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§ 1 Allgemeine Bestimmungen des Vergütungsrechtes / c) Vermögen

Grit Andersch
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Rz. 151

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch davon abhängig gemacht werden, dass kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist. Als Vermögen gelten nicht nur Wertpapiere und Bankguthaben, sondern auch Immobilien und sonstige Wertgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstwerke. Der Einsatz dieses Vermögens unterliegt aber den Einschränkungen des § 90 SGB XII.

Als Schonvermögen im Rahmen der PKH-Bewilligung werden dabei nicht berücksichtigt:

▪ Zahlungen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes,
▪ Sparvermögen aus der Riesterrente nach § 10a EStG,
▪ Vermögen zur Beschaffung von Haus oder Wohneigentum für Behinderte oder pflegebedürftige Personen,
▪ angemessener Hausrat (nicht bei wertvollen Bildern, Teppichen, Pelzmänteln u. Ä.),
▪ Gegenstände, die für Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind. Hierzu zählen Rechner oder Fahrzeuge, die für die Fahrten zur Arbeit benötigt werden,
▪ Familienerbstücke, wie Schmuck, Bildern, Kunst oder Möbel, nicht jedoch Wertpapiere oder Immobilien,
▪ Musikinstrumente (sofern kein Luxus), TV- und Radiogeräte nebst Datenträger,
▪ Hausgrundstücke oder Wohneigentum, sofern sie vom Antragsteller oder zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen bewohnt wird, sei es als Eigentum, Erbbaurecht oder Nutzungsrecht, sofern das Grundstück in Größe und Ausstattung angemessen zur Zahl der Bewohner steht,
▪ geringfügiges Vermögen (Bargeld oder Bankguthaben) in Höhe von 10.000,00 EUR zzgl. 500,00 EUR für jede weitere unterhaltsberechtigte Person.[200] Bei besonderen Bedürfnissen z. B. Schwerbeschädigung kann eine Erhöhung des Betrages beantragt werden.
 

Rz. 152

Vermögen muss ebenfalls nach § 90 Abs. 3 SGB XII nicht eingesetzt werden, wenn es für den Antragsteller od...

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