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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Minderung

Prof. Dr. Hans Josef Vogel
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Rz. 116

Die Minderung (§ 651m BGB) tritt kraft Gesetzes ein; weitere Ansprüche blieben unberührt. Die Minderung entfällt ab einer angemessenen Ersatzleistung oder einer Mängelbeseitigung durch Abhilfe.[130]

[130] BeckOK-BGB/Geib, § 651m Rn 2.

(1) Grundlage der Minderung

 

Rz. 117

Die Grundlage der Minderung ist der vollständige Reisepreis, ungeachtet der Frage, welche einzeln abgrenzbare Leistung betroffen ist.[131] Soweit anlässlich der Reise weitere Leistungen erworben oder gebucht werden, die aber außerhalb der Pauschalreise stehen (Ausflüge, Versicherungen, Erwerb von Reiseführern), erhöhen diese nicht den der Berechnung der Minderung zugrunde liegenden Reisepreis.[132]

Gemindert ist der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels (§ 651m Abs. 1 S. 1 BGB). Hieraus ergibt sich, dass zunächst der Tagesreisepreis zu errechnen ist:

Gesamtreisepreis: Tage der Reise = Tagesreisepreis

Die in Minderungstabellen (siehe hierzu Rdn 121) ausgeworfenen Beträge beziehen sich nicht auf den gesamten Reisepreis, sondern auf den Tagesreisepreis. Die Dauer der Beeinträchtigung ist also zu ermitteln und auch in einer möglichen Klage genau zu bezeichnen. Erst aus der Multiplikation des Tagesreisepreises mit der Anzahl der Tage, an denen eine Beeinträchtigung vorlag, ergibt sich der Minderungsbetrag.

[131] Führich/Staudinger, § 21 Rn 21.
[132] Führich/Staudinger, § 21 Rn 23.

(2) Zeitliche Erweiterung der Minderung

 

Rz. 118

Ausnahmen von diesem Gleichlauf zwischen Mangel und Minderung ergeben sich in seltenen Fällen, in denen der Wert der Urlaubsreise insgesamt auf bis zu 0 EUR gemindert sein kann.[133] Beispiele hierfür sind ein Beinahe-Absturz auf dem Rückflug, bei dem der Passagier nachvollziehbar Todesangst erleidet,[134] oder ein Unfall mit erheblichen Verletzungen und Intensivstationsaufenthalt auf dem Weg ins Hotel.[135]

[133] Führich/Staudinger, § 21 Rn 28.
[134...

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