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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 161 Grundsatz

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(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

 

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.[1]

[1] Beitragsbemessungsgrenze (West) s. § 159 SGB VI bzw. Beitragsbemessungsgrenze (Ost) s. § 275a SGB VI.

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