Fachbeiträge & Kommentare zu Handelsregister

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Italien / K. Zweigniederlassungen

Rz. 190 Neben dem Hauptsitz kann die GmbH mehrere Zweigniederlassungen haben, welche organisatorisch selbstständig und über eine eigene Leitung verfügen. Ein Verkaufsbüro oder Lager ohne vertretungsberechtigte Personen reicht nicht aus. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist in der Gründungsurkunde gem. Art. 2299 und Art. 2463 c.c. anzugeben und innerhalb von 30 Tagen e...mehr

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Estland / VII. Bekanntmachung

Rz. 68 Die Registerabteilungen der Gerichte führen die Registerkarten seit 2002 elektronisch. Die Eintragung auf der Registerkarte wird mit der Speicherung in der Zentraldatenbank der Registerabteilungen wirksam, die beim Registerzentrum des Justizministeriums geführt wird. Die Eintragung auf der Registerkarte besitzt öffentlichen Glauben ab der Veröffentlichung durch das Re...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 120 Neben dem Handelsregisterformular sind noch weitere Dokumente einzureichen, nämlich die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag. Das Formular muss von einem Mitglied der Geschäftsführung oder von einem (niederländischen) Notar unterschrieben werden. Die Handelskammer hat das Recht, weitere Dokumente zu verlangen, bevor sie den Antrag auf Eintragung bearbeitet.mehr

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Tschechische Republik / d) Wirksamwerden der Fusion

Rz. 96 Die Rechtswirkungen einer Fusion treten zum Tag der Eintragung der Fusion ins Handelsregister ein.mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 52 Der Antrag auf Gründung einer Private Limited Company ist über das elektronische umfassende Antragsformular SPICEe einzureichen. Neben Angaben zum Kapital, zum Firmensitz und zu den Gründungsgesellschaftern sind auch die persönlichen Angaben der ersten Mitglieder des Board of Directors mitzuteilen.mehr

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Norwegen / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 11 Die Gesellschaftsverträge der AS beschränken sich in der Praxis insbesondere dann, wenn die AS nur durch einen Gesellschafter gegründet wird, oftmals auf den gesetzlichen Mindestinhalt einschließlich der Zahl der Geschäftsanteile und auf Angaben zur Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und zu deren Vertretungsbefugnis. Darüber hinaus werden in vielen Fällen außer...mehr

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Serbien / 2. Abwicklung der Einzahlung

Rz. 30 Die Einzahlung hat auf das Konto der Gesellschaft bei einer serbischen Bank zu erfolgen. Der von diesem Bankinstitut ausgestellte Einzahlungsbeleg muss der Anmeldung beim Handelsregister als Nachweis der erfolgten Einzahlung beigelegt werden. Die Einzahlung muss effektiv erfolgen. Erst mit Eintragung der Gesellschaft kann über das einbezahlte Stammkapital (durch die G...mehr

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China / 5. Form der Unterlagen

Rz. 100 Das Registerrecht enthält keine Angaben, ob die obigen Schriftstücke im Original oder in Kopie vorzulegen sind. Es ist in der Praxis davon auszugehen, dass alle Dokumente im Original vorzulegen sind.mehr

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Serbien / 1. Einlageverpflichtung

Rz. 33 Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Gründungsaktes. Falls der Gründungsakt kein Fälligkeitsdatum für die Einzahlung und auch keine anderen diesbezüglichen Bestimmungen enthält, ist die Stammeinlage binnen fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu leisten.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / VIII. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 97 Die Existenz einer LLC und die Vertretungsbefugnisse der Organe im Rechtsverkehr können nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags und der Gewerbelizenz nachgewiesen werden. Die Möglichkeit der Abfrage von Mitgliedsdaten der LLC bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer hinsichtlich Gesellschafter, Stammkapital und Geschäftsführer besteht nicht mehr.mehr

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Tschechische Republik / c) Identifikationsnummer

Rz. 12 Diese Nummer wird der Gesellschaft vom örtlich zuständigen tschechischen Registergericht bei der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister zugeteilt.mehr

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Serbien / I. Geschäftsbriefe

Rz. 97 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmannes, also auch der Gesellschaft (nachfolgend "Geschäftsbriefe"), sind gem. Art. 25 ZPD Firma, Sitz, das Handelsregister, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer und persönliche Identifikationsnummer anzugeben.mehr

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Österreich / 3. Zuständigkeit

Rz. 101 Zuständig für die Führung des Firmenbuches sind die Firmenbuchgerichte. Das sind die mit Handelssachen betrauten Landesgerichte, in Wien das Handelsgericht Wien. Die Anschriften der einzelnen Gerichte sowie Auskünfte darüber, welches Gericht für einen bestimmten Ort zuständig ist, finden sich unter www.bmj.gv.at.mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Kosten der Eintragung

Rz. 248 Die Gebühren, die das Companies House für seine Dienste erhebt, können jeweils auf der Webseite abgefragt werden.mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Kosten der Veröffentlichung

Rz. 252 Eine jeweils gültige Preisliste findet sich auf den Internetseiten der Gazette.mehr

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Bulgarien / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 68 Die Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag zu benennen (siehe Rdn 17) und ins Handelsregister einzutragen. Der Geschäftsführer führt ein Anteilsbuch (Art. 143 TZ), in dem die Gesellschafter, ihre Geschäftsanteile und die darauf geleisteten Stammeinlagen zu registrieren sind. Die Eintragung bzw. das Unterbleiben der Eintragung ins Anteilsbuch hat keine Auswirkung ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Allgemeines

Rz. 329 Die Auflösung (disolución)[173] der S.L. ist Voraussetzung für die Beendigung der Gesellschaft, ist also noch nicht gleichzusetzen mit dem Erlöschen der Gesellschaft, da die Rechtspersönlichkeit der S.L. während der Liquidationsphase aufrechterhalten bleibt (Art. 371.2 LSC). Die Auflösung eröffnet gem. Art. 371 Abs. 1 LSC die Liquidation, die auf das Erlöschen der re...mehr

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China / 3. Änderungsregistrierung

Rz. 98 Im Rahmen einer Änderungsregistrierung sind folgende Dokumente vorzulegen:mehr

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Mexiko / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 75 Nach Art. 5 I RRPC fügt der Notar dem Antrag auf Eintragung über das SIGER 2.0-Portal den gesamten Beschluss, Vertrag oder anderen Rechtsakt in digitaler Form eingescannt bei.mehr

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Schweiz / 2. Barliberierung

Rz. 52 Bareinlagen müssen bei einem dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen unterstellten Institut zur ausschließlichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Die Bareinlage wird von der Bank erst freigegeben, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 777c i.V.m. Art. 633 OR).mehr

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China / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 104 Eintragungen werden grundsätzlich auf Chinesisch vorgenommen. Das Eintragungsverfahren dauert regelmäßig ca. 30 Tage. Allerdings kann es vorkommen, dass die Anforderungen der Marktaufsichtsbehörde strenger sind als die Anforderungen der Genehmigungsbehörde. Es scheint durchaus keine Seltenheit zu sein, dass sich die Marktaufsichtsbehörde weigert, von der Genehmigungs...mehr

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Türkei / 1. Allgemein

Rz. 275 Für die Einzelheiten der Liquidation und des Liquidationsverfahrens verweist Art. 643 HGB auf die Bestimmungen des Aktienrechts, das zum Teil wieder auf das Recht der Kollektivgesellschaften verweist. Die Geschäftsführer haben die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 637 HGB).mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / III. Überblick über die Besonderheiten bei Beteiligung einer niederländischen privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid – BV)

Rz. 107 In den Niederlanden ist die grenzüberschreitende Verschmelzung im Zweiten Buch des Burgerlijk Wetboek (BG) geregelt. Soweit sich dort keine Regelungen finden, gelten die allgemeinen Vorschriften des BG für inländische Verschmelzungen.[290] Rz. 108 1. Gemäß Art. 308 Abs. 3 Zweites Buch BW können niederländische Kapitalgesellschaften (naamloze vennootschap – NV; Europes...mehr

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Argentinien / L. Zweigniederlassungen

Rz. 85 Sofern die SRL über inländische Zweigniederlassungen in Argentinien verfügt, sind diese gem. Art. 5 LSC beim jeweils örtlichen Handelsregister zu Eintragung anzumelden. Sofern die ausländischen Gesellschaften über Zweigniederlassungen in Argentinien agieren wollen, sind die Voraussetzungen des Art. 118 LSC zu erfüllen. Hiernach hat die ausländische Gesellschaft einen ...mehr

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England und Wales1 England ... / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

1. Eindeutiger und zweifelsfreier Nachweis der Existenz der Gesellschaft und der Vertretungsbefugnisse der Organe im Rechtsverkehr Rz. 256 Das Gründungszertifikat hat den öffentlichen Glauben für sich ("is conclusive evidence"), dass die Gesellschaft eintragungsfähig und ordnungsgemäß eingetragen ist. Mit Ausstellung der Gründungsurkunde kann die Ltd. als private Gesellschaft...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines zum Gründungsakt

Rz. 6 Die GmbH wird in einem zweistufigen Gründungsakt errichtet. Die Gründer erklären in einer öffentlichen Urkunde (dem sog. Errichtungsakt), dass sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, legen darin die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 777 OR). Danach wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und erwirbt mit der Eintragung das Recht d...mehr

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Liechtenstein / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 80 Wenn nicht statutarisch anders geregelt, erfolgt diese durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (Art. 396 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 396 Abs. 3 PGR). Rz. 81 Geschäftsführer sind im Handelsregister unter Angabe des Zeichnungsrechts (Einzel- bzw. Kollektivzeichnungsrecht) einzutragen.mehr

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Tschechische Republik / f) Rechtswirkungen der Spaltung

Rz. 105 Die Rechtswirkungen der Spaltung treten zum Tag der Eintragung der Spaltung ins Handelsregister ein.mehr

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Singapur / V. Handelsregistereintragung

Rz. 78 Die Eintragung enthält die Grunddaten der Gesellschaft: Rz. 79 Eintragungen erfolgen ausschließlich in englischer Sprache. Das Eintragungsverfahren erfolgt online und in Echtzeit.mehr

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Liechtenstein / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 89 Die Pflicht zur Rechnungslegung ist an die Eintragungspflicht in das Handelsregister (Art. 946 PGR) und das Betreiben eines kaufmännisch geführten Gewerbes (Art. 107 PGR) geknüpft, Art. 1045 PGR. Für die GmbH ist die "ordnungsmäßige Rechnungslegung" vorgeschrieben, Art. 1045 Abs. 2 PGR. Hier gelten bestimmte Inventar- und Bilanzpflichten, die gesetzlich in Art. 1047 f...mehr

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Argentinien / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 46 Die Anmeldung bedarf der Schriftform. Die Vorlage der Gründungsurkunde und der o.g. Unterlagen bewirkt einen Vorlagevermerk im Registertagebuch, welcher das vorgelegte Dokument kurz zusammenfasst.mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / 2. Echte Auslandsgesellschaften

a) Anmelderecht Rz. 220 Bei echten Auslandsgesellschaften bleibt die Rechtslage unverändert. Die englische private limited company ist weiterhin als Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist gesetzlich nicht erforderlich (§§ 106 ff., 12 HGB). Der persönlich haftende Gesellschafter ist und bleibt identisch, so dass keine Änderung zum Handelsregis...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / A. Einführung

Rz. 1 Das indische Gesellschaftsrecht hat die Wurzeln im englischen Recht; das erste indische Gesetzeswerk dazu, der Companies Act von 1956, war noch besonders stark an das entsprechende englische Gesetzbuch angelehnt. Rechtsprechung und Dogmatik nehmen nach wie vor auch Bezug auf das englische Recht, wobei sich zunehmend Unterschiede herausgebildet haben. Ab dem Jahr 2013 e...mehr

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Finnland / 2. Abweichungen durch die Satzung

Rz. 156 Die Satzung kann bestimmen, dass alle Vorstandsmitglieder oder der geschäftsführende Direktor befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass der Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis an ein Vorstandsmitglied, dem geschäftsführenden Direktor oder einer anderen Person erteilen kann. Der Vorstand kann diese Einzelvertretungsbefugnis ...mehr

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Slowakei / I. Auflösungsgründe

Rz. 135 Die Gesellschaft erlischt an dem Tage, an dem sie aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dem Erlöschen der Gesellschaft geht ihre Auflösung mit Liquidation oder ihre Auflösung ohne Liquidation voraus, z.B. wenn das Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Eine Liquidation ist ebenso nicht erforderlich, wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgewiese...mehr

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Japan / c) Erstellen der Satzung

Rz. 57 Die Gründer legen in einer Gründungssatzung die grundlegenden Eckpunkte der Organisation und der Aktivitäten der Gesellschaft fest. Die Satzung wird von allen Gründern unterschrieben. Sie kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden. Dann tritt an die Stelle der Unterschrift eine elektronische Signatur. Bezüglich des Inhalts unterscheidet man absolute (zettai...mehr

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Finnland / VII. Bekanntmachung

Rz. 92 Die – in der Eintragungsgebühr inbegriffene – Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur noch in den Fällen, in denen die Gläubiger der Gesellschaft über die Änderungen informiert werden sollen, z.B. bei Kapitalherabsetzungen, Verschmelzungen oder Spaltungen. Diese Bekanntmachung erfolgt sowohl in der offiziellen Zeitung (virallinen lehti) unter https://www.virallinenl...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 59 Jede Eintragung beruht auf einem Beschluss des Handelsgerichts, der erst nach Anmeldung, Prüfung aller Voraussetzungen und Bewilligung derselben erfolgt. Eintragungen erfolgen in kroatischer Sprache.mehr

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Lettland / III. Auswirkungen von Inspire Art

Rz. 7 Die Inspire Art-Entscheidung des EuGH hat seine bisher ergangenen Leitentscheidungen zum Gesellschaftsrecht in Europa untermauert. Dabei rückt in Europa die teilweise vorherrschende Sitztheorie zunehmend in den Hintergrund vor der die Niederlassungsfreiheit bestärkenden Gründungstheorie. Lettland folgt der EU-Rechtsprechung und damit werden ausländische Unternehmen in ...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 66 Die Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) enthält neben dem Unternehmensnamen das Gründungsdatum, die Identifikationsnummer und den Registerbezirk, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Namensänderung oder Verlegung in einen anderen Registerbezirk führt zur Ausstellung einer – als solche kenntlich gemachten – aktualisierten Gründungsurkunde.mehr

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Rumänien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 138 Art. 227 GesG sieht folgende Fälle für die Auflösung einer Gesellschaft vor:mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Liquidation der S.L.

Rz. 346 Das Liquidationsverfahren[195] wird eröffnet und nach einheitlichen Regeln durchgeführt, wenn die Gesellschaft nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften aufgrund des Vorliegens eines Grundes aufgelöst worden ist (Art. 371 LSC).[196] Die Gesellschaft muss gem. Art. 371 Abs. 2 LSC während dieser Phase den Zusatz "en liquidación" zu ihrem Namen führen. Mit dem...mehr

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Singapur / III. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 89 Ein Verzeichnis der Gesellschafter (Register of Members) wird seit 2016 sowohl beim registered office der Gesellschaft (Public Limited Companies) als auch elektronisch vom Handelsregister (Private Limited Companies) geführt. Rz. 90 In das Register wird zunächst der Gesellschaftsanteil, also die Anzahl der Aktien, aufgenommen. Bei natürlichen Personen kommen deren Reise...mehr

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Russland / II. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (Generaldirektor)

Rz. 101 Das alleinige geschäftsführende Organ der Gesellschaft wird durch die Gesellschafterversammlung (bzw. den Aufsichtsrat) für einen durch die Satzung der Gesellschaft bestimmten Zeitraum gewählt. Die Entscheidung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen, soweit die Satzung der Gesellschaft keine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Die Bestellung und Abberufung des Ges...mehr

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Slowenien / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 56 Alle Anmeldungsanträge in Bezug auf eine d.o.o. müssen in elektronischer Form eingereicht werden, was über e-VEM, einen VEM Punkt oder einen Notar erfolgen kann. Zur Anmeldung sind alle gesetzlich vorgesehenen vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) befugt. In Slowenien verwendete Unterlagen, die in Deutschland oder der Schweiz von einem deutschen oder Schweize...mehr

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Finnland / 4. Unzulässige Vertretung

Rz. 160 Die Gesellschaft wird nicht durch das Rechtsgeschäft gebunden, wenn der Vertreter eine gesetzliche Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis missachtet hat bzw. wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat und der Vertragspartner dies kannte oder hätte kennen müssen (OYL 6:28). Im letzteren Fall kann das Kennenmüssen des Vertragspartners nicht nur dadurc...mehr

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Brasilien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 59 Der Handelsregisteranmeldung beizufügen sind die betreffenden Gesellschafterbeschlüsse nebst sie ergänzender Dokumente (Vollmachten – Art. 1074 § 1 CC, Handelsregisterauszüge der Gesellschafter, bei ausländischen Gesellschaftern ggf. mit Apostille und Übersetzung, behördliche Genehmigungen etc.).mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Falls die Anmeldung elektronisch eingereicht wird, sind auch die erforderlichen begleitenden Unterlagen elektronisch einzureichen, wobei die Originale der Urkunden bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien inn...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 61 Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es, dass jede Person ohne Angabe eines Grundes in Anwesenheit einer befugten Gerichtsperson Einsicht in das Register nehmen kann sowie in die Urkunden, auf deren Grundlage die Eintragung vorgenommen wurde, es sei denn, es handelt sich um solche, deren Einsichtnahme gesetzlich verboten ist (z.B. Strafbeschluss). Jeder kann ei...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Grundlagen

Rz. 63 Nach Sec. 1274(1) Corporations Act ist die ASIC verpflichtet, ein Register so zu führen, wie sie dies für angemessen erachtet.mehr