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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Arbeitnehmer-/Personalgestellung

Dr. Henning Frase
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Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Nach § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Dieser steuerbegünstigte Zweck kann ein anderer als der begünstigte Zweck der überlassenden Körperschaft sein. Der Verein verstößt damit nicht gegen das Gebot der unmittelbaren (eigenen) Zweckverfolgung gemäß § 57 AO (Anhang 1b, BFH vom 30.11.1995, BStBl II 1997, 189, II.2.b) cc)). Anders als bei der Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) ist keine Beschränkung auf eine teilweise Überlassung vorgesehen. Allerdings muss die Personalgestellung, soweit diese bei der überlassenden Körperschaft in den Vordergrund tritt, auch dem eigenen steuerbegünstigten Zweck entsprechen.

Denkbar ist nach diesen Grundsätzen die Überlassung von Pflegekräften an ein gewerblich betriebenes Krankenhaus. Auch ein Einsatz zu einer häuslichen Pflege in einer Familie soll unschädlich möglich sein. § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) regelt nicht, ob ein vereinnahmtes Entgelt für den Arbeitseinsatz in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Zweckbetrieb anfällt. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmerüberlassung der Verwirklichung der Satzungszwecke i. S. v. § 58 Nr. 3 AO (Anhang 1b) dient. Dies ist z. B. bei einer Einrichtung, die die Wohlfahrtspflege betreibt (§ 66 AO, Anhang 1b), gegeben, so dass die aus einer entsprechenden Personalüberlassung erzielten Einnahmen ggf. dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, andernfalls dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b).

Neben der unentgeltlichen Überlassung gestattet § 58 Nr. 4 AO (Anhang...

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