Fachbeiträge & Kommentare zu Handelsregister

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nicht Eintragungspflichtige Amtsgeschäfte

Rz. 29 § 7 Abs. 2 NotAktVV enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Amtsgeschäfte, die im Umkehrschluss zum Positivkatalog nicht in das UVZ eintragungspflichtig sind. Über den Wortlaut der "insbesondere" genannten Fälle hinaus sind mithin folgende Geschäfte des Notars nicht eintragungspflichtig: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 2Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 3Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Beispiele

Rz. 17 Beispiele zulässiger Tatsachenzeugnisse: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sonstige behördliche Mitteilungspflichten

Rz. 136 Sonstige Mitteilungspflichten bestehen – soweit für die Geschäftsprüfung von Interesse – vor allem aufgrund familienrechtlicher Bestimmungen. Nach § 1597 Abs. 2 BGB sind etwa für den Fall einer Vaterschaftsanerkennung eine beglaubigte Abschrift der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, auch dem Standesbeamten zu üb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Berechtigte nach Abs. 1 Nr. 2

Rz. 13 Bei anderen Niederschriften, also Beurkundungen nach den §§ 36 ff. BeurkG, kann jeder eine Ausfertigung verlangen, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob Erklärungen abgegeben wurden, über die der Notar berichtet. Das Protokoll einer Gesellschafterversammlung erfolgt i.d.R. auf Antrag der Gesellschaft; deshalb kann ein Gesell... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Beglaubigung von Handzeichen

Rz. 40 Eine Erklärung ist nach § 129 Abs. 2 BGB auch dann öffentlich beglaubigt, wenn der Notar ein Handzeichen beglaubigt. Das notariell beglaubigte Handzeichen wahrt überdies die Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Dagegen könnte eine beglaubigte Unterschriftszeichnung, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist, um einen Vergleich mit einer im Rechtsverkehr vollzogenen Unt... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Bei der Bezeichnung natürlicher Personen sind der Vorname oder die Vornamen, der Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Anschrift anzugeben 2Weicht der zur Zeit der Beurkundung geführte Familienname von dem Geburtsnamen ab, ist auch der Geburtsname anzugeben. 3Von der Angabe der Anschrift ist abzusehen, wenn dies in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XII. Gesellschaftsgründungen

Rz. 24 Gründungen von Personen- und Kapitalgesellschaften bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung. Allerdings gibt es spezialgesetzliche Genehmigungserfordernisse, die bestimmte Gründungen genehmigungsbedürftig machen. Gem. § 32 Abs. 1 KWG benötigt bspw. derjenige einer Erlaubnis der BaFin, der gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Diese... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Fakultative Angaben (Abs. 3)

Rz. 21 Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Notar nach Abs. 3 weitere Angaben im Urkundenverzeichnis eintragen. Der entsprechende Katalog der freiwillig zu erfassenden Daten ist abschließend; darüberhinausgehende Angaben dürfen mithin nicht aufgenommen werden. Rz. 22 Im Einzelnen können angegeben werden: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt

Rz. 27 Der Notar unterliegt gewissen steuerlichen Beistandspflichten, die seine Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO zurücktreten lassen.[90] Nach den §§ 18, 20 GrEStG hat der Notar grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge bei dem Finanzamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (vgl. § 19 BeurkG Rdn 8 ff.).[91] Die Finanzämter sind nicht befugt, diese Urkun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Dokumentationspflicht

Rz. 7 Das Hauptversammlungsprotokoll ist ein Tatsachenbericht des Notars über beurkundungspflichtige Vorgänge der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.[10] Die Niederschrift des Notars dokumentiert die beurkundungspflichtigen Vorgänge einer bestimmten Hauptversammlung und hält fest, welches Verfahren dabei eingehalten wurde. Sie ist Zeugnis des Notars über die von ihm w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen

Rz. 8 Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind ausnahmsweise als geschäftsfähig anzusehen und können ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Sie sind dann auch uneingeschränkt als beurkundungsfähig anzusehen.[12] Den praktisch bedeutsamsten Fall regelt § 107 BGB. Hiernach kann ein beschränkt geschäftsfähig... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Änderung nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens

Rz. 30 Mit der Herausgabe der autorisierten Endfassung der Zeugnisurkunde wird das Beurkundungsverfahren der Tatsachenbeurkundung abgeschlossen (siehe Rdn 26).[103] Auch nach Abschluss des Verfahrens können jedoch Änderungen nach Maßgabe des Abs. 2 vorgenommen werden. Insofern gilt für die Tatsachenbeurkundung nichts anderes als für die Beurkundung von Willenserklärungen; in... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vollzug durch Einreichung

Rz. 1 § 53 BeurkG regelt den Urkundenvollzug durch Einreichung einer beurkundeten Willenserklärung beim Grundbuchamt oder Registergericht. Der Vollzug der notariellen Urkunde durch Einreichung gehört als Annex der notariellen Urkundstätigkeit zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben des Notars, wenn die Rechtswirkungen der beurkundeten Willenserklärungen erst mit der Eintragung i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB

Rz. 33 Bestehen Zweifel, an wen auszuzahlen ist, kommt als letztes Mittel eine Hinterlegung beim Amtsgericht nach §§ 372 ff. BGB in Betracht. Eine Hinterlegung nach § 372 S. 2 BGB erfordert, dass sich der Notar in einer von ihm nicht zu vertretenden Unwissenheit über die Person des Empfangsberechtigten befindet. Eine Hinterlegung kommt aber auch in Betracht, wenn die Auszahl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / ee) Neuere Rechtsprechung

Rz. 182 In der neueren obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zur Frage der unrichtigen Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG exemplarisch folgende Entscheidungen ergangen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Vorprüfung (§ 15 Abs. 3 GBO, § 378 Abs. 3 FamFG)

Rz. 26 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Errichtung des Elektronischen Urkundenarchivs vom 9.6.2017[84] wurden § 15 GBO und § 378 FamFG je in Abs. 3 dahin gehend ergänzt, dass Eintragungen in die betreffenden Register nur erfolgen dürfen, wenn die Eintragungsgrundlage durch einen Notar auf Eintragungsfähigkeit vorgeprüft wurde.[85... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Echtzeitkommunikation in Ton und Bild

Rz. 28 Der Ablauf der Präsenzverhandlung nach §§ 8 ff. BeurkG sowie die Erreichung ihres Sinns und Zwecks lassen sich nur unter der Voraussetzung in ein fernkommunikatives Verfahren überführen, dass mit allen Beteiligten eine Echtzeitkommunikation in Ton und Bild stattfindet.[86] Nach Auffassung des Umsetzungsgesetzgebers bietet nämlich nur eine solche Echtzeitkommunikation ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Sätze 1 und 3 des Abs. 1 entsprechen § 29 Abs. 3 BNotO in der bis zum 1.1.1970 gültigen Fassung. Abs. 1 S. 2 wurde durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025[1] ergänzt. Die Vorschrift des § 29 BNotO a.F. stammte ihrerseits aus der 1. Fassung der DONot vom 5.7.1937 und war von dort in die BNotO übernommen worden (§ 33 Abs... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Allgemeines

Rz. 88 Eine vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger ist nach den §§ 795, 727 ZPO zu erteilen,[229] wenn die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (zur Schuldübernahme vgl. aber oben Rdn 48).[230] Der Rechtsnachfolger muss dabei namentlich benannt werden (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Wird ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Gesellschaftsrecht/Unternehmenskauf

Rz. 126 Bei der Gründung einer Gesellschaft spielen häufig steuerliche Fragen eine bedeutende Rolle. Der Notar ist zwar nicht Steuerberater der Beteiligten und ist grds. auch nicht dazu verpflichtet, den Beteiligten an geeigneter Stelle die Konsultation eines Steuerexperten zu empfehlen (siehe Rdn 63). Wegen der bes. Bedeutung von Steuerfragen in Zusammenhang mit gesellschaf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. GmbH-Gesellschafterversammlungen

Rz. 17 Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf nach § 53 Abs. 3 S. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Für die Beurkundung von GmbH-Gesellschafterversammlungen bestehen neben § 37 BeurkG keine verfahrensrechtlichen Sondervorschriften. Die Satzungen können aber bestimmte Anforderungen an das Beschlussverfahren aufstellen.[74] In geeigneten Fällen ist es sinnvoll, das... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Exkurs: Maschinelles Siegel

Rz. 10 Ein maschinelles Siegel lässt die DONot nach § 14 Abs. 3 S. 5 DONot ausdrücklich nicht ausreichen. Der Satz wurde im Zuge der umfassenden DONot-Reform 2022 eingefügt. Er ist lediglich klarstellend. Ein schlichter maschineller Abdruck eines Siegels gewährleistet keine Fälschungssicherheit und ist damit auch ohne eine solche Klarstellung ungeeignet, die Funktionen zu er... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Bezeichnung der Beteiligten

Rz. 8 Die Beteiligten sind nach Abs. 1 in ihrer Identität so genau zu bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Zur Prüfung ist der Notar bereits nach § 17 BeurkG verpflichtet. Das BeurkG enthält in Abs. 2 eine Generalklausel, die für die notarielle Praxis durch § 5 Abs. 1 DONot konkretisiert wird; auf die Ausführungen dort kann insoweit verwiesen werd... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei der Beglaubigung einer Abschrift bescheinigt der Notar die Übereinstimmung der Abschrift mit dem ihm vorgelegten Original. Die Abschriftsbeglaubigung ist in der Systematik des BeurkG eine weitere Form der Tatsachenbeurkundung,[1] wenn auch der "Erkenntnisprozess" des Notars regelmäßig keine unmittelbare vergleichende Wahrnehmung von Hauptschrift und Abschrift zum G... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Angabe von Wohnort und Anschrift

Rz. 38 Weiterhin sind Wohnort und die Anschrift anzugeben. Aus der Formulierung von Abs. 1 S. 1 ergibt sich, dass die Angabe des Wohnortes allein nicht ausreicht. Die DONot erwartet also, dass die politische Gemeinde (der Wohnort), die Straße und die Hausnummer in der Urkunde angegeben werden. Die Angabe der Postleitzahl wird, obwohl in der Praxis üblich und hilfreich, nicht... mehr

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Einleitung / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Beweiswert der Abschriftsbeglaubigung

Rz. 19 Eine öffentliche Urkunde ist der Beglaubigungsvermerk, nicht aber die beglaubigte Abschrift selbst. Der Beglaubigungsvermerk weist nur die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift nach.[48] Im Gegensatz zur Ausfertigung tritt die beglaubigte Abschrift nicht an die Stelle der Urschrift. Deshalb ist im Hinblick auf den Beweiswert der beglaubigten Absc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Rz. 32 Hier sind wirtschaftlich Berechtigte nicht die juristische Person oder die Personengesellschaft, sondern diejenigen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 GwG).[57] Lässt sich eine solche Person nicht ermitteln oder bestehen Zweifel daran, dass die ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Formvorschriften für Vollmachten

Rz. 6 Der Notar hat zunächst zu prüfen, ob die Form der Vollmacht für das zu beurkundende Rechtsgeschäft ausreicht. In einigen Fällen enthält bereits das Gesetz materiell-rechtliche Anforderungen an die Form der Vollmacht. § 1820 Abs. 2 BGB verlangt Schriftform für Vorsorgevollmachten in Gesundheitsangelegenheiten. Für Stimmrechtsvollmachten bei Aktiengesellschaften ist die ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Zu schwärzende Daten

Rz. 5 S. 1 Nr. 1 erfasst Wohnanschriften. Der Wortlaut lässt zweierlei erkennen: Zum einen ist nur die Wohnanschrift, nicht der Wohnort zu schwärzen. Der reine Wohnort ist für sich genommen nicht derart personenbezogen, dass eine Schwärzung erforderlich wäre. Zum anderen ist die Angabe einer Geschäfts- oder Dienstanschrift nicht zu schwärzen. Dies gilt auch dann, wenn die Ge... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Beglaubigte Abschriften

Rz. 6 Beglaubigte Abschriften sind in der Papierwelt üblich, werden aber zunehmend durch die elektronisch beglaubigten Abschriften verdrängt, insbesondere was seit 2007 den Registerverkehr mit den Handelsregistern und in den Ländern, welche den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern eingeführt haben, auch die Grundbuchämter anbelangt. § 39 i.V.m. § 42 BeurkG hä... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungen bei deutschem Formstatut

Rz. 66 Wenn nach den Regeln des IPR deutsches Recht anzuwenden ist und dieses die Wahrung einer bestimmten Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts macht, so ist zunächst zu prüfen, ob die Formvorschrift zwingend die Beurkundung durch einen deutschen Notar verlangt. Dies ist keineswegs bereits dann der Fall, wenn das deutsche Recht von "Notar" spricht; insoweit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Vertretung, Vollmacht, Vertretung ohne Vertretungsmacht

Rz. 55 Wird ein Beteiligter bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts vertreten, so ist der Notar verpflichtet, die Vertretungsmacht zu überprüfen.[198] Ergibt sich diese aus einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder einem ähnlichem Register, muss der Notar dieses grds. nicht einsehen, sondern er darf sich auf die Angaben der Beteiligten verlassen, sow... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / D. Gradueller Einfluss der EDV auf die DONot

Rz. 10 Die zunehmende Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung im Notariat wurde bei der grundlegenden Novelle 2000/2001 zwar durchaus erkannt.[14] Dennoch hatte man sich zunächst bewusst nicht vom Grundsatz der "papiergebundenen Bücherführung" getrennt.[15] Die DONot folgte auch nach der Novelle 2000/2001 dem Grundsatz, dass die Führung der Bücher und Verzeichnisse au... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.1.3 Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister

Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss Folgendes enthalten: die Namen der Gesellschafter, einschließlich Adresse und Geburtsdatum, die Firma, den Sitz, eine inländische Geschäftsanschrift, den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, die Höhe der Ei... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 9.1 Die Aufnahme in die KG

Auch der Eintritt in die KG ist grundsätzlich formfrei, und zwar durch Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und sämtlichen Gesellschaftern; ggf. enthält der Gesellschaftsvertrag gesonderte Regelungen zur Aufnahme. Abhängig davon, ob der Eintretende Kommanditist oder Komplementär werden soll, bestimmt sich sein Haftungsrisiko. Ein neu eintretender, persö... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Offenlegung bei vereinfachter Kapitalherabsetzung

Rn. 98 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 236 AktG enthält eine lex specialis zu § 325 für den Fall, in dem eine AG (bzw. KGaA oder SE) eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung nach den §§ 229ff. AktG durchführt und diese nach § 234 AktG (bzw. § 235 AktG bei gleichzeitiger Kap.-Erhöhung) bereits im JA für das letzte GJ vor der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Hiernach darf die Offen... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.1.2 Gründung der KG

Der KG-Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften, es sei denn, es werden darin Regelungen getroffen, für die sich eigene Formvorschriften ergeben. So kann bei der Einlage und damit Übertragung von Grundstücken (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder bei Schenkungen (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB) im Zusammenhang mit der Gründung die notarielle Form auch des Gesellschaftsvertrags... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Offenlegungspflicht bei Liquidation oder Insolvenz

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, befreit dieser Umstand nach § 71 Abs. 1 GmbHG bzw. § 270 Abs. 1 AktG nicht von der Pflicht zur Erstellung des handelsrechtlichen JA und damit zu dessen Offenlegung (vgl. LG Bonn (2008d); Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 25). Mit Beendigung der Liquidation ist die KapG gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 5.3 Einpersonen-GmbH & Co. KG

Ein Unterfall der personengleichen und beteiligungsidentischen GmbH & Co KG ist die Einpersonen-GmbH & Co KG. Bei einer Einpersonen-GmbH & Co KG ist der einzige Kommanditist gleichzeitig der einzige Gesellschafter der GmbH. Es besteht also eine KG, an der wirtschaftlich nur eine natürliche Person beteiligt ist. Diese übernimmt i. d. R. zugleich die Geschäftsführung der GmbH.... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besonderheiten bei GmbH

Rn. 100–101 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 vorläufig frei Rn. 102 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 58e Abs. 4 GmbHG enthält eine § 236 AktG entsprechende Regelung für den Fall, dass eine GmbH eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung nach den §§ 58aff. GmbHG durchführt und diese nach § 58e GmbHG bereits im JA für das letzte GJ vor der Beschlussfassung berücksichtigt (vgl. hierzu HdR-E, HGB §... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.4.1 Darstellung im Rechtsverkehr

Aus dem Gesetz ergibt sich (§§ 125, 177 a HGB und 35 a GmbHG), dass alle Geschäftsbriefe der GmbH & Co. KG die folgenden Angaben enthalten müssen: die vollständige Firma, so wie sie im Handelsregister angegeben wurde, die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) der Sitz der Gesellschaft das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer Zusätzlich müssen folgende An... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / Zusammenfassung

Überblick Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Ausprägung der Kommanditgesellschaft (KG), bestehend aus wenigstens je einer Komplementär-GmbH und einem Kommanditisten. Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer im Handelsregister verzeichneten Haftsumme für Verbindlichkeiten der KG. Dagegen muss der Komplementär, d. h. der persönlich haftende Gesellschafter, unbeschränkt mit se... mehr