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Sommer, SGB V § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen V ... / 2.8 Anstellung von Ärzten durch Vertragsärzte (Abs. 9)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 119

Nach Abs. 9 der Vorschrift dürfen seit 1.1.1993 Vertragsärzte mit Genehmigung des Zulassungsausschusses andere Ärzte anstellen, wenn diese in das Arztregister eingetragen sind. Die Zulassung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus, wie umgekehrt einem Vertragsarzt für die dieselbe Tätigkeit eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden kann (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 95 Rz.,1268.1). Weitere Voraussetzung ist, dass für die Arztgruppe, welcher der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen i. S. d. § 100 Abs. 2 angeordnet sind. Bestehen in einem Gebiet Zulassungsbeschränkungen kann die Anstellung dort nur erfolgen, wenn sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet (vgl. § 101 Abs. 1 Nr. 5). Das Nähere zur Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen (Ärzte-ZV und Zahnärzte-ZV).

 

Rz. 120

Mit Wirkung zum 11.5.2019 sind dem Abs. 9 Satz 1 die Wörter angefügt worden "und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8 befolgt werden." Der HS geht auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach der Gesetzesbegründung zu HS 1 gelten die Grundsätze des Abs. 2 Satz 9, welche sich auf die Anstellung in einem MVZ beziehen, auch bei Genehmigungen für die Anstellung bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann nach § 101 Abs. 1 Satz 8 innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompeten...

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