Fachbeiträge & Kommentare zu Handelsregister

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Niederlande1 Wir danken Fra... / J. Geschäftsbriefe

Rz. 243 Die B.V. hat bei allen Äußerungen (Bekanntgebungen, Druckwerken etc.) ihren vollständigen Namen und Sitz anzugeben (Art. 2:186 Abs. 1 NL-BGB). Diese Verpflichtung gilt nicht für Werbung und Telegramme. Außerdem schreibt Art. 27 Hrgw vor, dass alle Briefe, Aufträge, Rechnungen und Kostenvoranschläge anzugeben haben, unter welcher Nummer die B.V. beim Handelsregister e...mehr

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Rumänien / 3. Handelsregistereintragung

Rz. 97 Die Geschäftsführer, deren Vertretungsbefugnisse und alle diesbezüglichen Änderungen sind unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / III. Erstanmeldung der Gesellschaft

1. Allgemeines, Form Rz. 75 Für die erstmalige[34] Anmeldung zum Handelsregister ist das amtliche Formular "M0 SARL" zu verwenden; dieses kann unter https://www.infogreffe.fr/societes/documents/10179/21271/Formulaire+M0+SARL/4b7870ec-f8a7–40b8-acef-eef80d27bd9f heruntergeladen werden. Das Formular ist zu unterschreiben, wobei hierzu im Gesellschaftsvertrag meist einer oder me...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / IV. Handelsregistereintragung

1. Bedeutung der Handelsregistereintragung Rz. 79 Erst durch die Handelsregistereintragung entsteht die Gesellschaft nach Art. L 210–6 Abs. 1 Satz 1 C.com. als juristische Person und Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. 2. Eintragungsverfahren Rz. 80 Zum Eintragungsverfahren siehe die Ausführungen in Rdn 15. 3. Inhalt der Handelsregistereintragung Rz. 8...mehr

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Türkei / 4. Firmenname

Rz. 67 Kaufleute und Handelsgesellschaften sind verpflichtet, eine Firma zu führen und sie in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 39 ff. HGB). Die gewählte Firma muss den Zweck der Gesellschaft widerspiegeln (Art. 43 HGB) und den Zusatz "Ltd. Şti." (GmbH) führen. Der Zusatz muss zusätzlich noch ausgeschrieben werden, wenn die Firma einen Gesellschafternamen enthält...mehr

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Italien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 100 Als Anlage zur Handelsregisteranmeldung sind die Gründungsurkunde und – soweit separat vorhanden – der Gesellschaftsvertrag beizufügen. Evtl. für die auszuübende Tätigkeit erforderliche behördliche Erlaubnisse sind ebenfalls mit einzureichen.mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / II. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 61 Die Existenz der corporation kann in Delaware durch ein vom secretary of state ausgestelltes certificate of good standing nachgewiesen werden (§ 105 DGCL). Darin bestätigt der secretary of state, dass die corporation ordnungsgemäß gegründet wurde und zum Tag der Ausstellung der Bescheinigung nach wie vor weiter als juristische Person besteht. Weiterhin wird bestätigt,...mehr

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Lettland / J. Zweigniederlassungen und Vertretungen

Rz. 65 Zweigniederlassungen werden im Handelsgesetzbuch explizit geregelt. Sie sind als solche beim Handelsregister anzumelden. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kaufleuten bedarf es zusätzlicher Dokumente für die Eintragung, wie z.B. einen Jahresabschlussbericht, soweit dieser im Land des Hauptsitzes gefordert wird. Für die Geschäftstätigkeiten der Zweigniederlassu...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / VI. Geltung der Gründungstheorie für deutsche GmbH mit Verwaltungssitz im Ausland

Rz. 25 Die Anerkennung einer nach deutschem Recht in Deutschland gegründeten und im deutschen Handelsregister eingetragenen GmbH war lange ungeklärt. Die wohl überwiegende Ansicht ging davon aus, dass auch bei einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH das Gesellschaftsstatut nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft zu bestimmen sei. Sei dieser im Ausland bel...mehr

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Norwegen / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 64 Sobald die AS entstanden ist, soll ihr Verwaltungsrat eine Gesellschafterliste (Aksjeeierbok) errichten. In der Gesellschafterliste sind die Gesellschafter alphabetisch unter Angabe des Namens oder der Firma, des Geburtsdatums oder der Handelsregisternummer, ihrer elektronischen Anschrift, also beispielsweise einer E-Mail-Adresse,[144] ihrer Geschäfts- oder Wohnanschr...mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Verwendung von Formblättern

Rz. 242 Auf der Internetseite des Companies House sind die Formblätter, die es für Meldungen gibt, hinterlegt.mehr

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Tschechische Republik / a) Firma

Rz. 10 Die Handelsfirma ist die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird (§ 423 Abs. 1 BGB). Die Handelsfirma besteht aus dem Stamm und einem Zusatz, der die Rechtsform bezeichnet. Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "společnost s ručením omezenm" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die Abkürzung "spol. s.r.o." (Ges.m....mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 76 Das vorstehend genannte Formular zur erstmaligen Eintragung der Gesellschaft enthält gem. Art. R 123–53, R 123–54 C.com. insbesondere folgende Angaben:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 3. Elektronische Form, Internetzugang

Rz. 47 Die Anträge und die hinterlegten Dokumente werden elektronisch verarbeitet und die Auskünfte werden ebenfalls in elektronischer Form herausgegeben. Der Zugang zum RCS ist durch Internet unter www.lbr.lu möglich.mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Eintragungsverfahren

Rz. 80 Zum Eintragungsverfahren siehe die Ausführungen in Rdn 15.mehr

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Schweden / VII. Bekanntmachung

Rz. 76 Das Gesellschaftsregisteramt veranlasst die Veröffentlichung der Angaben über die neu gegründeten Gesellschaften im Post- och Inrikes Tidningar, dem offiziellen schwedischen Veröffentlichungsorgan. Die Kosten für diese Bekanntmachungen sind in den Eintragungsgebühren enthalten.mehr

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Serbien / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 90 Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft im Rahmen des ZPD und des Gründungsaktes selbstständig. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so kann für den Geschäftsführer kollektive Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und im Handelsregister vermerkt werden. Eine Stellvertretung einzelner Geschäftsführer ist nicht vorgesehen. Zusätzlich kann die Geschäft...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / IV. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 40 Um dem Handelsregister die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Gesellschaftsvertrag (auch) in französischer Sprache abgefasst sein. Bei mehrsprachiger Abfassung des Gesellschaftsvertrags ist die französische Fassung maßgeblich.mehr

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Pakistan / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 73 Die Handelsregistereintragung erfolgt in englischer Sprache. Die Dauer des Eintragungsverfahrens beträgt insgesamt ca. zwei bis drei Wochen. Der jeweilige registrar hat nach sec. 9 der Companies (Registration Offices) Regulations, 2003, eine genaue zeitliche Vorgabe zur Durchsicht und Registrierung der Dokumente.mehr

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Serbien / 3. Geschäftsgegenstand

Rz. 21 Der Hauptunternehmensgegenstand der Gesellschaft ist im Zuge der Gründung festzulegen und wird auch ins Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus können Gesellschaften alle gesetzlich erlaubten Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeiten, für die vorgeschrieben ist, dass sie nur aufgrund einer Zustimmung, Genehmigung oder eines anderen Aktes einer staatlichen Behörde ausge...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 1. Sitztheorie

Rz. 7 Folgt ein Staat der sog. Sitztheorie, knüpft er das anwendbare Gesellschaftsrecht am effektiven Verwaltungssitz der Gesellschaft an (vgl. § 1 Rdn 5 und § 1 Rdn 30 ff.).[22] Die Sitztheorie gilt in Deutschland heutzutage nur noch für Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR angehören (vgl. § 1 Rdn 30 ff.) und bei denen keine einschlägigen völkerrechtlichen Verträge e...mehr

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Deutschland / 3. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 118 Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist Satzungsänderung; deshalb ist der entsprechende Beschluss der Gesellschafter notariell zu beurkunden und mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu fassen, sofern die Satzung nicht höhere Anforderungen stellt. Rz. 119 Anders als die ordentliche Kapitalherabsetzung (siehe Rdn 110 ff.) kann die...mehr

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Türkei / 2. Beschlussfassung

Rz. 169 Wenn seitens der Gesellschafter keine Einwände erhoben werden und alle Gesellschafter versammelt sind, dann kann ohne förmliche Einladung auf der Grundlage der Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der gesetzlichen Vorschriften eine Generalversammlung durchgeführt werden. Das Umlaufverfahren ist gem. Art. 617 Abs. 4 HGB ohne Begrenzung der Gesellschafterzahl mögl...mehr

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Schweiz / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 85 Die Existenz der Gesellschaft kann mit der Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Suche nach einem bestimmten Eintrag einer Gesellschaft kann relativ einfach über das Internet vorgenommen werden (www.zefix.ch). Aus dem Handelsregisterauszug gehen auch die Vertretungsbefugnisse der Organe eindeutig hervor.mehr

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Estland / 1. Gründungsdokumente

Rz. 6 Regelungen über die Gründung einer Gesellschaft finden sich im HGB. Um eine OÜ zu gründen, sind der Abschluss eines Gründungsvertrags oder – bei nur einem Gründer – ein Gründungsbeschluss, die Festlegung einer Satzung sowie die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.mehr

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Serbien / 4. Vertretungsnachweis

Rz. 93 Spezielle Vertretungsnachweise sind nicht vorgesehen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Handelsregister zu entnehmen, das elektronisch zugänglich ist (siehe Rdn 54).mehr

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England und Wales1 England ... / c) Beschlüsse und Vereinbarungen

Rz. 239 Letztlich sind alle ordentlichen und außerordentlichen Beschlüsse und Vereinbarungen der Gesellschafter dem Companies House innerhalb von 15 Tagen in Kopie einzureichen.mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / b) Formulierungsvorschlag für eine Handelsregisteranmeldung

aa) Mehrpersonen-Limited Rz. 227 Eine mögliche Handelsregisteranmeldung könnte beispielsweise[134] wie folgt gestaltet werden: Amtsgericht, Handelsregister (Stadt, Deutschland) HRA (Nummer) Firma (…) Ltd. & Co. KG mit dem Sitz in (…) Geschäftsanschrift (…) I. Bestehende Ausgangssituation Im Handelsregister des Amtsgerichts (…), Deutschland ist derzeit unter HRA (Nummer) eine Kommandi...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 85 Gesellschaftsanteile sind vererblich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag eine erbrechtlich bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften ausschließen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen. Im Fall des Ausschlusses eines Erbgangs muss die Gesellschaft innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnis des Todes den Anteil des versto...mehr

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Estland / 3. Prokuristen und deren Vertretungsbefugnisse

Rz. 112 Die Prokura ist in den §§ 16–21 HGB geregelt. Die Regelungen ähneln sehr stark dem deutschen Recht. Der Prokurist kann den Unternehmer in allen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, vertreten. Prokura kann wie im deutschen Recht nur einer natürlichen Person erteilt werden und ist im Handelsregister einzutragen.mehr

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Tschechische Republik / G. Auflösung und Erlöschen der GmbH

Rz. 85 Ähnlich wie die Entstehung verläuft auch die Auflösung einer GmbH in zwei Phasen. In der ersten Phase wird die GmbH aufgelöst, und erst in der zweiten Phase erlischt sie als Rechtssubjekt, und zwar am Tag ihrer Löschung im Handelsregister. I. Grundlagen Rz. 86 Eine Auflösung kann entweder freiwillig sein, oder es kann sich um eine Zwangsauflösung handeln. Zu den wichtig...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / V. Bekanntmachung

Rz. 82 Zur Bekanntmachung im BODACC siehe die Ausführungen in Rdn 16.mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / VII. Bekanntmachung

Rz. 57 Die Eintragung im RESA entspricht der Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung. Im RESA werden die Gründungsunterlagen (vgl. Rdn 53: die in a), c) bis e) genannten Unterlagen) veröffentlicht.mehr

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Lettland / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 27 Der Gesellschaftsvertrag kann mehrsprachig verfasst werden, muss jedoch für die Eintragung auf Lettisch vorliegen. Es ist zu beachten, dass zwar in dem Gesellschaftsvertrag eine andere sprachliche Version als die rechtswirksame ausgedeutet werden kann, jedoch im Fall eines Rechtsstreits ein lettisches Gericht nur die lettische Version anerkennen wird, da diese dem Han...mehr

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Pakistan / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 75 Nach sec. 462 (6) haben grundsätzlich alle Personen ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, die vom registrar aufbewahrt werden. Die anfallenden Gebühren für die Einsichtnahme und die Ausstellung von Kopien unterliegen den Kostenfeststellungen der sixth schedule. Zur Einsichtnahme ist ein schriftlicher formloser Antrag an den registrar zu stellen samt Einzahlungsquittun...mehr

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Ukraine / I. Zweigniederlassungen

Rz. 196 Die Gesellschaft kann Filialen, Niederlassungen, Zweigstellen und andere gesonderte Struktureinheiten eröffnen. Solche gesonderte Struktureinheiten sind keine juristischen Personen und handeln aufgrund einer durch die Gesellschaft bestätigten Geschäftsordnung, Art. 64 Abs. 4 WirtGB. Rz. 197 Die Angaben über die gesonderten Struktureinheiten der Gesellschaft werden ins...mehr

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Rumänien / 7. Mantel- und Vorratsgesellschaften

Rz. 15 Die Errichtung einer Mantel- bzw. Vorratsgesellschaft ist zwar möglich, zumal das rumänische Recht keinerlei Sanktionen vorsieht, wenn die Gesellschaft nicht geschäftstätig ist. Die "Stilllegung" der Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen und den Finanzbehörden mitgeteilt werden. Eine Gesellschaft darf gesetzlich jedoch höchstens für einen Zeitraum von drei ...mehr

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Mexiko / 4. Ehegatten als Gesellschafter

Rz. 14 Nach Art. 9 Abs. 2 CC darf ein in Gütergemeinschaft lebender Kaufmann nicht ohne Zustimmung die Güter und die Früchte der Güter der Gütergemeinschaft mit Rechten belasten. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist anzunehmen, dass die Belastung oder der Verkauf eines Geschäftsanteils, sofern er während einer Ehe in Gütergemeinschaft erfolgt, der Zustimmung des Ehepa...mehr

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Estland / 2. Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis

Rz. 111 § 181 HGB geht vom Grundsatz der Einzelvertretungsmacht eines jeden Geschäftsführers aus. Jeder Geschäftsführer hat das Recht, die OÜ nach außen zu vertreten, sofern nicht in der Gesellschaftssatzung, durch Beschluss des Aufsichtsrats oder Beschluss der Gesellschafter Gesamtvertretung angeordnet ist. Dritten gegenüber wirkt eine solche Abweichung vom gesetzlichen Gru...mehr

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Estland / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 65 Die Anmeldung zur Eintragung muss von allen Geschäftsführern unterschrieben sein und ist notariell zu beglaubigen. Eine persönliche Anmeldung ist nicht erforderlich. Auch eine zur Vertretung befugte Person ist berechtigt, den Antrag abzugeben. Die Bevollmächtigungsurkunde muss dem Registergericht bei der Anmeldung ebenfalls in notariell beglaubigter Form vorgelegt wer...mehr

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China / K. Zweigniederlassungen

Rz. 169 Nach dem Gesellschaftsgesetz ist die Errichtung von inländischen Zweiggesellschaften zulässig. Die Zweiggesellschaft eines FIE ist nicht rechtsfähig. Sie kann also nur im Namen der Hauptgesellschaft tätig werden. Es wird zwischen operativen Niederlassungen und sogenannten Liaisonbüros unterschieden. Die Errichtung einer Zweiggesellschaft ist zum Handelsregister anzum...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / I. Allgemeines

Rz. 62 Der Gesellschaftsvertrag besteht aus der Gründungsurkunde, die neben den Angaben zur Person der Gesellschafter auch die Satzung der Gesellschaft enthält. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden und bedarf der Eintragung in das Handelsregister (Art. 20 LSC), um hierdurch die Rechtspersönlichkeit der S.L. entstehen zu lassen. Rz. 63 Die spanische S.L. ist un...mehr

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Singapur / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 63 Auch die Durchführung einer Kapitalherabsetzung ist unkompliziert, eine gerichtliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich. Eine Kapitalherabsetzung kann nunmehr durch eine so genannte Special Resolution erfolgen, also einem mit ¾-Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss. Auch hier ist eine Solvenzerklärung der Direktoren erforderlich. Rz. 64 Eine Kapitalherabse...mehr

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Russland / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 66 Die Eintragung in das staatliche Register hat keine Publizitätswirkung. Eine Person, die als organschaftliche Vertreterin einer juristischen Person im Register eingetragen ist, inzwischen aber abberufen wurde, gilt nicht als Vertreterin. Dies gilt auch gutgläubigen Dritten gegenüber.mehr

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Österreich / 2. Anmeldefrist

Rz. 106 Die Geschäftsführer sind lediglich den Gesellschaftern gegenüber zur Anmeldung der Gründung verpflichtet;[52] es gibt keine gesetzliche Frist. Bei nachträglichen Änderungen in der Gesellschaft sind die Geschäftsführer verpflichtet, diese unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (z.B. § 26 Abs. 1 GmbHG).mehr

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Finnland / I. Grundlagen

Rz. 77 In Finnland ist das Patent- und Registeramt (patentti- ja rekisterihallitus; Finnish patent and registration office) die zentrale Registerbehörde. Das Handelsregistergesetz (Kaupparekisterilaki, KRL) regelt neben den Zuständigkeiten dieser Behörde Anforderungen für die Anmeldungen und Anträge. Kontaktangaben: Patentti- ja rekisterihallitus, Kaupparekisteri, 00091 PRH,...mehr

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Mexiko / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Für die Gründung ist mit Anwaltskosten in Höhe von 3.000 bis 5.000 EUR zu rechnen; hinzu kommen die Gebühren für Handelsregister und Notar in Höhe von weiteren 2.000 bis 3.000 EUR. Bei Gründungen mit sehr hohem Gesellschaftskapital im Millionen Euro-Bereich können sich die Gebühren deutlich, auf über 20.000 EUR, erhöhen, da die Register nach einer Gebührentabelle abre...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Gesellschafter

Rz. 40 Die Gesellschaft kann als eine Einpersonen-Gesellschaft gegründet werden (Sociedad unipersonal [27]). Gesellschafter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Der alleinige Gesellschafter einer Einpersonen-Gesellschaft muss namentlich in das Handelsregister als solcher eingetragen werden. Durch späteren Erwerb und Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in ein...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 4. Wirksamkeit der Kapitalerhöhung

Rz. 47 Das Stammkapital gilt mit Eintragung des Beschlusses über seine Erhöhung im Handelsregister als erhöht.mehr

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Türkei / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 196 Der Beschluss zur Berufung oder Abberufung des Geschäftsführers bedarf der für einfache Gesellschafterbeschlüsse geltenden Mehrheit (Art. 620 HGB: Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Kapitals). Der Beschluss ist eintragungs- und bekanntmachungspflichtig. Rz. 197 Der Geschäftsführer kann auch zurücktreten. Den Rücktritt hat er dem Handelsregister zur Eintragung...mehr