Fachbeiträge & Kommentare zu Gewährleistungsrecht

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Werkvertrag / 5.1 Verjährung von Gewährleistungsrechten des Bestellers, die als Ansprüche ausgestaltet sind (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Schadensersatz)

In 2 Jahren verjähren als Ansprüche ausgestaltete Rechte des Bestellers bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ausdrücklich vorbehalten bleibt allerdings die Sonderregel für Bauwerke: In 5 Jahren verjähren als Ansprüche au...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Werkvertrag / 5.2 Verjährung von Gewährleistungsrechten des Bestellers, die nicht als Ansprüche ausgestaltet sind (Rücktritt und Minderung)

Die Verjährung des Rücktritts- und des Minderungsrechts regeln § 634a Abs. 4 und Abs. 5 BGB. Wie im Kaufrecht erfolgt im Wesentlichen eine Verweisung auf § 218 BGB. Der Rücktritt wegen einer mangelhaften Werkleistung – "nicht vertragsgemäß" i. S. v. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB – ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Werkvertrag / 5 Verjährung

Die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsrechte des Bestellers ist in § 634a BGB geregelt. Dessen Absätze 1 bis 3 normieren die Verjährung solcher Gewährleistungsrechte des Bestellers, die als Ansprüche ausgestaltet sind. Dazu zählen Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB), Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 2 BGB) sowie Schadensersatz (§ 634 Nr. 3 BGB). Die ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 12 Minderungsrecht während der Räumungsfrist

Rz. 69 Die Rechte aus § 536 setzen voraus, dass ein Mietverhältnis besteht. Die Gewährleistungsrechte entfallen demgemäß mit Beendigung des Mietverhältnisses. Nach Beendigung des Mietverhältnisses mindert sich die Nutzungsentschädigung nicht, wenn ein Mangel erst während der Zeit der Vorenthaltung auftritt (LG München I, Urteil v. 5.2.2025, 14 S 9406/23, IMR 2025, 2441). Die...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Gewährleistungsrecht im weiteren Sinne) besteht neben den Rechten aus § 536 ("unbeschadet der aus § 536 bestimmten Rechte"), sodass der Mieter neben der Minderung einen weiter gehenden Schaden geltend machen kann. Im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften (Allgemeiner Teil des Schuldrechts) verdrängt § 536a Abs. 1 1. Alt. die...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt neben § 2182 BGB die Problematik von Gewährleistungsrechten in Bezug auf eine vermachte Sache. Im Unterschied zu § 2182 BGB regelt § 2183 BGB die Frage der Haftung für Sachmängel bei Gattungsvermächtnissen (§ 2155 BGB). Keine Anwendung findet § 2183 BGB beim Stückvermächtnis. Bei diesem spricht der mutmaßliche Wille des Erblassers dafür, dass der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Störungen im Schuldverhältnis

Rz. 41 Kommt es zu Störungen im Verhältnis zwischen dem Bedachten und dem Beschwerten, greifen grundsätzlich die Bestimmungen des allg. Schuldrechts. Die Pflichtverletzung führt zu Ansprüchen aus §§ 280, 281–285 BGB. Schadensersatz statt Leistung kann der Bedachte nur unter den Voraussetzungen des § 281 BGB (Fristsetzung) verlangen. Der Bedachte kann im Falle der nachträglich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Haftung für Rechtsmängel

Rz. 2 Abs. 1 begrenzt die Haftung auf Rechtsmängel von erbrechtlicher Natur. Der Verkäufer haftet dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht. Er hat dafür einzustehen, dass die Gegenstände, die zum Vermögen des Erblassers gehörten, durch Erbfolge auf ihn übergegangen sind.[4] Er haftet aber nicht dafür, dass bestimmte Gegenstände tatsächlich zur Erbschaft gehören, frei von Rechten...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Abhilfe und andere Gewährleistungsrechte

Rz. 84 Für die Reisezeit ab der Abhilfe sind, wenn sie ordnungsgemäß ist, weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschossen.[83] Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben Gewährleistungsrechte bestehen. Auch für mit der Abhilfe verbundene Beeinträchtigungen (z.B. Zimmer- oder Hoteltausch) können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Abhilfe muss kostenfrei erbracht werden,...mehr

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§ 28 Leasing / 2. Auswirkungen der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte auf den Leasingvertrag

a) Kein Einwendungsdurchgriff nach den Bestimmungen über das Verbundgeschäft, §§ 358 ff. BGB Rz. 56 Ist hiernach die leasingtypische Abtretungskonstruktion mit dem Verweis des Leasingnehmers auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte wirksam, berührt allein das Vorhandensein eines Mangels die Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag nicht. Insbesondere gib...mehr

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§ 35 Reiserecht / 7. Gewährleistungsrechte

Rz. 76 Einer der Schwerpunkte reiserechtlicher anwaltlicher Beratung auf Verbraucherseite ist die Haftung des Reiseveranstalters für Mängel. Das Reiserecht bietet ein in sich abgeschlossenes Gewährleistungssystem, das dem Reisenden die in § 651i Abs. 3 Nr. 1 bis 7 BGB benannten Rechte zur Verfügung stellt. Die Gewährleistungsrechte sind, mit Ausnahme der Schadensersatzansprü...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 62 Soweit die Mietsache bei Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder einschränkt, oder soweit ein solcher Mangel später entsteht, kann der Mieter nach Maßgabe der §§ 536 ff. BGB die Miete entsprechend mindern. Gem. § 536c BGB hat der Mieter auftretende Mängel der Mietsache oder erforderlich werdende ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 2 Bei Verträgen über die Entwicklung von Software handelt es sich klassischerweise um Verträge, die zwischen Unternehmen geschlossen werden. Verbraucherschutzrechtliche Gestaltungsschranken bestehen daher in der Regel nicht, insbesondere sind die neu ins BGB eingefügten Regelungen über Verträge über digitale Produkte nicht anwendbar, es sei denn, es kommt ein Regress übe...mehr

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§ 35 Reiserecht / e) Kündigung

aa) Checkliste: Kündigung des Reisevertrags (§ 651l BGB) Rz. 105 bb) Detai...mehr

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§ 28 Leasing / a) Kein Einwendungsdurchgriff nach den Bestimmungen über das Verbundgeschäft, §§ 358 ff. BGB

Rz. 56 Ist hiernach die leasingtypische Abtretungskonstruktion mit dem Verweis des Leasingnehmers auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte wirksam, berührt allein das Vorhandensein eines Mangels die Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag nicht. Insbesondere gibt die – angebliche oder tatsächliche – Mangelhaftigkeit der Leasingsache allein dem Leasingn...mehr

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§ 35 Reiserecht / c) Ersatzleistung als Abhilfe

aa) Checkliste: Ersatzleistung als Abhilfe (§ 651k Abs. 3 BGB) Rz. 97mehr

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§ 35 Reiserecht / d) Notwendige Beherbergung als Abhilfe

aa) Checkliste: Notwendige Beherbergung als Abhilfe (§ 651k Abs. 4, 5 BGB) Rz. 103mehr

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§ 35 Reiserecht / f) Abgrenzung: Vermittlung oder Veranstaltung einer Pauschalreise

Rz. 18 Für den Reisenden war es nicht immer ohne weiteres erkennbar, ob er eine Pauschalreise buchte oder lediglich zwei oder mehr Reiseleistungen vermittelt wurden. Diese Unsicherheit zu beseitigen war eines der wesentlichen Ziele der Reform des Pauschalreiserechts. Es sollte nach objektiven Kriterien bestimmbar sein, ob eine Pauschalreise vorliegt oder nicht. Zudem sollte ...mehr

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§ 35 Reiserecht / a) Abhilfe

aa) Checkliste: Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB) Rz. 79 bb) Detailfragen der Abhilfe Rz. 80 Durch die Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB) wird der Mangel der Reisleist...mehr

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§ 35 Reiserecht / g) Ersatz des materiellen Schadens

aa) Checkliste: Ersatz des materiellen Schadens (§ 651n Abs. 1 BGB) Rz. 127 bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für materielle ...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Abhilfe

Rz. 80 Durch die Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB) wird der Mangel der Reisleistung beseitigt, sodass tatsächliche Beschaffenheit und vertraglich geschuldete Beschaffenheit gleich sind (zum Mangelbegriff siehe Rdn 141). (1) Abhilfeverlangen Rz. 81 Erforderlich ist ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter (der Reisende muss diese Information im Rahmen der vorvertraglichen...mehr

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§ 35 Reiserecht / h) Ersatz des immateriellen Schadens

aa) Checkliste: Ersatz des immateriellen Schadens (§ 651n Abs. 2 BGB) Rz. 134 bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für immaterielle Schäden Rz. 135 Dem Reisenden steht nach § 651n Abs. 2 BGB auch eine Entschä...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatzleistung als Abhilfe (§ 651k Abs. 3 BGB)

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§ 35 Reiserecht / (2) Bemessung des Schadensersatzes

Rz. 139 Es ist auch möglich, für einzelne Tage entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn zwar nicht der gesamte Urlaub, aber eben einzelne Tage erheblich beeinträchtigt sind. Auch hier gilt, dass eine hinreichende Darstellung der tatsächlichen Auswirkungen des Mangels auf die Nutzung der Reise von erheblicher Bedeutung ist. Anrechnungen anderweitiger Urlau...mehr

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§ 28 Leasing / c) Leistungsverweigerungsrecht bis zur Klärung der Gewährleistungsansprüche mit dem Lieferanten

Rz. 72 Erkennt der Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers nicht an, darf der Leasingnehmer die laufenden und rückständigen Raten, die er nach den oben dargestellten Grundsätzen im Falle der erfolgreichen Geltendmachung vom Leasinggeber zurückverlangen könnte, erst dann vorläufig einstellen, sobald er die ihm übertragenen Rechte gegen den Lieferanten klageweis...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Notwendige Beherbergung als Abhilfe (§ 651k Abs. 4, 5 BGB)

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Kündigung

Rz. 106 Das mängelbedingte Kündigungsrecht des Reisenden besteht ab Vertragsschluss. Der Reisende kann also nicht nur während der Reise kündigen, sondern auch schon vor Antritt, wenn die Leistung unter erheblichen Mängeln leidet.[116] Dieses Kündigungsrecht ist für den Reisenden, da der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, "günstiger" als die Ausübung ...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Fristsetzung

Rz. 111 Die Kündigung ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer Frist statthaft, zuvor nur, wenn die Fristsetzung nicht erforderlich ist. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Grundsätze wie zur Abhilfefrist (siehe Rdn 88 ff.). Ergänzend gilt, dass es einer Frist nicht bedarf, wenn die Mängel nicht bis zum Urlaubsende beseitigt werden können.[125]mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Minderung (§ 651m BGB)

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§ 35 Reiserecht / (7) Rechtsfolgen

Rz. 126 Der Reisende hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Minderungsbetrags (§ 651m Abs. 2 S. 1 BGB).mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)

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§ 35 Reiserecht / b) Selbstabhilfe

aa) Checkliste: Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) Rz. 86 bb) Detailfragen der Selbstabhilfe Rz. 87 Mit der Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) nimmt der Reisende das Schicksal der Reise in die eigene Hand...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatz des immateriellen Schadens (§ 651n Abs. 2 BGB)

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Selbstabhilfe

Rz. 87 Mit der Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) nimmt der Reisende das Schicksal der Reise in die eigene Hand, um die Erfüllung des Pauschalreisevertrags zu erreichen.[87] Voraussetzung ist der fruchtlose Ablauf einer durch den Reisenden gesetzten Frist zur Abhilfe oder die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung. (1) Fristsetzung Rz. 88 Anders als nach dem früheren Rechtsstand mu...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Vereinbarter Nutzen der Reise

Rz. 145 Der vereinbarte Nutzen der Reise prägt ebenfalls das Pflichtenprogramm, wenn es keine Beschaffenheitsvereinbarung gab. Die Anforderungen werden sich auch je nach Charakter und Typ der Reise unterscheiden. Für eine Studienreise sind andere Voraussetzungen anzunehmen als für eine einfache Busreise über ein Wochenende. Die Anforderungen an eine Expeditionsreise mit Reis...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Aufwand

Rz. 101 Der Aufwand des Umzugs ist vom Reiseveranstalter zu tragen, der Reisende kann in der Regel überdies eine Minderung für die Zeit des Umzugs verlangen. Auch andere mit der Abhilfeleistung verbundene Einschränkungen werden etwa im Rahmen eines Minderungsrechts berücksichtigt.mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Ermittlung des Mangels

Rz. 142 In der Fallbearbeitung muss also der Sachverhalt eruiert werden, der sich tatsächlich dem Reisenden vor Ort darbot. Dies ist letztlich die Ist-Beschaffenheit der Reise. Daneben muss geprüft werden, wie die Soll-Beschaffenheit zu definieren ist. (1) Beschaffenheitsvereinbarung Rz. 143 Zunächst ist zu klären, ob eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Solche Beschaffenheit...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Abweichung

Rz. 148 Kommt es zu einer – typischerweise – negativen Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, liegt ein reisevertraglicher Mangel vor. Im Einzelfall kann aber auch eine gegenüber der vertraglich vereinbarten Leistung höherwertige Leistung einen Mangel darstellen. Ein Reisender, der sich auf eine einfache, familiäre Unterkunft vorbereite...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Kündigung des Reisevertrags (§ 651l BGB)

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§ 35 Reiserecht / f) Minderung

aa) Checkliste: Minderung (§ 651m BGB) Rz. 115 bb) Detailfragen der Minderung Rz. 116 Die Minderung (§ 651m BGB) tritt kraft Gesetzes ein; weitere Ansprüche blieben unberührt. Die Minderung en...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Minderung

Rz. 116 Die Minderung (§ 651m BGB) tritt kraft Gesetzes ein; weitere Ansprüche blieben unberührt. Die Minderung entfällt ab einer angemessenen Ersatzleistung oder einer Mängelbeseitigung durch Abhilfe.[130] (1) Grundlage der Minderung Rz. 117 Die Grundlage der Minderung ist der vollständige Reisepreis, ungeachtet der Frage, welche einzeln abgrenzbare Leistung betroffen ist.[13...mehr

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§ 27 Kaufrecht / Literaturtipps

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§ 29 Maklerrecht / 1. Wirksamer Hauptvertrag

Rz. 26 Bei Nichtigkeit des Hauptvertrages – etwa Verstoß gegen § 311b Abs. 1 S. 1 BGB oder ein gesetzliches Verbot – entsteht kein Provisionsanspruch. Wohl aber bei nachträglicher Heilung des Formmangels (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).[68] Bei schwebender Unwirksamkeit entsteht der Provisionsanspruch erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Umstritten ist, ob beim Vertragssc...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Bewertung der Abhilfemaßnahmen

Rz. 82 Streitpunkt zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern ist immer wieder die Frage, ob die Abhilfe ordnungsgemäß ist. Ordnungsgemäß ist sie, wenn sie den Mangel beseitigt.[79] Ob der Mangel beseitigt wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. In vielen Situationen liegt dies klar auf der Hand: Eine reparierte Klimaanlage ist nicht mehr mangelhaft; eine falsche Kabine is...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Verweigerung der Abhilfe

Rz. 85 Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn Abhilfe unmöglich ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder unter Berücksichtigung des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Unmöglichkeit muss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Typisch genan...mehr

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§ 28 Leasing / a) Zulässigkeit

Rz. 54 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mit dem Lieferant...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für materielle Schäden

Rz. 128 Der Reisende muss durch den Reisemangel einen Schaden erleiden. In den seltenen Fällen (die in der Praxis kaum denkbar sind), in denen eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters nicht zu einem Reisemangel führt, gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.[149] Eine nicht nur schuldlos unterlassene Mängelanzeige führt auch zum Verlust von Schadensersatzansprüchen.[...mehr