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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / c) Bezeichnung des Leitungs- und Aufsichtsorgans

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 2191

Eine Frage, die sich in der Praxis der Handelsregistereintragung stellt, ist, wie Leitungs- und Aufsichtsorgan in der dualistisch verfassten SE zu bezeichnen sind. Es gibt dazu nur wenig Lit. und wohl noch keine Rspr.

Die Literatur verwendet entweder durchgehend ohne weitere Problematisierung die aus dem deutschen Aktienrecht stammenden Begriffe "Vorstand" und "Aufsichtsrat", oder mischt die Begriffe, sodass sich nicht feststellen lässt, welche Bezeichnung sie als die richtige betrachten. Für die Praxis wird vertreten, dass es sinnvoll erscheint, die speziellen aktienrechtlichen Begrifflichkeiten zu verwenden.[5442] Argumentiert wird damit, dass die Nutzung des Begriffs "Leitungsorgan" für die SE zu allgemein gehalten sei. Es handele sich dabei um einen für das gesamte Gesellschaftsrecht gültigen reinen "Funktionszuordnungsbegriff". In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch die Gesamtheit der Geschäftsführer einer GmbH, der Komplementäre einer KG oder der Gesellschafter einer OHG oder GbR "Leitungsorgane" sind.[5443] Teilweise wurde in der Literatur zum SEAG vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber sich an die in den nationalen Regelungen übliche Terminologie halten müsse, nicht nur könne, da die Terminologie der SE-VO nicht dem deutschen Sprachgebrauch entspreche.[5444] In den Kommentaren ist die Bezeichnung zwar uneinheitlich, jedoch überwiegend aktienrechtlich, insb. dann, wenn über die Rechte und Pflichten des Leitungs- oder Aufsichtsorgans gesprochen wird.[5445] In der Praxis verwenden fast alle großen "deutschen" SE die aktienrechtlichen Begrifflichkeiten. In den Satzungen von Porsche, Allianz, BASF, MAN und STRABAG heißt es jeweils "Vorstand" und "Aufsichtsrat". Als solche sind sie auch ins Handelsregister eingetragen.

[5442] Waclawik, DB 200...

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