Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 63. Time-Sharing-Verträge (Art 46b Abs 3 EGBGB).

Rn 61 Für Time-Sharing-Verträge, die ein zeitweiliges Nutzungs- bzw Wohnrecht an einer Immobilie einräumen, sieht die Time-Sharing-RL 94/47/EG v 26.10.94 (ABl 1994 L 280/83) einen EU-weiten Schutzstandard vor. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind begrenzt, wenn das Objekt des Time-Sharing im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR liegt und der Vertrag dem Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB I

Ideelle Bruchteile § 741 BGB 1, 5 Ideeller Erbteil § 2060 BGB 1 Identitätsirrtum § 119 BGB 25 Immaterialgüterrecht § 826 BGB 47 Täterschaftsbegriff § 830 BGB 3 Immaterialgüterrechte Vor §§ 823 ff BGB 26; § 823 BGB 21, 65, 80, 241; § 826 BGB 25 Lizenzanalogie § 823 BGB 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art 8 ROM II 3, 5; Art 13 ROM II 1 Immaterieller Schaden § 280 BGB 59...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Fallbeispiele

Rz. 636.3 [Autor/Stand] Wiederbegründung eines ausgeschlossenen Besteuerungsrechts. War das deutsche Besteuerungsrecht bis zum Zeitpunkt der Verwirklichung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 weder ausgeschlossen noch beschränkt ("uneingeschränkt"), entfällt der Steueranspruch nach Abs. 1, wenn es im Zuge der Rückkehr begründet wird und nicht beschränkt ist (zur sog. gestuften Rückk...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Maßnahmen im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge

Rz. 232 [Autor/Stand] Allgemeine Überlegungen. Die Vielfalt der wegzugsteuerrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit Schenkungen oder den zivilrechtlichen Varianten des Vermögensübergangs bei Ableben des Anteilsinhabers machen eine sorgfältige Planung erforderlich.[2] Dies auch vor dem Hintergrund, dass es in Extremfällen zu kumulierten Steuerbelastungen auf die stille...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Rn 7 Ziel der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem ›vollen, wirklichen‹ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen (BGH FamRZ 19, 429). Dabei sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es ›einen wahren Wert‹ kaum gibt, es vielmehr gilt, sich einem solchen als ideal gedachten Wert lediglich anzunähern und Wertfestsetzung außer Acht zu lassen, die diesem Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Verursachung des Mangels.

Rn 47 Der Verkäufer hat den Mangel zu vertreten, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen (§ 278) ihn schuldhaft verursacht haben; auf Kenntnis kommt es dann nicht an. Rn 48 (1.) Der Hersteller als Verkäufer haftet für alle zu vertretenden Mängel im Herstellungsprozess, also insb für Verschulden von Mitarbeitern (HP/Faust Rz 100; U. Huber in: FS Ulmer, 1165, 1185; für Tierzüchte...mehr

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Agile Arbeitszeit / 1.3 Agile Arbeitszeit ist eine Haltung

Unabhängig davon, dass gesetzliche Änderungen insbesondere für die Arbeitszeit benötigt werden, um Agilität viel stärker leben zu können, gibt es schon jetzt einige Möglichkeiten für Unternehmen, zeitlich flexibler zu agieren.[1] Unternehmen werden in der Praxis nicht umhin kommen, neue Wege zu denken und wesentlich mutiger und kreativer zu sein als bisher. Gemeinsam mit den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1003 I gibt neben § 1001 dem Besitzer eine komplizierte und in der Praxis kaum umsetzbare mehrstufige Regelung, seine Verwendungsersatzansprüche durchzusetzen: (1) Setzung einer angemessenen Frist zur Genehmigung des Verwendungsersatzanspruchs unter nachvollziehbarer Bezifferung desselben. Durch ernsthaftes und endgültiges Bestreiten der Ersatzpflicht kann die Frist j...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 3).

Rn 36 Der zum 21.3.16 (Rn 7) eingefügte III definiert Immobiliar-Verbraucherdarlehen neu. Anders als nach § 503 aF fallen ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Rott VuR 15, 8, 9) durch Grundpfandrecht (§§ 1113 ff, 1191 ff) o Reallast (§§ 1105 ff) gesicherte entgeltliche Verbraucherdarlehen, ausgenommen lediglich Arbeitgeberdarlehen (III 2 iVm II 2 Nr 4), ungeachtet der Da...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes

Rz. 294 [Autor/Stand] Vorrang des § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG i.V.m. § 21 Abs. 1 UmwStG 1995. Handelt es sich im Einzelfall um einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 (ausf. unter Rz. 51 ff.), ist über § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UmwStG bis Ende 2024 ausschließlich der Entstrickungstatbestand des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 maßgeblich (s. Rz. 59). Selb...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 4

Rz. 654 [Autor/Stand] Unnötig verengter Tatbestand. Der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 4 ist nach seinem Wortlaut unnötig eng gefasst und führt zu teilweise sachwidrigen Ergebnissen, verbunden mit ganz erheblichen praktischen Gefahren. Weshalb der Gesetzgeber nur Fälle des "Ausschlusses" i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Rückkehrregelung gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 zugänglich ma...mehr

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ZErb 09/2025, Der handlungs... / V. Formulierungsmuster und Handlungsempfehlung

Die Anregung einer testamentsvollstreckerbezogenen Nachlasspflegschaft durch einen Erben könnten beispielsweise nachfolgendem Muster[16] folgen: Formulierungsbeispiel: An das Amtsgericht – Nachlassgericht – Geschäftsnummer In Sachen [Name des Erblassers], geb. am […] verst. am […] zeigen wir die Vertretung der Interessen der Frau […] an. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1475 BGB – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur La...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der 10. Titel enthält Regelungen zum Maklervertrag. Dabei lassen sich die Regelungen in den §§ 652–654 als allg Grundsätze verstehen, welche durch die Sonderregelung für den Nachweis der Gelegenheit sowie die Vermittlung zum Abschluss von Dienstverträgen (§ 655) ergänzt werden. Besondere Vorschriften gelten für die Darlehensvermittlung zwischen einem Unternehmer und ein...mehr

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ZErb 09/2025, Wert der Besc... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das LG hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz: Herausgabe ›in Natur‹.

Rn 3 Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt die Rückgabe rechtsgrundlos erlangten Eigentums durch (rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1472 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten.

Rn 8 Die Formulierung ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Form von Verbindung von vertraglichen Schuldverhältnissen zum Recht verschiedener Staaten ausreicht (so soll zB bei einem Vertrag zwischen zwei deutschen juristischen Personen der Export nach Vietnam und die Abfassung des Vertrags in englischer Spr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / e) § 17 Abs. 5 EStG

Rz. 87 [Autor/Stand] § 17 Abs. 5 Satz 1 EStG (Wegzugsbesteuerung bei Wegzug der Beteiligungsgesellschaft). § 17 Abs. 5 Satz 1 EStG sieht – bei insoweit gleicher Formulierung ("stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich") wie § 6 – eine fiktive Veräußerung[2] von Anteilen i.S.v. § 17 EStG an Kapitalgesellschaften für den Fall vor, dass das deutsche Besteuerun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelheiten.

Rn 14 Der VoRp ist Träger des Vereinsvermögens und des durch § 12 geschützten Namensrechts des Vereins. Er ist wechsel- und scheckfähig, erbfähig und fähig, Arbeitgeber zu sein (LAG Hamm NZA-RR 03, 487 [LAG Hamm 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01]). Der VoRp kann materiell-rechtlich Mitglied einer juristischen Person und einer Personengesellschaft sowie eines anderen VoRp sein. ...mehr

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Agile Arbeitszeit / 2.3.4 Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit

Arbeitgeber können z. B. auch mit Gleitzeitvereinbarungen auf unternehmerische und private Bedürfnisse sehr variabel eingehen.[1] Zwar hat dies auch in den Grenzen des ArbZG zu erfolgen, es wird jedoch einfacher, ggf. "elastische" Bereiche zu schaffen und/oder auch mit Vertrauensarbeitszeit zu arbeiten. Damit bestehen für den Mitarbeiter teilweise keine verpflichtenden Anwes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auffälliges Missverhältnis.

Rn 54 Für ein auffälliges Missverhältnis ist der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen (BGH NJW 00, 1255 [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 111/99]). Maßgebend ist grds der Verkehrswert der verglichenen Leistungen, also das verkehrsübliche Äquivalent (BGH NJW 99, 3190 [BGH 28.04.1999 - XII ZR 150/97]; 02, 431 [BGH 28.10.200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Positives Tun.

Rn 5 Eine Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen muss sich auf objektiv nachprüfbare Angaben beziehen (BAG NJW 12, 3390 Tz 22; MüKo/Armbrüster § 123 Rz 29). Zu eng ist es, allein auf Tatsachen abzustellen. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen, die als wahr oder falsch bezeichnet werden können, sofern diese Einfluss auf den En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für Miet- und Pachtobjekte wie § 566. Normzweck ist es, den durch § 566 bewirkten Schutz bei Eigentümerwechsel zu gewährleisten, wenn die Immobilie von dem Erwerber weiter veräußert oder weiter belastet wird. Die Vorschrift hat eher deklaratorischen Charakter, ihre Rechtsfolge ergibt sich schon aus den §§ 566 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderregeln für Immobiliengeschäfte, III 3.

Rn 10 Anwendungsbereich des III 3 ist sachlich der finanzierte Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts. Das sind Wohnungseigentum (WEG § 4 III) und Miteigentumsanteile. Zeitlich ist von Bedeutung, dass III 3 aufgrund der Heininger-Entscheidung (EuGH 13.12.01, C-481/99 – Heininger, NJW 02, 281 [BVerfG 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02]) nachträglich eingefügt worden...mehr

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FF 09/2025, Rechtsprechung ... / 1.1 OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2024 – 15 UF 127/24

Bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung durch den dinglich Berechtigten gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der Umstand einer bestehenden Rückübertragungsverpflichtung der zugewandten Immobilie im Fall der Scheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung kann es angebracht sein, dem die Wohnung nutzenden Ehegatten nach der Zahlungsaufford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Verbindlichkeiten können nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Die Abzahlung soll iRe Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2147 ff BGB

Rn 1 In den §§ 2147 ff regelt das Gesetz sehr ausf das schon in § 1939 als möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung genannte Vermächtnis. Nach § 2174 erhält der Begünstigte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand. Das Vermächtnis hat vielmehr rein schuldrechtlichen Charakter. Die Anordnung eines Immobilienvermächtnisses im Anwendungsbereich der EUEr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zahlungs- u Sparkonten; Rentenprodukte (Abs 1).

Rn 2 I bezieht Kopplungsgeschäfte auch mit Familienangehörigen des Darlehensnehmers, Verwandten (§ 1589) u Verschwägerten (§ 1590) ein (MüKo/Weber Rz 2), wenn es sich dabei um eines der in Nr 1–3 abschließend aufgeführten Geschäfte handelt. Nr 1 erfasst Verträge über die Eröffnung von Zahlungs- o Sparkonten ausschließlich zur Ansammlung von Kapital, etwa auf einem Bausparver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kreditwürdigkeitsprüfung bei Anschlussfinanzierungen u Umschuldungen (Abs 3).

Rn 11 Der erst mit Wirkung zum 22.7.17 angefügte, richtlinienkonforme (MüKo/Weber Rz 12; Schultheiß ZBB 18, 107, 108) III 1 Nr 1 behandelt unechte u echte Abschnittsfinanzierungen bei Immobiliardarlehen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Wesentlichen gleich. Auch bei einer echten Abschnittsfinanzierung, bei der der Darlehensnehmer auf eine Anschlussfinanzierung angewiesen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Wohnvorteil.

Rn 20 Haben Eheleute während der Ehe in einem im Allein- oder Miteigentum stehenden Haus bzw einer Eigentumswohnung gelebt, ist eine damit verbundene Ersparnis an Mietaufwendungen als Nutzung vorhandenen Vermögens prägender Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 90, 283; BGH FamRZ 95, 869; zu weiteren Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 19 ff). Der Vorteil ist be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Negatives privilegiertes Anfangsvermögen (Abs 3).

Rn 30 Der mit der Güterrechtsreform 2009 neu eingeführte III stellt klar, dass Verbindlichkeiten nicht nur vom Anfangsvermögen, sondern auch vom privilegierten Vermögenserwerb abzuziehen sind. Erwirbt somit ein Ehegatte auf eine der in II genannten Weisen eine überschuldete Immobilie, so mindern die Belastungen sein Anfangsvermögen, weshalb der Hinzuerwerb letztlich auch neg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstiges ökonomisches Fehlverhalten.

Rn 11 Es besteht nicht die Pflicht der Ehegatten, ihr Vermögen in angemessener Weise mit dem Ziel der Mehrung des Zugewinns oder in einer allein am Wohl der Familie orientierten Weise zu verwalten, weshalb das Bestehen des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht von der Feststellung der Mitwirkung an der Vermögensmehrung abhängt (BGH FamRZ 92, 787; 80, 877). Deshalb scheitert der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 6 Auch negatives Anfangsvermögen ist nach III zu berücksichtigen, weshalb auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit einen Zugewinn darstellt. Somit kommt die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht nur einem Ehegatten zugute. Dabei werden zu Beginn des Güterstandes vorhandene Belastungen wegen des im Güterrecht geltenden Stichtagsprinzips ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Passive Entstrickung

Rz. 476 [Autor/Stand] Begriff der passiven Entstrickung. Eine der intensivsten Debatten wird – wie auch zu den anderen Entstrickungsvorschriften (v.a. zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG [2]) – zu der Frage geführt, ob ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an den Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1034 BGB – Feststellung des Zustands.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu. Rn 1 Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten können bei der Bestellung oder später der Berechtigte und der Eigentümer den Zustand der Sache, Mobilie oder Immobilie durch einen Sachverständigen feststellen lassen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Erkennbarkeit des Mangels.

Rn 51 Der Verkäufer hat bei Vertragsschluss erkannte oder erkennbare Mängel zu vertreten. Den Händler trifft eine Untersuchungspflicht vor Verkauf nur ausnw (Hamm BeckRS 14, 00843; HP/Faust Rz 103; MüKo/Westermann Rz 30; zur aF BGH NJW 81, 1269, 1270): Ablieferungsinspektion beim Verkauf von Neuwagen (zur aF BGH NJW 69, 1708, 1710); Endinspektion beim Verkauf von Gebrauchtwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Besonders grobes Missverhältnis.

Rn 64 Der Nachweis eines bewussten Ausnutzens bereitet erhebliche Schwierigkeiten, denen die Rspr durch eine Beweiserleichterung begegnet. Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen vor (zu den Voraussetzungen Rn 55), rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils (BGHZ 146, 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kennenmüssen.

Rn 3 Kennenmüssen ist gem §§ 122 II, 276 als grob fahrlässige Unkenntnis zu verstehen, die vorliegt, wenn die Unkenntnis des Vertragspartners über den Mangel der Vollmacht auf einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht (BGH NJW 85, 730 [BGH 08.11.1984 - III ZR 132/83]; aA für Evidenzmaßstab Staud/Schilken Rz 2). Hiervon ist auszugehen, wenn für eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmte Gegenstände des Schuldnervermögens.

Rn 3 ›Bestimmte Gegenstände‹ iSv § 1383 sind alle geldwerten Objekte, die Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Verfügung sein können, nicht dagegen Rechte, wie die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Grüneberg/Siede Rz 5) oder Anrechte an einer Kapitallebensversicherung (BGH FamRZ 95, 1272). Übertragungsfähig sind auch Sachinbegriffe wie gewerbliche Unternehmen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Anknüpfungen.

Rn 2 Für die Formwirksamkeit bestehen 5 alternative Anknüpfungen. Es genügt die Einhaltung des Rechts des Staates, in dem das Testament errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde (I lit a = Art 1 I lit a HTÜ). Die Formwirksamkeit beurteilt sich auch nach dem Recht des Staates, dem zumindest einer der Verfügenden angehörte (I lit b; vgl Art 1 I lit b HTÜ). Zur Staatsange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 3 Bei Forderungen und sonstigen Rechten gelten die §§ 398, 413, außerdem wegen des Eigentumsverschaffungsanspruchs an einer Immobilie, § 1075 (dort Rn 3), bei Grundstücksrechten, § 873, bei Briefgrundpfandrechten, § 1154 I, II, bei Anwartschaftsrechten wie die Übertragung des Vollrechts. Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament sind wie beweglichen Sachen zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auslegung der Vollmacht und konkludente Vollmachtserteilung.

Rn 8 Ob das Verhalten des Vertretenen als Vollmachtserteilung zu verstehen ist, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (MüKo/Schubert Rz 7). Während für die Auslegung einer Innenvollmacht der Verständnishorizont des Bevollmächtigten maßgeblich ist (BGH NJW 10, 1203 [BGH 14.01.2010 - III ZR 173/09] Rz 8), ist bei der Auslegung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Altersbedingt muss eine Erwerbstätigkeit zu bestimmten Einsatzzeitpunkten unzumutbar sein (BGH FamRZ 18, 260; FamRZ 14, 1216). § 1571 verlangt keine ehebedingte Bedürfnislage, sodass allein das Vorliegen einer Altersehe bzw das Fehlen einer ehebedingten Bedürfnislage keine Gründe für eine Unterhaltsbegrenzung darstellen. Jedoch ist zur Verminderung seiner Bedürftigkeit ...mehr