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Jansen, SGB VI § 159 Beitragsbemessungsgrenzen / 2 Rechtspraxis

Arne Hoffmann
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Rz. 3

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161) der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird (§ 157). Nur für die Höhe der Beiträge, nicht aber für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, hat sie Bedeutung. Denn anders als die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB V) kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze (§ 1). Ein Arbeitnehmer, dessen Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, bleibt daher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil der Einkünfte führt aber nicht zu einer Erhöhung der Beiträge (vgl. dazu auch die Komm. zu § 157 Rz. 2 und § 70 Abs. 2 Satz 2 zum Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten) und auch entsprechend nicht zur Erhöhung von Leistungen.

 

Rz. 4

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5, 8) bzw. das Kernstück, das u. a. in dem System als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahlern), den "passiv Versicherten" (Rentenempfängern) und zwischen den ("drei") Generationen sowie – zusammen mit dem Durchschnittsentgelt – die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert (vgl. BSG, Urteil v. 10.4.2003, B 4 RA 41/02 R). Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze), und legt zugleich den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Ver...

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