vgl. § 160 und die durch Art. 2 Nr. 5 BSSichG mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgehobene Sonderregelung des § 287a). Dieses Verfahren soll eine schnelle und f...mehr

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Jansen, SGB VI § 171 Freiwi... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Betroffen von der Vorschrift sind nicht nur diejenigen freiwillig Versicherten, die nach § 7 oder § 232 laufende freiwillige Beiträge zu zahlen berechtigt sind, sondern auch diejenigen Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften (§§ 204 bis 207 – gemäß § 208 a. F. bis zum 10.8.2010 auch bei Kindererziehungszeiten – und §§ 284, 285) zur Nachzahlung freiwilliger Beitr...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 2.2.2 Erste Senkungen der Schwankungsreserve

Rz. 5 Dieses Konzept des RRG 1999 wurde mit den Gesetzesänderungen der Jahre 2001 und 2002 weitgehend aufgegeben, weil der Korridor zwischen Mindestschwankungsreserve und Höchstschwankungsreserve verringert worden ist und die für wenigstens 3 Jahre passende Festsetzung (Abs. 1 Satz 2 der Fassungen bis 31.12.2002) entfallen ist. Zunächst wurde die in Abs. 1 bestimmte Mindests...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 82... / 7 Nachzahlung von Beiträgen für frühere Beitragsjahre

Rz. 31 Die Regelungen in § 82 Abs. 5 EStG wurden mit Wirkung ab Vz 2014 durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Rz. 3d) ohne inhaltliche Änderungen aus dem bisherigen § 52 Abs. 64 EStG übernommen.[1] Ursprünglich waren diese als § 52 Abs. 63b EStG durch das Beitreibungsri...mehr

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Jansen, SGB VI § 106 Zuschu... / 2.1 Rentenbezug

Rz. 4 Grundvoraussetzung für den Beitragszuschuss nach § 106 ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es muss also ein Zahlungsanspruch vorhanden sein. Dabei kommt es auf die Art der Rente nicht an; sowohl der Bezug von Versicherten- als auch von Hinterbliebenenrenten löst den Anspruch auf den Zuschuss aus. Gleichfalls unerheblich ist es, in welcher...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 79... / 3.3 Besoldungsempfänger und Gleichgestellte

Rz. 10 Die Maßnahmen der Rentenstrukturreform wurden maßstabsgleich auf die Versorgung der Besoldungsempfänger übertragen und die Besoldungsempfänger im Gegenzug in den Kreis der Begünstigten nach §§ 10a, 79ff. EStG einbezogen (§ 10a EStG Rz. 44ff.). Besoldungsempfänger sind im Wesentlichen Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.2.4 Altersvorsorgevermögen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4)

Rz. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 schützen Altersvorsorgevermögen vollständig. Eine Angemessenheitsprüfung findet seit 2023 nicht mehr statt. Bei Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 geht es um Versicherungsverträge zur Altersvorsorge einschließlich der Versicherungsverträge in der nach Bundesrecht ausdrücklich geförderten Altersvorsorge (sog. Riester-Verträge zur Altersvorsorge). Bei dieser ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Berufliche Rehabilitierung / 4.3 Unterbliebene Kindererziehung

Bei der Ermittlung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs für Zeiten politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR wird auf Eingriffe in den Beruf, verfolgungsbedingten Minderverdienst und Haftzeiten abgestellt. Für die Berücksichtigung einer nicht erfolgten Kindererziehung im Rahmen eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs gab es bis Ende 2018 keine Rechtsgrundlage. Sei...mehr

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FF 12/2023, Behandlung der ... / 1 Gründe:

A. [1] Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. [2] Die am 25.9.1978 geschlossene Ehe des 1954 geborenen Antragstellers mit der 1953 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den am 1.10.1997 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 1.4.1998 rechtskräftig g...mehr

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FF 12/2023, Behandlung der ... / Leitsatz

Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren. BGH, Beschl. v. 23.8.2023 – XII ZB 202/22 (OLG Frankfurt, AG Kirchhain]mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2023... / 9. Weitere wichtige Entscheidungen

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Sommer, SGB XI § 55 Beitrag... / 2.3.2 Beitragsabschlag ab dem 2. bis 5. Kind (Abs. 3 Satz 4 und 5)

Rz. 9 Nachdem das BVerfG mit Beschluss v. 7.4.2022 (1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) festgestellt hat, dass die kinderzahlunabhängige Beitragsbelastung der Eltern diese bereits ab einschließlich dem 2. Kind belastet, was eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darstelle, hat der Gesetzgeber in Abs. 3 Satz 4 zum 1.7.2023 einen Beitragsabschla...mehr

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Renten / 10.4 Veränderung des Jahresbetrags der Rente

Regelmäßige Rentenanpassungen/Rentenerhöhungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des festgeschriebenen Rentenfreibetrags.[1] Rentenerhöhungen werden in voller Höhe dem Besteuerungsanteil der Rente zugerechnet. Eine Ausnahme von der Festschreibung mit der Folge der Anpassung des Rentenfreibetrags macht das Gesetz bei einer "Veränderung des Jahresbetrags der Rente", die keine ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. § 1579 Nr. 1 BGB – kurze Ehedauer

Rz. 267 Es ist zunächst von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen und erst dann eine Abwägung vorzunehmen, ob und in welchem Umfang die Zahlungspflicht für den Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ist. Denn andernfalls würde bei Vorhandensein gemeinschaftlicher Kinder eine "kurze Ehe" nie gegebe...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Vorrang elterlicher Betreuung

Rz. 1075 Der Gesetzgeber hat sich für diesen Zeitraum für einen eindeutigen Vorrang der elterlichen Betreuung entschieden.[1105] Dies entspricht auch dem Kindeswohl. Die Einräumung des Vorrangs elterlicher Erziehung korrespondiert daher auch mit den sozialstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Anspruchesmehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 172 Die Darlegungs- und Beweislast [357] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[358] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen. Rz. 173 Dabei geht der BGH in std. Rspr.[359] von folgender Systematik des Wech...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / XI. Billigkeitskriterium der nachehelichen Solidarität

Rz. 135 Der BGH betont in ständiger Rspr., dass § 1578b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt ist, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität [257] erfasst, die auch beim Aufstockungsunterhalt einer Befristung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann.[258] Auch wenn keine ehebedingten Nachteile festste...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Vereinbarung zur Anrechnung von Einkünften

Rz. 2096 § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für diese ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang elterlicher Betreuung.[2222] Auch dann, wenn eine Fremdversorgung möglich wäre, kann der betreuende Elternteil sich frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen oder auch alternativ einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.[22...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 9. Gesetzesänderungen 2015

Rz. 44 Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 sind beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden. Rz. 45 Einkommensteuermehr

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Riester-Rente / 1.1.1 Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung

Zum Kreis der nach § 10a Abs. 1 EStG Abzugsberechtigten gehören insbesondere diejenigen, die in dem ­Veranlagungsjahr, für das die Förderung beansprucht werden soll[1], in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.[2] Das Steuerrecht knüpft insoweit an die sozialversicherungsrechlichen Begriffsbestimmungen an. Die Entscheidung des Trägers der g...mehr

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Riester-Rente / 1.1.3 Beamte, Richter, Soldaten und ihnen gleichgestellte Personen

Unmittelbar begünstigte Personengruppen[1] sind: Empfänger von inländischer Besoldung. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, hierzu gehören z. B. Minister oder Staatssekretäre. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.11 Besonderheiten der psychotherapeutischen Zulassung/Ermächtigung (Abs. 10 bis 12 – außer Kraft ab 1.9.2020)

Rz. 134 Der ab 1.1.1999 gültige Abs. 10 regelte im Sinne einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Bedingungen für eine sofortige, bedarfsunabhängige und im Sinne eines Bestandsschutzes wirkende Zulassung der Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten. Diese als Härtefallregelung gestaltete Ausnahme, die 1999 die Einführung der vert...mehr

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Jansen, SGB VI § 51 Anreche... / 2.3 Sonstige Wartezeiten

Rz. 9a Auch wenn die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen in die Übergangsbestimmungen (§ 244 Abs. 2) aufgenommen wurde, ist diese Wartezeit auch in § 51 erforderlich. Die Wartezeit von 15 Jahren ist versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1. Rz. 10 Für Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.8 Anstellung von Ärzten durch Vertragsärzte (Abs. 9)

Rz. 119 Nach Abs. 9 der Vorschrift dürfen seit 1.1.1993 Vertragsärzte mit Genehmigung des Zulassungsausschusses andere Ärzte anstellen, wenn diese in das Arztregister eingetragen sind. Die Zulassung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus, wie umgekehrt einem Vertragsarzt für die dieselbe Tätigkeit eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden ka...mehr

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Jansen, SGB VI § 52 Warteze... / 2.3 Voraussetzungen, Inhalt und Umfang von Abs. 2

Rz. 12 Während bis zum 31.12.2012 geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich versicherungsfrei waren und der Beschäftigte lediglich auf diese Versicherungsfreiheit verzichten konnte, besteht seit 1.1.2013 die grundsätzliche Versicherungspflicht einer geringfügigen Beschäftigung, so dass Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen von der Vers...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag/Versicherungsfreiheit

Rz. 1414 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. § 1 SGB VI enthält einen weiten Katalog von Personen, die pflichtversichert sind. Rz. 1415 Die Versicherungspflicht erstreckt sich aber nicht nur auf abhängig beschäftigte Ar...mehr

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Jansen, SGB VI § 113 Höhe d... / 2.2 Bundesgebiet-Beitragszeiten

Rz. 3 Eine Definition der Bundesgebiet-Beitragszeiten enthält Abs. 1 Satz 2. Danach sind es Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht gemäß Art. 123, 125 GG nach dem 8.5.1945 (Ende des Zweiten Weltkriegs) Beiträge gezahlt worden sind. Zum Bundesrecht gehört auch das vor Gründung der Bundesrepublik im heutigen Bundesgebiet geltende Recht. Weiterhin sind Bundesgebiet-Beitragsze...mehr