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FoVo 03/2026, Vollstreckung gegen einen Schuldner ohne i ... / 1 Der Fall

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PfÜB-Antrag gegen Schuldnerin mit Sitz im Ausland

Der Gläubiger war Mieter einer im Bezirk des AG Berlin-Mitte gelegenen und im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnung. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Auf der Grundlage eines von dem AG Berlin-Mitte erlassenen Versäumnisurteils hat der Gläubiger bei dem AG Schöneberg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) gegen die Schuldnerin beantragt. Als Drittschuldnerin ist dort die inländische Zweigniederlassung eines irischen Kreditinstituts in Frankfurt/Main angegeben.

Streit um die Zuständigkeit

Nach einem Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts auf seine örtliche Unzuständigkeit hat der Gläubiger eine Abgabe an das AG Frankfurt/Main beantragt, worauf das AG Schöneberg die Sache antragsgemäß abgegeben hat. Das AG Frankfurt/Main hat seinerseits auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Da die Drittschuldnerin in Frankfurt am Main lediglich eine Zweigniederlassung unterhalte, seien die Voraussetzungen nach §§ 23 S. 2, 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht erfüllt, wie das LG Frankfurt/Main (v. 7.3.1996 – 2-09 T 85/16, Rpfleger 2016, 661) in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden habe. Der Gläubiger hat hierauf beantragt, das Verfahren an das AG Berlin-Mitte abzugeben, weil sich dort in Gestalt der vermieteten Wohnungen Vermögensgegenstände der Schuldnerin befänden, was entsprechend geschah. Das AG Mitte hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem KG zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Der Hinweis auf die in seinem Bezirk vorhandenen Immobilien sei nicht stichhaltig, weil in diese Vermögensgegenstände nicht vollstreckt werden solle.

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