Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 4. Prüfschritt 3: Greift eine gesetzgeberisch festgelegte Rückausnahme?

Haben wir es nun mit einem Grundstück zu tun, das zweifelsfrei als Verwaltungsvermögen einzugruppieren ist, es also Dritten zur Nutzung überlassen ist, kann es dennoch aus dieser Kategorie wieder herausfallen, wenn nämlich eine der Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis lit. f ErbStG greift. Hinsichtlich dieser Rückausnahmen bestehen aktuell einige offe...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Sachspenden aus dem Betrieb... / 4 Sachspende aus dem Privatvermögen

Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.[1] Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Verä...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Notar im Wohnungseigentum / 3.2 Amtspflichten im Grund- und Wohnungseigentum

Bei Veräußerung und Erwerb einer Immobilie treffen den Notar eine solche Vielzahl von Pflichten, dass sie nicht im Einzelnen alle aufgeführt werden können. Beispielhaft sei deshalb nur auf einzelne Fälle hingewiesen. So muss der Notar bei der Beurkundung einer Teilungserklärung über die rechtliche Tragweite des Erfordernisses der Abgeschlossenheit der Wohnungen belehren. Beso...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / III. Unmittelbare Einsetzung der Kinder/Enkelkinder

Rz. 60 Vor allem im Rahmen der sog. Nießbrauchslösung (hierzu ausführlich Rdn 30) werden anders als bei der Einheits- und Trennungslösung regelmäßig die Kinder unmittelbar beim ersten Erbfall zu Erben eingesetzt. Dies kann in der Weise geschehen, dass nur sie allein erben oder in Erbengemeinschaft gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten. Um diesen abzusichern, bedarf es reg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Immobilienrichtwerte

Rz. 98 [Autor/Stand] Die seitens der Gutachterausschüsse angebotenen Leistungen umfassen auch die Veröffentlichung von Immobilienrichtwerten. Dabei handelt es sich um georeferenzierte, auf einer Kartengrundlage abzubildende durchschnittliche Lagewerte für Immobilien bezogen auf ein für diese Lage typisches "Normobjekt". Die Immobilienrichtwerte werden sachverständig aus der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Sonstiges Vermögen.

Rn 21 Eine dem Schuldner zustehende Hypothek, Grundschuld (auch Eigentümergrundschuld), Rentenschuld oder Reallast ist unter Angabe des belasteten Grundstücks und ggf des Aufbewahrungsorts des Briefs zu offenbaren. Mitzuteilen ist ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers auch bereits vor Erlöschen der gesicherten Forderung, da der Rückgewähranspruch aufschiebend bedingt b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Geschützt sind nur Miete und Pacht von Immobilien. Erfasst werden also Vergütungen für die Gebrauchsüberlassung von Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen. Der Schutz erstreckt sich auf Nießbraucher sowie Inhaber eines dinglichen Wohnrechts, das weiter überlassen werden darf, und eines Erbbaurechts. Nach Veräußerung der Immobilie entfällt auch für rückständige Mi...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / (1) Rechtswahl nach ausländischem Internationalen Privatrecht

Rz. 231 Lässt das Internationale Privatrecht eines anderen Staates, in dem ggf. eine Internationale Zuständigkeit begründet sein könnte, die Wahl des Rechts des Staates zu, das nach der EuErbVO objektiv anzuwenden wäre, kann eine solche Rechtswahl sinnvoll sein, um mit diesem Staat internationalen Entscheidungseinklang zu erreichen. In Betracht kommt dies insbesondere in dem...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 4. Aufnahmebogen

Rz. 14 Es wird empfohlen, bereits vor dem Erstberatungstermin ein Formular zur Erfassung der Mandantendaten zu übermitteln und um Rücksendung vor dem Besprechungstermin zu ersuchen. Das nachfolgende Muster kann zudem als Checkliste im Besprechungstermin dienen.[4] Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.4: Datenblatt zur Mandantenaufnahme Datenblatt ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Nachlassspaltung

Rz. 87 Im Anwendungsbereich des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte, also seinem Heimatrecht. Nach § 14 Abs. 2 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erb...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 1. Nießbrauchvermächtnis

Rz. 55 Da die Stellung des Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls derjenigen eines Nießbrauchnehmers ähnelt (vgl. Rdn 10 ff.), liegt als alternative Gestaltung die Einsetzung des avisierten Nacherben als Vollerbe unter gleichzeitiger vermächtnisweiser Zuwendung eines Nießbrauchs an den avisierten Vorerben am gesamten oder an Teilen des Nachlasses nahe.[62] Die Beschränkung a...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / c) Vermögen

Rz. 151 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch davon abhängig gemacht werden, dass kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist. Als Vermögen gelten nicht nur Wertpapiere und Bankguthaben, sondern auch Immobilien und sonstige Wertgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstwerke. Der Einsatz dieses Vermögens unterliegt aber den Einschränkungen des § 90 SGB XII. Als Schonv...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XI. Besitzstörung/Besitzentziehung

Rz. 57 Die Wiedereinräumung des im Wege verbotener Eigenmacht entzogenen Besitzes nach §§ 858, 861 BGB richtet sich regelmäßig nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO [60] nach dem Wert der Sache. Bewegt sich der Rechtsschutzantrag allerdings im Mietrecht, so ist der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 GKG ergänzend heranzuziehen. Der Streitwert bei einer Besitzstörung kann d...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / IV. Gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft

Rz. 86 Aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession ist es dogmatisch nicht möglich, die Vor- und Nacherbschaft auf einzelne Gegenstände oder Vermögensbereiche (z.B. das Betriebsvermögen) zu beschränken. Dennoch lässt sich die Wirkung der Vor- und Nacherbschaft zumindest bei bestimmbaren Einzelgegenständen dadurch beschränken, dass dem Vorerben der übrige Nachlass als Vo...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 2 Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Kroiß/Tanck (Hrsg.), Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter (Hrsg.), Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2024 Brox/Walker, Erbrecht, 30. Auflage 2024 Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 5. Auflage 2024 Frieser (Hrsg.), Formularbuch des Fachanwalts E...mehr

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§ 1 Vorfragen / D. Checkliste: Ermittlung der Ausgangslage

Rz. 39 1. Personen Motto: Lieber zu viele als zu wenige! 2. Vermögenmehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Belegenheit in einem Vertragsstaat

Rz. 92 Nach Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-sowjetischen Konsularvertrags finden hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Die Folge ist, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilien von Angehörigen eines Nachfolgestaates de...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Erfüllung des Zugewinns durch Sachwerte – ertragsteuerliche Folgen

Rz. 104 Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht "in Geld", sondern durch die Übertragung von anderen Vermögensgegenständen, ist dies eine "Leistung an Erfüllungs statt" (§ 364 BGB). Diese Übertragung von Sachwerten an Erfüllungs statt stellt aus ertragsteuerlicher Sicht grundsätzlich einen entgeltlichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand.

Rn 3 Zu Beginn der Zwangsvollstreckung (s vor §§ 704 ff Rn 12) müssen Leistungstitel gg alle Miterben erwirkt worden sein. Duldungstitel genügen nicht (Garlichs JurBüro 98, 243; Zö/Seibel § 747 Rz 5). Ein einheitlicher Titel ist hingegen nicht erforderlich. Vielmehr können diese in getrennten Verfahren erwirkt worden und sogar von verschiedener Art sein (BGHZ 53, 110, 113 = ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 799a dient dem Schutz des Schuldners, der sich wegen eines dinglichen Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 794 I Nr 5 unterworfen hat, vor ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung durch einen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gläubigers. Betreibt ein anderer als der in der Unterwerfungserklärung bezeichnete Gläubiger die Zwangsvollstreckung und ist eine...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. General- und Vorsorgevollmacht

Rz. 77 Nichtehelichen Lebenspartnern steht untereinander kein gesetzliches Vertretungsrecht zu. Das gilt auch nach Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023[50] mit Ausnahme einer Vertretung in Gesundheitsfragen während der ersten sechs Monate seit dem Eintritt des Zustands, die eigenen Angelegenheiten nicht selbst besorgen zu können, auch für verheiratete und ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Wie § 1362 BGB gilt § 739 grds ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner, auch bei Gütertrennung nach § 1414 BGB (Ddorf DGVZ 81, 11; Bambg DGVZ 78, 9), jedoch nicht für das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 1415, 1416 BGB, §§ 740–745). Die Vermutung entfaltet Wirkung bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen nach §§ 808 ff (einschließlich G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bereicherung durch Vermehrung des Aktivvermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Sachzuwendungen werden im Moment des Eigentumswechsels verwirklicht. Der Eintritt der Bereicherung lässt sich damit exakt fixieren: Bei beweglichen Gegenständen auf den Moment der Übergabe bzw. der dinglichen Einigung nach § 929 BGB [2] oder den Regeln der §§ 930, 931 BGB [3] und auf den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bei Immobilien (§ 873 Abs....mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 12. Keine Geltendmachung des Vermieterpfandrechts gegenüber einem verstorbenen Mieter möglich

Das wirkliche Problem sehe ich in der Praxis bei einem verstorbenen Mieter in der wirksamen Geltendmachung des Vermieterpfandrechts, denn es gibt Stimmen, die die Auffassung vertreten, dass die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts dem Mieter gegenüber mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden sollte/müsste: Zitat "… Der Vermieter sollte dem Mieter zunächst ankündig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 828 regelt die funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in alle Arten von Geld- und Sachforderungen nach den §§ 829–856 und von sonstigen Vermögensrechten gem den §§ 857–863 (Musielak/Voit/Flockenhaus § 828 Rz 1). Die Sachpfändung von Mobilien, §§ 808 ff, und Immobilien, §§ 864 ff, wird nicht erfasst. Bezweck...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / I. Ausgangslage

Rz. 46 Das Vor- und Nacherbenmodell stellt die klassische Lösung eines Geschiedenen- oder Patchworktestaments dar. Es garantiert eine Familienbindung des Vermögens hin zu konkreten Wunschbegünstigten, die dem Erblasser angenehmer sind als die ansonsten beim Tod des Kindes zum Zuge kommenden Personen. Das Vor- und Nacherbenmodell will allerdings in der Praxis mit Bedacht gewä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrechtliche Hinweise

Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimmt das diesem Zweck zu widmende Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Mit ihrer Anerkennung wird die nun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Vermögen.

Rn 98 Vermögenswerte sind zu berücksichtigen, wenn sie einfache, durchschnittliche Gegebenheiten (Köln FamRZ 98, 310) und für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder die – angepassten – Freibeträge des § 6 VermStG aF (Nürnbg FamRZ 86, 194; Kobl FamRZ 03, 1681; Brandbg NJW-RR 15, 6; Hambg JurBüro 19, 260: 60.000 EUR pro Ehegatten; Schlesw SchlHA 19, 207: 30.000 EUR pro Ehe...mehr

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§ 24 Erbvertrag / a) Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 48 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirbt mit dem Abschluss des Erbvertrags – trotz eingetretener Bindung – weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft, sondern nur eine "tatsächliche Aussicht" auf den Erwerb, die noch keinen Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgeben kann.[36] Der Erbvertrag ist kein Vertra...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Würdigung

Rz. 46 [Autor/Stand] Die vom Bewertungsgesetz unterstellte Annahme, dass der Gutachterausschuss über belastbare Erfahrungssätze hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten in der Weise verfügt, dass sie den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden können, hat sich nicht flächendeckend bestätigt. Daher ist in der Praxis der Finanzämter auch auf die Prozentsätze der Anlage 23 Be...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / III. Teilungsanordnung und Testamentsvollstreckung

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.2: Teilungsanordnung und Testamentsvollstreckung Ich, _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, errichte nachfolgendes Testament: Zu meinen Erben setze ich meine Tochter _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohn...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Obergrenze Verkehrswert des Eigentums

Rz. 167 Der Gegenstandswert darf weiterhin nicht höher liegen als der Verkehrswert des Eigentums der Kläger und auf Klägerseite beigetretenen Parteien. Hier hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es zu einer Addition der Verkehrswertanteile der Klägerseite kommen soll und nicht, dass nur der höchste Verkehrswert ausschlaggebend sein soll. Beispiel: Der Wert des Teileigentums ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Grundlagen

Rz. 239 Bei einem Großteil der Nachlässe sind die in ihm enthaltenen Wirtschaftsgüter nicht gleichwertig. Leistet in diesem Fall ein Miterbe Zahlungen an die anderen Miterben aus seinem eigenen Vermögen, um die Wirtschaftsgüter des Nachlasses (allein) zu erhalten, handelt es sich um eine Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlungen. Hierzu kommt es in der Praxis dann, wenn ...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 12 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen trifft, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmend an Bedeutung für geschiedene Ehega...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Mittelbare Geldschenkungen

Rz. 143 [Autor/Stand] In der Praxis stößt man mitunter auf Fälle, in denen geschenktes Vermögen (insb. Grundbesitz und/oder Beteiligungen) anschließend veräußert wurde. Erhält der Erwerber letztlich nur den Veräußerungserlös, kann der Zuwendungsvorgang als mittelbare Geldschenkung zu behandeln sein.[2] Dafür spricht jedenfalls der zeitnahe (Weiter-)Verkauf des Objekts, insb....mehr

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§ 23 Ehegattentestament / III. Sachvermächtnisse, insbesondere in Bezug auf Grundbesitz

Rz. 94 Ebenso häufig wie Geldvermächtnisse sind auch Sachvermächtnisse, namentlich in Bezug auf Grundbesitz. Besitzen etwa die Eltern mehrere Immobilien, so mag es sich anbieten, zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge bereits beim Tod des Erstversterbenden vermächtnisweise den Miteigentumsanteil des erstversterbenden Ehegatten den (späteren) Schlusserben zuzuwenden. Der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entstehung und Umfang.

Rn 5 Entspr seiner gemischten Rechtsnatur hängt die Entstehung des Pfändungspfandrechts von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen ab. Öffentlich-rechtlich ist eine Verstrickung erforderlich, dh die wirksame Pfändung (vgl oben Rn 2). Darüber hinaus müssen alle wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten sein. Es genügt also (anders als für die Wirks...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Allgemeine Staatenimmunität.

Rn 4 Von der spezifischen diplomatischen Immunität der Mission eines ausländischen Staates ist die von § 18 GVG nicht umfasste sog allg Staatenimmunität zu unterscheiden (dazu § 20 Rn 3 ff). Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen unterschiedliche Institute des Völkerrechts mit jew eigenen Regeln dar, so dass von Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den and...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände (Abs 2 S 1).

Rn 13 Der Umfang der Auskunftspflicht (Abs 2) entspricht dem der eidesstattlichen Versicherung gem § 807 I und II des früheren Rechts (BTDrs 16/10069, 25). Anzugeben sind also Fahrnis und Immobilien, Forderungen und andere Vermögensrechte. Jeder Vermögensgegenstand ist einzeln aufzuführen. Da die Vermögensauskunft dazu dient, dem Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Vermö...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Stiftungsvermögen neu definiert

Rz. 42 Eine der bedeutendsten Änderungen durch die Reform des Stiftungsrechts betrifft das Stiftungsvermögen. In § 83b BGB wurde dieses neu gegliedert und erstmals einheitlich definiert.[56] Differenziert wird nunmehr zwischen dem "unantastbaren Kernvermögen", dem sog. Grundstockvermögen, sowie dem sonstigen (verbrauchbaren) Vermögen.[57] Der Gesetzgeber hat damit eine einhe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entwicklung des Begriffs

Rz. 37 [Autor/Stand] Die Regelungen zu den Bewirtschaftungskosten entsprechen § 18 Abs. 1 der Wertermittlungsverordnung.[2] Seit dem 1.7.2010 ergeben sich die Bewirtschaftungskosten aus § 19 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung.[3] Danach sind als Bewirtschaftungskosten die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährliche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zivilsachen.

Rn 13 Die Programmgestaltung der durch Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird privatrechtlich qualifiziert (BGHZ 66, 182; BVerwG NJW 94, 2500); für Ansprüche auf Gegendarstellung gibt es regelmäßig Sonderzuweisungen für den Zivilrechtsweg (§ 9 VI 1 ZDF-StaatsV). Interne Streitigkeiten über Beschlüsse und Maßnahmen einer politischen Partei sind nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Testamentsvollstreckung / 3. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins

Rz. 157 Der Deutsche Notarverein e.V. mit Sitz in Berlin hat die Rheinische Tabelle im Jahr 2000 erstmals umfassend als "Neue Rheinische Tabelle" weiterentwickelt,[188] die Einklang in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung gefunden hat.[189] Nunmehr hat der Deutsche Notarverein auch diese Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker grundlegend überarbeitet und die "Em...mehr

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§ 1 Vorfragen / II. Vermögensanalyse

Rz. 9 Neben der Aufstellung der für den Erblasser wichtigsten Personen ist auch die Analyse des später im Nachlass befindlichen Vermögens elementar, wenn die Vermögensnachfolgeplanung reibungslos ablaufen soll (vgl. auch § 2 Rdn 28). Unterschieden werden sollte nach folgenden Kategorien:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Kenntnis der Unentgeltlichkeit

Rz. 113 [Autor/Stand] Spricht die objektiv unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers prima facie für die Freigebigkeit des Schenkers,[2] geht es nur noch darum, ob und wie der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis erschüttern und damit die Nachweislast für den tatsächlichen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit wieder dem Schenkungsteuerfinanzamt auferlegen kann.[3] H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Unbewegliche Sachen (Nr 1).

Rn 3 Dieser Tatbestand beruht seinem Zweck nach teils auf der Beweis- und Vollstreckungsnähe dieses Gerichtsstands. Bei der Immobilienmiete und -pacht soll die richtige Anwendung des örtlich maßgebenden Rechts gesichert sein (EuGH Slg 77, 2383 Rz 10; Slg 90, I-27 Rz 10), ohne dass es auf die Erreichung dieser Zwecke im Einzelfall ankommt. Ausschlaggebend ist, dass die Klage ...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 16 Das Berliner Testament mag regelmäßig den Wünschen der Testierenden entsprechen, weil der überlebende Ehegatte nicht nur über die Erträge des gemeinsamen Vermögens, sondern auch über dessen volle Substanz (freilich nur nach Maßgabe der §§ 2286 ff. BGB analog; siehe hierzu Rdn 110) frei verfügen kann. Er erhält somit maximale Flexibilität. Die Kinder werden erst mit de...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 2. Wohnungsrechtvermächtnis

Rz. 47 Neben oder in Kombination mit dem Hausratsvermächtnis hat der Erblasser oftmals auch das Bedürfnis, einen der Erben – häufig ist das der Ehepartner oder Lebensgefährte – über den Tod hinaus gegenüber den anderen Miterben abzusichern, indem er diesem Wohnraum zur Verfügung stellt. Dabei ist es in bestimmten Konstellationen aus Sicht des Erblassers sicherlich ratsam, de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Erscheinungsformen.

Rn 99 Unter Beweisvereitelung wird ein Verhalten verstanden, durch das eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert, oder indem sie zumindest fahrlässig die Aufklärung eines bereits eingetretenen Schadensereignisses unterlässt, um dad...mehr