Fachbeiträge & Kommentare zu Jobcenter

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.9.2 Verfahren bei Ungewissheit über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 738 Vergleichsweise häufig ist jedoch nach Sachverhaltslage noch ungewiss, ob eine Sperrzeit eingetreten ist, etwa weil der Auflösungssachverhalt noch ermittelt werden muss oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten streitig ist. Sofern die Agentur für Arbeit den Sachverhalt so bewertet, dass sie die Voraussetzungen für die Zahlung von Alg für mit hinreichender Wahrschei...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.7 Eintritt der Sperrzeit

Rz. 654 Mit dem Beginn der Sperrzeit wird ihr Eintritt beschrieben. Den regelt Abs. 2 abschließend. Die Sperrzeit tritt kraft Gesetzes ein. Sie beginnt grundsätzlich am Tag nach dem Ereignis, das den Eintritt der Sperrzeit begründet (Abs. 2 Satz 1). Eine Konkurrenz zu anderen Ruhenstatbeständen besteht nicht. D.h., dass eine Sperrzeit auch zeitgleich mit anderen Ruhenstatbes...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.10 Sachverhaltsfeststellungen

Rz. 740 Die Agentur für Arbeit hat jedenfalls den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder arbeitsgerichtliche Vergleiche entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Die Sozialgerichte müssen daher von Amts wegen selbst prüf...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.3.1 Abbruch der Maßnahme

Rz. 471 Ein Abbruch kann nur vorliegen, wenn der Arbeitslose an einer von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Eingliederungsmaßnahme, die begonnen hat, zunächst tatsächlich teilgenommen oder nur wegen Verhinderung (etwa arbeitsunfähige Erkrankung) nicht teilgenommen hat und sodann seinen Willen zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme eindeutig zum Ausdruck bringt. D...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.4 Wichtiger Grund

Rz. 518 In Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes dafür, eine persönliche Meldung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 309 zu versäumen, gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rz. 538 ff. und die alphabetisch aufgeführten Fallgestaltungen unter Rz. 561 ff.). Ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis liegt stets vor, wenn dem Arbeitsuchenden bzw. dem Arbeitslos...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.2 Auflösungsvereinbarungen und Rechtsprechung zum Lösungsbegriff bei nicht ausdrücklichem Aufhebungsvertrag

Rz. 172 Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze für Arbeitsaufgaben durch Auflösungsvereinbarungen außerhalb von ausdrücklichen förmlichen Aufhebungsvereinbarungen zusammenfassen: Ein Aufhebungsvertrag beendet unmittelbar das Arbeitsverhältnis und damit auch das Beschäftigungsverhältnis. Ein mangels Schriftform unwirksamer Aufhebungsvertrag kann gleichwohl durc...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.3 Meldeversäumnis

Rz. 508 Ein Meldeversäumnis kann unter verschiedenen Aspekten vorliegen. Die Meldepflicht ist eine persönliche Obliegenheit, d. h. der Arbeitsuchende bzw. Arbeitslose kann sich nicht vertreten lassen, sondern muss den Meldetermin persönlich wahrnehmen. Tut er das nicht, liegt ein Meldeversäumnis i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 309 vor. Auch mit einer telefonischen Me...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.3 Dauer der Sperrzeit nach Arbeitsaufgabe bei besonderer Härte

Rz. 699 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b regelt eine Sperrzeitdauer von 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit mit Regeldauer von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die gerichtliche Überprüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde, unte...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.5 Wichtiger Grund zur Arbeitsablehnung

Rz. 421 Zum wichtigen Grund vgl. grundsätzlich Rz. 538 ff. Einzelfälle sind in Rz. 561 ff. nach Stichworten alphabetisch gelistet. Rz. 422 Sozusagen als Vorbemerkung ist auf den Zusammenhang hinzuweisen, der zwischen der Zumutbarkeit eines Arbeitsangebotes und dem wichtigen Grund zur Arbeitsablehnung für den Arbeitnehmer besteht. Unzumutbare Arbeitsangebote dürfen stets aus w...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.2 Verhinderung ohne Vorstellungsgespräch

Rz. 402 Unvollständige Bewerbungsunterlagen werden im Regelfall nicht dafür ausreichen, eine sperrzeitrelevante konkludente Arbeitsablehnung festzustellen. Fehlende Beratungsunterlagen können nachgereicht werden. Rz. 403 Die Anbahnung einer Beschäftigung wird auch dadurch verhindert, dass sich der Arbeitslose nicht rechtzeitig um ein Vorstellungsgespräch bemüht. Davon dürfte ...mehr

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Sauer, SGB III § 421b Erpro... / 2.3 Finanzierung des Modellvorhabens

Rz. 9 Ausgaben für die Aufgaben, die der Bund aufgrund des SGB III – wie § 421b – zur Durchführung der Bundesagentur für Arbeit übertragen hat, trägt der Bund. Das bestimmt grundsätzlich schon § 363 Abs. 1 Satz 1. § 363 Abs. 1 Satz 2 schränkt dies jedoch dadurch ein, dass Verwaltungskosten, die der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung entstehen, nicht erstattet werd...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.1 Meldepflicht

Rz. 490 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis. Dieses gehört zusammen mit der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zu den häufigsten festgestellten Sperrzeiten (wie auch das Meldeversäumnis im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 32 SGB II der häufi...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.1 Überblick

Rz. 538 Liegt ein versicherungswidriges Verhalten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 vor, wird der Eintritt einer Sperrzeit gleichwohl in den Fällen verhindert, in denen sich der Arbeitslose für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen kann. Der wichtige Grund ist auch ein Tatbestandsmerkmal im Minderungsrecht (neben der außergewöhnlichen Härte, die der Feststellung eine...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit

Rz. 736 Nach einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Alg kommen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Sperrzeitsachverhalten zur Arbeitsaufgabe verschiedene Möglichkeiten in Betracht, nach denen die Agentur für Arbeit nach einer Arbeitsaufgabe vorgehen kann. Steht die Arbeitsaufgabe fest, ohne dass dem Arbeitslosen ein wichtiger Grund für sein versicherungswidriges Ve...mehr

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Sauer, SGB III § 421b Erpro... / 2.2 Befristung des Modellvorhabens

Rz. 7 Die Regelung ist auf Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat befristet worden. Zunächst regelte das Fachkräfteeinwanderungsgesetz das Inkrafttreten des § 421b abweichend von den übrigen Vorschriften am Tag nach seiner Verkündung (21.8.2019). Damit konnte die Bundesagentur für Arbeit das Modellvorhaben ohne weitere Verzögerung starten. Damit wurde der Gesetzgebe...mehr

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Sauer, SGB III § 421b Erpro... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 421b enthält eine befristete Regelung für ein Modellprojekt der Bundesagentur für Arbeit zur Beratung und Begleitung ausländischer Fachkräfte. Wesentliche Ziele sind Anerkennungssuchenden, die sich im Ausland befinden, eine bundesweit zentrale Ansprechstelle anzubieten, Entlastung der zuständigen Stellen während des Verfahrens von der Beratung im Vorfeld der Antragstel...mehr

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Sauer, SGB III § 421b Erpro... / 2.1 Beratung und Begleitung von Fachkräften im Ausland

Rz. 3 Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen spielt nach der Begründung für die Einfügung des § 421b in das SGB III für die zügige qualifikationsadäquate Arbeitsmarktintegration von im Ausland qualifizierten Fachkräften und damit für die Fachkräftesicherung eine Schlüsselrolle. Zudem ist sie demnach bei Personen aus Drittstaaten in der Regel Voraussetzung für di...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.3 Unmittelbare Arbeitsablehnung durch den Arbeitslosen

Rz. 390 Unmittelbar lehnt der Arbeitslose eine angebotene Beschäftigung ausdrücklich ab, etwa durch Erklärung gegenüber der Fachkraft der Agentur für Arbeit, durch schriftliche Erklärung auf den zugesandten Vermittlungsvorschlag hin oder auf andere Weise oder in anderer Form. Dahinter muss der Wille des Arbeitslosen stehen, das Angebot nicht anzunehmen, denn für den Eintritt...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.1 Grundlagen

Rz. 393 Dass die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu den Sperrzeitsachverhalten bei Arbeitsablehnung gehört, hat wohl im Gesetz nur klarstellende Bedeutung. Erfasst werden Fälle, in denen der Arbeitslose Vermittlungsvorschläge nicht aufgreift, keinen Vorstellungstermin vereinbart oder ein solches Vorstellungsgespräch versäumt wie auch Fälle, in de...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.6.1 Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Rz. 640 Eine Sperrzeit nach § 159 tritt kraft Gesetzes ein. Die Agentur für Arbeit muss sie allerdings ausdrücklich feststellen und durch Bescheid gegenüber dem Arbeitslosen im Leistungsverfahren bekannt geben (vgl. BSG, Urteil v. 5.11.1998, B 11 AL 29/98 R ). Der Eintritt einer Sperrzeit bringt den Anspruch auf das Alg zum Ruhen. Das berührt nicht das vom Arbeitslosen erworbe...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.4 Dauer der Sperrzeit nach Arbeitsablehnung bzw. Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses oder eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Rz. 720 Ein abgestuftes System von Sperrzeitdauern wie bei den Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe sieht das Gesetz auch für Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), für Sperrzeiten bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) und für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) sowie die A...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.6 Dauer der Sperrzeit nach Meldeversäumnis und verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Rz. 732 Die Sperrzeitfolge des § 159 Abs. 6 als Folge des Meldeversäumnisses verstößt auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nach der Rechtsprechung des BSG nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar ist der Anspruch auf Alg danach durch die Eigentumsgarantie geschützt. Ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist aber zu verneinen, denn es fehlt bereits ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.3.2 Ausschluss aus der Maßnahme

Rz. 476 Zum Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme gehört ferner nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 auch ein maßnahmewidriges Verhalten des Maßnahmeteilnehmers als Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme (BSG, Urteil v. 19.3.1986, 7 RAr 64/85). Ein solches Verhalten liegt auch vor, wenn ein Teilnehmer bei einer Ausbildung zum Sicherheits...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.6 Gleichbehandlungssachverhalte

Rz. 363 Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ist Grundprinzip des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer in gleicher oder vergleichbarer Lage sind gleich zu behandeln. Damit werden die Gestaltungsrechte des Arbeitgebers eingeschränkt, Für eine unterschiedliche Behandlung muss es billigenswerte Gründe geben. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer zu, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung,...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.1 Aufhebungsvertrag

Rz. 167 Es entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach § 311 BGB, dass die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer als Arbeitsvertragsparteien ihr jeweiliges durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen für die Zukunft beenden können. Das Arbeitsverhältnis wird im Falle des Aufhebungsvertrages durch vertragliche Vereinbarung been...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.3.1 Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei unwiderruflicher Freistellung

Rz. 227 In Fällen unwiderruflicher Freistellung bei Fortzahlung des Lohns durch vertragliche Regelung tritt Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Beschäftigung ein (BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R). Damit kann eine Sperrzeit mit Beginn der Freistellung eintreten. Mit der Freistellung des Arbeitnehmers verzichtet der Arbeitgeber mit der Folge auf die Arbeitsleistung, d...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.2 Arbeitsaufgabe bei Kündigung und anderen einseitigen Erklärungen durch den Arbeitnehmer

Rz. 139 Ein klassischer Fall der Arbeitsaufgabe i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Eigenkündigung zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, die zum Eintritt von Arbeitslosigkeit führt. Darum handelt es sich stets bei der Kündigung eines laufenden Arbeitsvertrages, auf dem das Beschäftigungsverhältnis beruht, nicht aber bei einem Nichtantritt einer von der Agentur für Arb...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.3 Verhinderung typischerweise im Vorstellungsgespräch

Rz. 413 Im Zusammenhang mit der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses tritt neben den Tatbestand der Verhinderung eines Vorstellungsgespräches alternativ das Verhalten des Arbeitslosen, etwa gerade in einem Vorstellungsgespräch, das die weiterführende Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, weil der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens d...mehr

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Sauer, SGB III § 421b Erpro... / 2.4 Organisation

Rz. 11 Die Durchführung des Services erfolgt im Verantwortungsbereich der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit.mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.6.3 Erlöschen des Anspruchs

Rz. 644 Eine weiter reichende Folge des Eintritts der Sperrzeit kann das vollständige Erlöschen des Anspruchs auf Alg sein. Das ist der Fall, wenn nach Maßgabe des § 161 Abs. 1 Nr. 2 durch den Arbeitslosen Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr gegeben wurde. Hierbei werden auch Sperrzeiten mitgerechnet, die innerhalb eines Jahres v...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.6.5 Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 652 Kann der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums seinen Bedarf für den Lebensunterhalt und/oder den Bedarf der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken, besteht nach Maßgabe der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anspruch auf Alg II für die erwerbsfähi...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.4 Nichtantritt der Arbeit

Rz. 419 Der Arbeitslose tritt eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit nicht an, wenn er vom Arbeitgeber eingestellt wurde und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, aber zum vereinbarten Arbeitsbeginn nicht erscheint und dies mit seinem Willen übereinstimmt, der Arbeit nicht nachgehen zu wollen. Damit stimmt auch der Sachverhalt überein, bei dem der Arbeitsvertrag...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.1 Grundsatz

Rz. 456 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer zumutbaren beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Berufliche Eingliederungsmaßnahmen in diesem Sinne können sein Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45), Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung (Dritter und Vierter Abschnit...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.3.2 Einseitige Freistellung

Rz. 242 Liegt keine einvernehmliche Freistellung von der Arbeitsleistung vor, sondern eine allein durch den Arbeitgeber ausgesprochene Freistellung, kommt es gleichfalls darauf an, ob diese widerruflich oder unwiderruflich gilt. Denn im Falle der Widerruflichkeit endet das Beschäftigungsverhältnis nicht, weil der Arbeitgeber tatsächlich sein Direktionsrecht weiterhin ausübt,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.6.4 Sozialversicherung

Rz. 647 Im Grundsatz berührt der Eintritt einer Sperrzeit den Krankenversicherungsschutz für die gesetzlich krankenversicherten Arbeitslosen nicht. Für den ersten Monat der Sperrzeit in Fällen der Sperrzeitdauer von 6 oder 12 Wochen besteht nachgehender Versicherungsschutz gem. § 19 Abs. 2 SGB V. Allerdings bestimmt § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V das Ruhen des Anspruchs auf Kranke...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.2.3 Kausalität bei Verlust des Arbeitsplatzes nach arbeitsvertragswidrigem Verhalten

Rz. 100 Auch im Falle eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens, durch das der Arbeitslose Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeigeführt hat, muss das Verhalten des Arbeitnehmers hierfür ursächlich gewesen sein. Das ist bei verhaltensbedingten Kündigungen meist der Fall. Rz. 101 Hatte der A...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Entlassungsabfindungen

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für die Betroffenen oftmals folgenschwer. Häufig besteht jedoch die Möglichkeit, zumindest die wirtschaftlichen Folgen durch Zahlung einer Abfindung zu mildern. Diese gehört zum stpfl > Arbeitslohn und unterliegt grundsätzlich dem LSt-Abzug; bei einer Veranlagung zur ESt führt sie zu Einkünften aus nichtselb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.1 Überblick

Rz. 243 Das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers als Anlass für eine arbeitgeberseitige Kündigung, durch die Beschäftigungslosigkeit und somit Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, stellt die zweite Variante des Sperrzeittatbestandes Arbeitsaufgabe dar. Weitere Voraussetzung für den Tatbestand ist, dass durch das arbeitsvertragswidrige Verhalten die Arbeitslosig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 130 Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereig...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Anrechnung von Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln

Rz. 135 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Der Betrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen höchstens berücksichtigt werden können (> Rz 110 ff), ist neben den in > Rz 115–133 dargestellten eigenen Einkünften und Bezügen außerdem um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bez...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zwischenstaatliche Organisationen

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Euratom, > Eurocontrol, > Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, > Europäische Investitionsbank, > Europäischer Gerichtshof, > Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, > Europäische Schulen, > Europäisches Parlament, > Europäisches Patentamt, > Europäische Union, > Europäische Weltraumorganisation, > Europäische Zentralbank, > Eur...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.3 Personenbedingte Kündigung

Rz. 295 Die Abgrenzung von personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen ist oftmals schwierig. Bei verhaltensbedingten Kündigungen liegt eine willensgesteuerte Verhaltensweise des Arbeitnehmers vor (der Arbeitnehmer kann, will aber nicht). Bei einer personenbedingten Kündigung dagegen liegt der Grund in einem nicht steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, d. h., er ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.2 Grundlagen

Rz. 245 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.4 Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 262c Den Arbeitgeber trifft zunächst die Pflicht einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers. Muss der Arbeitnehmer diese einklagen, werden damit auch die vereinbarten Entgeltansprüche i. S. der ersten Stufe einer Ausschlussfrist geltend gemacht (BAG, Urteil v. 18.9.2019, 5 AZR 240/18). Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann daraus f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.2 Verdachtskündigung

Rz. 336 Eine Verdachtskündigung gründet sich auf einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonst schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. BAG, Urteil v. 2.3.2017, 2 AZR 698/15). Es kommt darauf an, dass auf objektive Tatsachen beruhende erhebliche Verdachtsgründe vorhanden sind, die sich an sich dazu eignen, das für die Fortset...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.3.1 Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 145 Die Agentur für Arbeit hat nach der Feststellung, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht stattgefunden hat, zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit durch eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ohne mitwirkende Handlungen des Arbeitnehmers herbeigeführt worden ist oder sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf Hinweise auf eine Auflösungsvereinbarung ergeb...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 48b Zielver... / 2.2 Vereinbarung BMAS – Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 16 Auf die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind auch die Abs. 2, 3, 5 und 6 anzuwenden. Die Vereinbarung betrifft Bundesziele, die aufgrund der Gewährung von Leistungen in Trägerschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erreicht werden sollen. Der Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit ist nicht neu, sie wurde auch in den vo...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 48b Zielver... / 2.7 Inhalte der Zielvereinbarungen (Abs. 3)

Rz. 37 Zielvereinbarungen nach § 48b sind in der Regel jährlich abzuschließen. Demgegenüber sind die Ziele selbst nach Möglichkeit über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum zu vereinbaren und somit mittelfristig zu verfolgen. Das stimmt mit dem Inhalt der Zielvereinbarungen anhand der gesetzlichen Ziele und Aufgaben überein. Wesentlich neuer Inhalt einer jährlichen Zielvere...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 48b Zielver... / 2.1 Gemeinsame Grundsätze für Zielvereinbarungen

Rz. 9 Die Vorschrift ist im Kapitel 5 über die Finanzierung und die Aufsicht der Grundsicherung für Arbeitsuchende angesiedelt worden. Sie steht in einem unauflöslichen Zusammenhang mit den Vorschriften über die Aufsicht des Bundes über die Bundesagentur für Arbeit sowie der Länder über die kommunalen Träger (§ 47) und über die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träge...mehr