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Pfändung von Lohn / 7.1.3 Gesetzliche Versicherungs- und Versorgungsansprüche

Stefanie Hock
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Gem. § 850i Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Diese Bestimmungen gehen den §§ 850 ff. ZPO als Spezialregelungen vor.

Zu den Versicherungsgesetzen gehören insbesondere die Leistungen der Sozialversicherung nach SGB. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit sie nicht durch § 54 Abs. 3 SGB I für unpfändbar erklärt sind.

Unpfändbar sind danach Ansprüche auf

  • Sozialhilfe nach § 17 Abs. 1 SGB XII
  • Wohngeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG
  • Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Danach wird die Pfändbarkeit der Sozialleistungsansprüche durch § 850c und § 850d ZPO beschränkt, ohne dass auf die Lohnersatzfunktion und die Zweckbindung der einzelnen Leistung abzustellen ist. Dies sind z. B.:

  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
  • Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Abs. 7 SGB II
  • Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten
  • Wintergeld
  • Winterausfallgeld

Drittschuldner ist der jeweilige Leistungsträger, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden muss. Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§...

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