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Grunderwerbsteuer: Besteuerungstatbestände / 2.6 Erwerb der Verwertungsbefugnis

Tanja Faust
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Der GrESt unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, ohne dass ein Anspruch auf Übereignung zugrunde liegt.

Verwertungsbefugnis

Die Verwertungsbefugnis kann in 2-facher Weise gegeben sein:

  • im Recht zur Nutzung des Grundstücks. Die Nutzung muss sich über die übliche Besitz- und Nutzungsberechtigung hinaus auch auf die Teilhabe an der Grundstückssubstanz im Sinne einer möglichen Substanzverwertung erstrecken,
  • im Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber "auf eigene Rechnung" zu veräußern. Der Berechtigte darf nicht nur am wirtschaftlichen Ergebnis der Grundstücksverwertung teilhaben, sondern muss diese auch selbst herbeiführen können.[1]

Atypisch stiller Gesellschafter

Der atypische stille Gesellschafter eines Handelsunternehmens erfüllt die Voraussetzungen der Verwertungsbefugnis nicht. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück seiner Gesellschaft zur Nutzung überlässt. Der Ausweis eines Grundstücks in der Gesellschaftsbilanz sagt über ein Verwertungsrecht der Gesellschaft ebenso wenig aus wie jede andere bilanzmäßige oder ertragsteuerliche Behandlung. Anders liegt der Fall nur, wenn die Gesellschaft an den Wertveränderungen des Grundstücks teilnimmt. Überträgt jemand das von ihm auf dem Grundstück eines anderen mit dessen Zustimmung errichtete Gebäude auf diesen, ist hierin eine Verwertung des Substanzwerts des grunderwerbsteuerlich auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäudes zu sehen.[2]

Maklervertrag

Beim typischen Maklervertrag liegt eine Veräußerung auf eigene Rechnung nicht vor. Beim atypischen Maklervertrag mit Verkaufsvollmacht und Befugnis, den über den vereinbarten Kaufpreis hinaus erzielten Mehrerlös selbst vereinnahmen zu dürfen, ...

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