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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.1 Äquivalenzprinzip – Grundsatz der Lebensleistung bei der Rentenberechnung nach Abs. 1

Dr. Tobias Kador
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Rz. 11

Abs. 1 ist die Kernvorschrift zur Ermittlung der Höhe einer Rente. Die Regelung stellt das beherrschende Prinzip des Rentenrechts dar. Sinn der Regelung ist die Festschreibung das rentenrechtlichen Prinzips der Lebensleistung bzw. des Äquivalenzprinzips. Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz besagt, dass die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rangordnung der versicherten Einkommen folgt. Erreicht wird das durch die Beitragsbezogenheit, da sich die Höhe der Rente grundsätzlich am versicherten Einkommen orientiert. Wer lange hohe Beiträge zahlt, erhält regelmäßig eine höhere Rente. Ausdruck findet diese eigene Beitragsleistung in den persönlichen Entgeltpunkten (§ 66). Je höher der Beitrag, desto höher ist regelmäßig auch der Gegenwert an Rente; sog. Beitragsäquivalenz.

 

Rz. 12

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass der "Anspruch auf Rente" Eigentumsschutz genießt. Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.2.1980, 1 BvL 100/78; Urteil v. 18.2.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; vgl. stellv. auch BSG, Urteil v. 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, Rz. 25). Soweit der Versicherte selbst die Entgeltpunkte aus eigener Leistung erwirtschaftet hat, die Rente daher Lohnersatzfunktion oder zumindest Zuschussfunktion hat und daher sich sein Rentenanspruch aus seinem eigenen Versicherungskonto speist – wie das bei Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente der Fall ist –, genießen die so erwirtschafteten Entgeltpunkte Eigentumsschutz nach Art. 14 GG. Bei Renten a...

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