Fachbeiträge & Kommentare zu Gewinnabführungsvertrag

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Gesellschaft mit beschränkt... / 5.3 Grundsatz der Kapitalerhaltung

Rz. 41 Der Grundsatz der Kapitalerhaltung soll sicherstellen, dass während der Existenz der GmbH zumindest das Stammkapital erhalten bleibt, um den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stehen. Sichergestellt wird die Kapitalerhaltung insbesondere durch § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, welcher regelt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.3.1 Finanzielle Eingliederung juristischer Personen

Rz. 217 Nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung liegt die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person dann vor, wenn der Organträger im Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft ist, die es ihm ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen.[1] Soweit die Stimmrechte den Beteiligungsverhältnissen entsprechen, ist die fina...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 5.1.1.2 Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter

Rz. 250 Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt nicht voraus, dass der Organträger Inhaber aller Anteile an der Organgesellschaft ist. Da nach dem Gewinnabführungsvertrag der Organgesellschaft aber der gesamte Jahresüberschuss an den Organträger abgeführt werden muss, verlangt das Gesellschaftsrecht eine jährliche Ausgleichszahlung für Minderheitsgesellschafter, § 304 ...mehr

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Checkliste Jahresabschluss ... / 11.8 Bereich sonstige wichtige Vorgänge

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Außerbilanzielle Korrekturen / 1.5.7 Mehr- und Minderabführung bei Organschaft

Rz. 39 Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft sind die Abführungsverpflichtung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags und die steuerliche Zurechnung aufgrund der Organschaft zu unterscheiden. Abweichungen zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gewinnabführungsverpflichtung und der steuerlichen Zurechnung führen zu sog. (Mehr- und) Minderabführungen (§ 14 Abs. 3, 4 KStG)....mehr

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Checkliste Jahresabschluss ... / 7.1 Allgemeine Bilanzierungsvorschriften

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Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Leitsatz 1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2022 – I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409). 2. Die ...mehr

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Offenlegung von Rechnungsle... / 5.2 Jahresabschlussersetzende Veröffentlichung eines Konzernabschlusses

Nach § 264 Abs. 3 HGB besteht für Kapitalgesellschaften und nach § 264 b HGB für Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter die Möglichkeit, statt eines Jahresabschlusses einen befreienden Konzernabschluss zu veröffentlichen, wenn sie selbst Tochterunternehmen sind.[1] Der Reiz dieser Variante liegt darin, dass die Informationen des Jahresabschlusses für die E...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[4] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / X. Muster: Anmeldung des Organschaftsvertrags zum Handelsregister

Rz. 22 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.4: Anmeldung des Organschaftsvertrags zum Handelsregister Amtsgericht – Handelsregister – _________________________ HRB _________________________ der Y GmbH Zum Handelsregister der Y GmbH überreichen wir:mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / XI. Anmerkungen zum Muster

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§ 46 Unternehmensverträge / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / e) Privilegierung von Leistungen "bei Bestehen" eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsgesetzes

Rz. 288 Gem. § 30 Abs. 1 S 2 GmbHG gilt das Auszahlungsverbot "nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG) erfolgen". Die Ausnahme ist nicht auf Leistungen zwischen den Vertragspartnern beschränkt, sondern umfasst Leistungen an Dritte auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens; auf die Rechtmäßigkeit der Einzelwe...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / VI. Muster: Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Verpächterin

Rz. 38 Falls auch die Pächterin in der Rechtsform der AG organisiert ist, ist entsprechende Beschlussfassung erforderlich, wenn die Satzung dies vorsieht. § 293 Abs. 2 AktG bezieht das Zustimmungserfordernis nur auf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.7: Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 283 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1104] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Verboten ist die die Auskehr von Vermögen an Gesellschafter, wenn und soweit dadurch das Stammkapital nicht mehr durch Vermögen gedeckt bzw. eine Unterdeckung vertieft wird.[1105] Die bilanzielle Betracht...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / X. Muster: Geschäftsordnung und zustimmungsbedürftige Geschäfte

Rz. 145 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.18: Geschäftsordnung und zustimmungsbedürftige Geschäfte Geschäftsordnung der Taxelex GmbH § 1 Geschäftsführungmehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Praktische Hinweise

Rz. 10 In der anwaltlichen Praxis erweist sich immer noch, dass kartellrechtliche Überlegungen häufig zu spät oder gar nicht angestellt werden. Die einschneidende Folge der zivilrechtlichen Nichtigkeit [19] kartellrechtswidriger Verträge (§ 1 GWB i.V.m. § 134 BGB; Art. 101 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 6 VO 1/2003) bzw. die Unwirksamkeit eines ohne Anmeldung vollzogenen Zusammensch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Zielgruppen

Rz. 88 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) soll es Existenzgründern einfach machen, ihre Ziele in Angriff zu nehmen; in Kombination mit dem Musterprotokoll seien Flexibilität, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostengünstigkeit erreicht.[284] Sie soll auch für kurzfristige, riskante, aber wenig kapitalintensive Geschäfte nutzbar sein.[285] Grundsätzlich ist sie man...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Zusammenschlusstatbestände

Rz. 59 Ein Zusammenschluss liegt gem. § 37 GWB vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens ganz oder teilweise erworben wird (Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Ein Zusammenschluss kann auch durch Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erfolgen; die K...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Zugezogene österreichische GmbH als körperschaftsteuerrechtliche Organgesellschaft?

Streitig ist, ob der zwischen der A-GmbH (als zur Gewinnabführung berechtigten und zur Verlustübernahme verpflichteten Vertragspartei) und der nach österreichischem Recht gegründeten Ö-GmbH (als zur Gewinnabführung verpflichteten und zum Ausgleich ihrer Verluste berechtigten Vertragspartei) geschlossene Gewinnabführungsvertrag (GAV) den Anforderungen der §§ 14, 17 KStG entsp...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 6.1.3.1 742

Eine optierende Gesellschaft kann unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit Organträgerin i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 KStG sein (vgl. Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I Seite 437). Eine bereits bestehende Organschaft wird fortgeführt. Die Ausübung der Option führt nicht zu einem Neubeginn der fünfjährigen Mindestlaufzeit i. S. d. § 14 Absatz 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Aufschub des Gewinnabführungsvertrags

Tz. 15 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 R 55 Abs 3 KStR 1990 sah die Möglichkeit vor, in dem GAV zu vereinbaren, dass er erst in Kraft treten soll, wenn ein vorhandener abzb Verlust iSd § 10d EStG der OG bei ihrer KSt-Veranlagung für spätere Jahre voll berücksichtigt ist. Die H-Reg-Eintragung solcher unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossener Verträge wird von den Regist...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Ausländische Gesellschaft keine Zwischengesellschaft

(2) Eine ausländische Gesellschaft ist nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen ausländischen Gesellschaft , ... Rz. 605 [Autor/Stand] Ober- und Untergesellschaft. Die in § 8 Abs. 2 aF zunächst angesprochene ausländische Gesellschaft war die die Beteiligungserträge empfangende, dh. die Obergesellschaft. Sie musste eine solche iS von § 7 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.1 Unternehmensverbundene Stiftung bzw. Unternehmensstiftung

Rz. 85 Die Zahl der Stiftungen, zu deren Vermögen Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören oder die nach ihrem Stiftungszweck ein Unternehmen führen sollen ("unternehmensverbundene Stiftungen"), ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Zu unterscheiden sind dabei unternehmensverbundene Stiftungen im engeren Sinne, bei denen die Stiftung tatsächlich in der Rechtsf...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Funktionale Betrachtungsweise

Rz. 121 [Autor/Stand] Rechtsgrundlagen. Das zentrale Problem des § 8 ist die Einordnung der verschiedenen, von einer ausländischen Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten unter den Katalog des § 8 Abs. 1 Nr. 1—9 bzw. unter § 13 Abs. 2 (früher § 7 Abs. 6a und zuvor § 10 Abs. 6 Satz 2 a.F.). Insoweit interessiert einerseits die Qualifikation der Tätigkeiten als aktiv, (normal) pas...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Thies, Spaltung eines international tätigen, börsennotierten Konzerns und die "Schädliche Veräußerung" iSv § 15 Abs 3, 2–5 UmwStG, DB 1999, 2179; Blumers, Demerger – Die Spaltung börsennotierter Gesellschaften (national und international), DB 2000, 589; Haarmann, Der Begriff des Teilbetriebs im dt StR, in FS Widmann 2000, 375; Rödder/Wochinger, Konzentration auf Kerngeschäftsfe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 11. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften – Abs. 1 Nr. 8 (Einkünfte ausschließlich aus aktivem Erwerb)

Rz. 281 [Autor/Stand] Neuregelung durch UntStFG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 ist durch das UntStFG[2] neu eingefügt worden. Die Vorschrift ist erstmals auf Beteiligungserträge anzuwenden, die eine ausländische Zwischengesellschaft in einem Wirtschaftsjahr erzielt, das nach dem 31.12.2000 begonnen hat (§ 21 Abs. 7 Satz 4). Für Beteiligungserträge, die in ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.10 Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen

Rz. 131 Den Realisationszeitpunkt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Gewinnabführungsverträgen markiert der Tag der Feststellung des Jahresabschlusses des abführungspflichtigen Unt. Sofern die Abschlussstichtage des abführenden und des berechtigten Unt identisch sind oder der des berechtigten Unt nach jenem des abführenden Unt liegt, soll dann auch nichts gegen eine Realisat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ausweis von Erträgen und Aufwendungen aus Verlustübernahmen, Gewinngemeinschaften und Gewinnabführungsverträgen

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.2 Gesetzliche Rücklage

Rz. 150 Der gesetzliche Reservefonds der AG setzt sich aus der gesetzlichen Rücklage (§ 150 Abs. 1 und 2 AktG) und aus der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 3 Nr. 1–3 HGB (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG) zusammen.[1] Die Einbeziehung der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB in den gesetzlichen Reservefonds der AG ist Art. 9 Passiva A. II. der Bilanzrichtlinie geschuldet. Dan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.4 Andere Gewinnrücklagen

Rz. 188 Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" nach § 272 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 HGB beinhaltet als Auffangtatbestand alle Gewinnrücklagen, die nicht in den Posten nach § 266 Abs. 3 A. III. 1. bis 3. HGB zu erfassen sind. Hierunter fällt bei der AG die Einstellung aufgrund satzungsmäßiger Dotierungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG bei Feststellung des Jahresabschlusses durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.18 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 2 Nr. 17)

Rz. 208 Der unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB auszuweisende Betrag ergibt sich durch die Zusammenrechnung des Ergebnisses nach Steuern, der sonstigen Steuern, der Aufwendungen aufgrund eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages sowie der Erträge aus Verlustübernahme. Er entspricht dem Gewinn bzw. Verlust des Gj vor einstellungs- oder auflösungsbedingte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.17 Ergebnisse aus Unternehmensverträgen

Rz. 199 Für Erträge und Aufwendungen aus bestimmten Unt-Verträgen fordert § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB einen gesonderten Ausweis unter entsprechender Bezeichnung, ohne dass nähere Ausführungen dazu gemacht werden, an welcher Stelle dieser Ausweis vorzunehmen ist. So sind auch im gesetzlichen Gliederungsschema keine vorgegebenen Posten für diesen gesonderten Ausweis zu finden. Für...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.14 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Abs. 2 Nr. 14)

Rz. 184 Unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) sind jene ergebnisabhängigen Steuern zu erfassen, für welche die KapG selbst wirtschaftlicher Steuerschuldner ist. Praxis-Beispiel Konkret sind als Steuern vom Einkommen und Ertrag v. a. folgende Aufwendungen auszuweisen: SolidaritätszuschlagKSt (einschl. des Solidaritätszuschlags); GewSt; Kapi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.3 Einstandspflicht

Rz. 110 Als zentrale Voraussetzung für die Erleichterungsmöglichkeiten muss das MU eine Erklärung, für die zum Bilanzstichtag eingegangenen Verpflichtungen des TU im folgenden Gj einzustehen, abgeben.[1] Grundlage dafür ist Art. 37 Abs. 3 RL 2013/34/EU, der eine Haftung des MU für das jeweilige Gj verlangt. Idee ist, dass die Verpflichtung eine Kompensation für die Gläubiger...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ausweis

Rz. 75 Mit § 272 Abs. 1a HGB wird für alle eigenen Anteile – unabhängig davon, ob sie dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen oder nicht – vorgeschrieben, dass diese auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen sind. Diese Bilanzierung knüpft an den Befund an, dass der Erwerb eigener Anteile zwar nicht rechtlich, a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.11 Beteiligungen (Nr. 11)

Rz. 79 Nach Nr. 11 müssen mittelgroße und große KapG, die direkt oder indirekt durch eine für ihre Rechnung handelnde Person[1] eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB eines anderen Unt halten, verschiedene Angaben machen. Börsennotierte Ges. haben nach Nr. 11b zusätzlich alle Beteiligungen an großen KapG anzugeben, die 5 % der Stimmrechte überschreiten. Die für Anleger bedeut...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Rechtsfolgen des § 271 HGB

Rz. 50 Die definitorischen Inhalte führen dazu, dass bei Erfüllung der Kriterien ein entsprechender Ausweis von Anteilen und weiteren Beziehungen zu den jeweiligen Unt innerhalb der Bilanz, der GuV oder des Anhangs gesondert zu erfolgen hat (Rz 4). Darüber hinaus ist die Rangfolge der Zuordnung zu beachten. Der Ausweis als verbundenes Unt ist angesichts der höheren Verbindung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.2 Anteiliger Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Rz. 45 Gem.§ 312 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. HGB ist der Equity-Wertansatz um den anteiligen Jahresüberschuss zu erhöhen, der nach der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode entstanden ist. Ein anteiliger Jahresfehlbetrag führt zu einer Verminderung des Equity-Buchwerts (zur Besonderheit der Aussetzung der Equity-Fortschreibung bei einem negativen Beteiligungsbuchwert vgl. Rz 87)...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 277 HGB ergänzt die in § 275 HGB kodifizierten allgemeinen Gliederungsvorschriften, indem hier Definitionen für die GuV-Posten "Umsatzerlöse" und "Bestandsveränderungen" gegeben werden. Mit dem BilRUG ist die Pflicht zum gesonderten Ausweis "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" entfallen, sodass diese nicht mehr in § 277 HGB definiert werden....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 80 Der Posten § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB des GKV "sonstige betriebliche Erträge" stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Erträge auszuweisen sind, die keinem anderen Ertragsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Konkret sind unter den sonstigen betrieblichen Erträgen alle regelmäßigen und unregelmäßigen Erträge auszuweisen, die nicht zu den U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufbewahrungsfristen (Abs. 4)

Rz. 27 Die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist beträgt zehn oder sechs Jahre. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist von s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.2 Umsatzerlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen

Rz. 61 Praxis-Beispiel DienstleistungsUnt weisen v. a. die Erlöse jener Dienstleistungen als Umsatzerlöse aus, die aus Dienstleistungen resultieren, die von ihnen typischerweise am Markt angeboten werden und ihr Dienstleistungsspektrum betreffen. Der Ausweis hat sich dabei, sofern ihnen durch Rechtsverordnungen Formblätter vorgegeben sind, an deren Gliederung und Postenbezeic...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 28 Die Einhaltung der in § 275 Abs. 2 und 3 HGB alternativ vorgegebenen Mindestgliederungsformen sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB) sind zwingend, sodass von einer Verbindlichkeit des Gliederungsschemas gesprochen werden kann. Abweichende Gliederungen sind prinzipiell nicht zulässig. Allerdings sind i. R. weiterer gesetzlicher B...mehr

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.6 Erwerb der Verwertungsbefugnis

Der GrESt unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, ohne dass ein Anspruch auf Übereignung zugrunde liegt. Verwertungsbefugnis Die Verwertungsbefugnis kann in 2-facher Weise gegeben sein: im Recht zur Nutzung des Grundstücks. Die Nutzung muss sich über die üblich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gg Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründung),...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil B: Kontenrahmen der Wo... /   Klasse 8 – Aufwendungen

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beteiligung einer GmbH an a... / 2 Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

Wenn eine GmbH ein anderes Unternehmen gründet oder sich zu 100 % an einem anderen Unternehmen beteiligt, handelt es sich um eine Tochtergesellschaft, wobei man auch bei einer Mehrheitsbeteiligung von einer Tochtergesellschaft spricht. Tochtergesellschaften werden meist in der Rechtsform der GmbH gegründet. Der Geschäftsführer der 100 %igen Tochtergesellschaft wird von dem zu...mehr