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Jansen, SGB VI § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

Arne Hoffmann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Eine frühere Fassung der Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingeführt. Sie regelte vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 die Beitragszahlung von Pflegepersonen. Die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten wurde durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl I 1998, 3843) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt.

§ 177 wurde zuletzt durch Art. 34 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

2 Rechtspraxis

2.1 Abs. 1

 

Rz. 2

Vorgängervorschriften waren §1395c RVO und § 117c AVG.

Während bis zum 31.5.1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten als gezahlt galten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis 31.5.1999) und die Aufwendungen für Kindererziehung mit dem Bundeszuschuss pauschal erstattet wurden, bestimmte § 177 in seiner Fassung bis 31.12.2001, dass die Beiträge vom Bund getragen werden. Hierdurch sollte eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherung erzielt werden. Leistungsrechtliche Unterschiede ergaben sich durch diese Änderung nicht. Die Fiktion des § 56 Abs. 1 Satz 1 ist damit entbehrlich geworden; § 56 ist entsprechend geändert worden. Bis zur Verwirklichung der von der Regierungskoalition angestrebten, aber mit Umsetzungsschwierigkeiten verbundenen individuellen Beitragszahlung des Bundes wurde die Festsetzung der Beitragzahlung des Bundes zunächst in der Übergangsregelung der §§ 279f und 279g geregelt. Mit dem AVmEG wurden diese Übergangsregelungen in das 4. Kapitel übernommen. Nunmehr bestimmt § 177 Abs. 1, dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt werden. Die bis dahin in Abs. 1 getroffene Bestimmung, dass der Bund diese Beit...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
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  (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.  (2) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 ...

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