Fachbeiträge & Kommentare zu Gewährleistungsrecht

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§ 35 Reiserecht / h) Ersatz des immateriellen Schadens

aa) Checkliste: Ersatz des immateriellen Schadens (§ 651n Abs. 2 BGB) Rz. 134 bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für immaterielle Schäden Rz. 135 Dem Reisenden steht nach § 651n Abs. 2 BGB auch eine Entschä... mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatzleistung als Abhilfe (§ 651k Abs. 3 BGB)

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§ 35 Reiserecht / (2) Bemessung des Schadensersatzes

Rz. 139 Es ist auch möglich, für einzelne Tage entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn zwar nicht der gesamte Urlaub, aber eben einzelne Tage erheblich beeinträchtigt sind. Auch hier gilt, dass eine hinreichende Darstellung der tatsächlichen Auswirkungen des Mangels auf die Nutzung der Reise von erheblicher Bedeutung ist. Anrechnungen anderweitiger Urlau... mehr

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§ 28 Leasing / c) Leistungsverweigerungsrecht bis zur Klärung der Gewährleistungsansprüche mit dem Lieferanten

Rz. 72 Erkennt der Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers nicht an, darf der Leasingnehmer die laufenden und rückständigen Raten, die er nach den oben dargestellten Grundsätzen im Falle der erfolgreichen Geltendmachung vom Leasinggeber zurückverlangen könnte, erst dann vorläufig einstellen, sobald er die ihm übertragenen Rechte gegen den Lieferanten klageweis... mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Notwendige Beherbergung als Abhilfe (§ 651k Abs. 4, 5 BGB)

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Kündigung

Rz. 106 Das mängelbedingte Kündigungsrecht des Reisenden besteht ab Vertragsschluss. Der Reisende kann also nicht nur während der Reise kündigen, sondern auch schon vor Antritt, wenn die Leistung unter erheblichen Mängeln leidet.[116] Dieses Kündigungsrecht ist für den Reisenden, da der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, "günstiger" als die Ausübung ... mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Fristsetzung

Rz. 111 Die Kündigung ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer Frist statthaft, zuvor nur, wenn die Fristsetzung nicht erforderlich ist. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Grundsätze wie zur Abhilfefrist (siehe Rdn 88 ff.). Ergänzend gilt, dass es einer Frist nicht bedarf, wenn die Mängel nicht bis zum Urlaubsende beseitigt werden können.[125] mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Minderung (§ 651m BGB)

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§ 35 Reiserecht / (7) Rechtsfolgen

Rz. 126 Der Reisende hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Minderungsbetrags (§ 651m Abs. 2 S. 1 BGB). mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)

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§ 35 Reiserecht / b) Selbstabhilfe

aa) Checkliste: Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) Rz. 86 bb) Detailfragen der Selbstabhilfe Rz. 87 Mit der Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) nimmt der Reisende das Schicksal der Reise in die eigene Hand... mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatz des immateriellen Schadens (§ 651n Abs. 2 BGB)

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Selbstabhilfe

Rz. 87 Mit der Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) nimmt der Reisende das Schicksal der Reise in die eigene Hand, um die Erfüllung des Pauschalreisevertrags zu erreichen.[87] Voraussetzung ist der fruchtlose Ablauf einer durch den Reisenden gesetzten Frist zur Abhilfe oder die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung. (1) Fristsetzung Rz. 88 Anders als nach dem früheren Rechtsstand mu... mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Vereinbarter Nutzen der Reise

Rz. 145 Der vereinbarte Nutzen der Reise prägt ebenfalls das Pflichtenprogramm, wenn es keine Beschaffenheitsvereinbarung gab. Die Anforderungen werden sich auch je nach Charakter und Typ der Reise unterscheiden. Für eine Studienreise sind andere Voraussetzungen anzunehmen als für eine einfache Busreise über ein Wochenende. Die Anforderungen an eine Expeditionsreise mit Reis... mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Aufwand

Rz. 101 Der Aufwand des Umzugs ist vom Reiseveranstalter zu tragen, der Reisende kann in der Regel überdies eine Minderung für die Zeit des Umzugs verlangen. Auch andere mit der Abhilfeleistung verbundene Einschränkungen werden etwa im Rahmen eines Minderungsrechts berücksichtigt. mehr

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§ 29 Maklerrecht / 1. Wirksamer Hauptvertrag

Rz. 26 Bei Nichtigkeit des Hauptvertrages – etwa Verstoß gegen § 311b Abs. 1 S. 1 BGB oder ein gesetzliches Verbot – entsteht kein Provisionsanspruch. Wohl aber bei nachträglicher Heilung des Formmangels (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).[68] Bei schwebender Unwirksamkeit entsteht der Provisionsanspruch erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Umstritten ist, ob beim Vertragssc... mehr

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§ 27 Kaufrecht / Literaturtipps

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§ 35 Reiserecht / 6. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Rz. 170 Verstößt der Vermittler verbundener Reiseleistungen gegen die Informationspflichten oder gegen seine Verpflichtung hinsichtlich einer Insolvenzabsicherung, so stehen dem Kunden Widerrufsrechte hinsichtlich des Vertrags zu, § 651w Abs. 4 i.V.m. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB. Überdies führt ein Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 651w Abs. 4 BGB dazu, dass der Vermittler ... mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Beherbergungspflicht

Rz. 104 Die Beherbergungspflicht (§ 651k Abs. 4 BGB) dient der Sicherung der Unterbringung des Reisenden bei verhinderter Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Da die nach altem Recht dem Reiseveranstalter eingeräumte Möglichkeit, den Reisevertrag auch während der Reise wegen höherer Gewalt zu kündigen, jetzt nicht mehr besteht, schafft die Vorsch... mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Kündigungserklärung

Rz. 112 Die Kündigungserklärung ist an keine Form gebunden, die Kündigung muss aber erklärt werden und dem Reiseveranstalter, dem Reisevermittler oder der örtlichen Reiseleitung zugehen.[126] Fehlt es an einer Kündigungserklärung, liegt keine wirksame Kündigung vor. Gleiches gilt, wenn die Kündigung zwar erklärt wurde, aber gegenüber einem nicht empfangszuständigen Dritten, ... mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Zeitliche Erweiterung der Minderung

Rz. 118 Ausnahmen von diesem Gleichlauf zwischen Mangel und Minderung ergeben sich in seltenen Fällen, in denen der Wert der Urlaubsreise insgesamt auf bis zu 0 EUR gemindert sein kann.[133] Beispiele hierfür sind ein Beinahe-Absturz auf dem Rückflug, bei dem der Passagier nachvollziehbar Todesangst erleidet,[134] oder ein Unfall mit erheblichen Verletzungen und Intensivstat... mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Ermittlung der Minderungshöhe

Rz. 120 Die Höhe der Minderung ist nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB zu berechnen. Tatsächlich wird die Minderungsquote in der Regel nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt.[139] Diese Minderung wird als Prozentquote vom Tagesreisepreis ausgewiesen. Letztlich wird die Minderung durch eine wertende Gesamtbetrachtung ermittelt. Der Maßstab, anhand dessen die Beeinträchtigung ermittelt wird, ... mehr

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§ 35 Reiserecht / (6) Mängelanzeige und Mängelprotokoll

Rz. 122 Die Minderung setzt eine Mängelanzeige voraus. Der Reisende soll nicht den Mangel stillschweigend erdulden, um dann nach der Rückkehr finanzielle Ansprüche geltend zu machen.[143] Auf das Erfordernis einer Mängelanzeige (die nicht identisch mit dem Abhilfeverlangen ist, in der Praxis aber mit diesem in der Regel zusammenfällt) muss der Reiseveranstalter hinweisen (Ar... mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Bewertung der Abhilfemaßnahmen

Rz. 82 Streitpunkt zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern ist immer wieder die Frage, ob die Abhilfe ordnungsgemäß ist. Ordnungsgemäß ist sie, wenn sie den Mangel beseitigt.[79] Ob der Mangel beseitigt wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. In vielen Situationen liegt dies klar auf der Hand: Eine reparierte Klimaanlage ist nicht mehr mangelhaft; eine falsche Kabine is... mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Verweigerung der Abhilfe

Rz. 85 Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn Abhilfe unmöglich ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder unter Berücksichtigung des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Unmöglichkeit muss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Typisch genan... mehr

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§ 28 Leasing / a) Zulässigkeit

Rz. 54 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mit dem Lieferant... mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für materielle Schäden

Rz. 128 Der Reisende muss durch den Reisemangel einen Schaden erleiden. In den seltenen Fällen (die in der Praxis kaum denkbar sind), in denen eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters nicht zu einem Reisemangel führt, gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.[149] Eine nicht nur schuldlos unterlassene Mängelanzeige führt auch zum Verlust von Schadensersatzansprüchen.[... mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für immaterielle Schäden

Rz. 135 Dem Reisenden steht nach § 651n Abs. 2 BGB auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Es handelt sich hierbei um einen materiellen Ausgleich immaterieller Schäden, der unabhängig von Einkommen oder Erwerbstätigkeit geleistet wird.[156] (1) Rechtsnatur des Anspruchs auf Schadensersatz... mehr

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§ 28 Leasing / b) Differenzierung nach der Art der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

Rz. 57 Zu beachten ist zunächst die Rügeobliegenheit des § 377 HGB, die den Leasinggeber als Käufer auch dann verpflichtet, die Sache nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und einen Mangel anzuzeigen, wenn der Lieferant die Sache auf Anweisung des Leasinggebers an einen nichtkaufmännischen Dritten, den Leasingnehmer, abliefert. Der Leasinggeber bedient sich bei Erfüllung s... mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Rechtsfolgen

Rz. 95 Dem Reisenden steht Ersatz der für die Abhilfe erforderlichen Aufwendungen zu. Dies umfasst alle Aufwendungen, die der Reisende aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen für erforderlich halten durfte.[103] Der Aufwand kann nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn der Reisende keine Belege vorweisen kann. Häufig... mehr

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§ 28 Leasing / bb) Anspruch auf Ersatzlieferung, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Rz. 59 Ähnlich eindeutig wie für den Anspruch auf Mangelbeseitigung ist die Rechtslage für den durch die Schuldrechtsmodernisierung neu hinzugekommenen Primäranspruch auf Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht. Für den Fall, dass der Lieferant eine Ersatzlieferung vornimmt, sehen die Leasingverträge regelmäßig vor, dass sich der Vertrag an dem ersatzweise geliefe... mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Angemessenheit

Rz. 99 Die Beantwortung der Frage, ob eine Ersatzleistung angemessen ist oder der Reisende diese ablehnen kann, folgt den Leitlinien, in denen nach dem alten Rechtsstand die Frage der Angemessenheit der Abhilfe beantwortet wurde. Abzustellen ist also auch hier auf die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsreisenden.[110] Wenn also die Sportmöglichkeiten bei einer Ersatzleist... mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Begriff des Mangels

Rz. 141 § 651i Abs. 2 BGB regelt, dass die Pauschalreise dann frei von Reisemängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – in Ermangelung einer Beschaffenheitsvereinbarung – sie für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen geeignet ist oder, wenn ein solcher Nutzen nicht feststellbar ist, für den gewöhnlichen Nutzen geeignet ist. Letztlich ist der Mangelb... mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Gewöhnlicher Nutzen der Reise

Rz. 146 Liegt schließlich auch kein vereinbarter Nutzen vor, so ist auf den üblichen Nutzen der Reise abzustellen, also das, was für die Art der Pauschalreise üblich ist und ein verständiger Durchschnittsreisender bei dieser Art der Pauschalreise erwarten darf.[169] Wenn auch eine günstige Reise keine Mängel haben darf, definiert der Preis auch das Pflichtenprogramm. Wenn de... mehr

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§ 28 Leasing / dd) Recht zum Rücktritt und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 62 Wählt der Leasingnehmer Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung und setzt sich damit gegenüber dem Verkäufer durch, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen von Anfang an entfallen. Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn hat der Leasinggeber nicht.[97] Vie... mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Ablehnung durch den Reisenden

Rz. 102 Problematisch sind in der Praxis regelmäßig die Fragen, ob dem Reisenden noch Ansprüche nach Angebot der Abhilfe/Ersatzleistung zustehen. Der Reisende mag eine Leistung als nicht angemessen abgelehnt haben und nach Urlaubsrückkehr weiter Ansprüche geltend machen. Auch hier gilt (wie bei der Abhilfe, Rdn 82): Die Differenzen zwischen vertraglicher Leistung und Ersatzl... mehr

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§ 28 Leasing / e) Bindung des Leasinggebers an das Ergebnis der Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten

Rz. 78 Der Leasinggeber ist an das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Verkäufer gebunden, gleich ob es durch (gerichtliche oder außergerichtliche) Einigung oder durch (Versäumnis-)Urteil zustande gekommen ist. Die Grenze bildet lediglich § 242 BGB, wenn Verkäufer und Lieferant kollusiv zusammenwirken. Die Bindungswirkung folgt aus der Verweisung des L... mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Beschaffenheitsvereinbarung

Rz. 143 Zunächst ist zu klären, ob eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind immer Fälle, die nach altem Recht als zugesicherte Eigenschaft einzuordnen waren.[165] Diese kann sich aus konkreten Angaben des Reiseveranstalters ergeben (etwa eine bestimmte Größe eines Zimmers, Anzahl von Restaurants, Beförderungsklasse), die sich neben ausd... mehr

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§ 35 Reiserecht / cc) Unannehmlichkeit

Rz. 149 Nicht jede Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit begründet bereits einen Reisemangel. Kleinere Abweichungen, die hinzunehmen sind, erfüllen zwar dem Wortlaut nach die Definition des Mangels, begründen aber keine Ansprüche. Diese geringfügigen Mängel werden Unannehmlichkeiten genannt.[170] Landestypisch geringe Mengen von Ungeziefer in bestimmten Gegenden sin... mehr

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§ 35 Reiserecht / ee) Besonderheiten des Zielgebiets

Rz. 151 Der Reiseveranstalter ist auch nicht verantwortlich für die zu erwartenden Gegebenheiten im Umfeld der Reise.[177] Abweichungen in der Qualität örtlicher Einrichtungen, typische Gegebenheiten vor Ort, Wetter und Klima, die Nutzung eines öffentlichen Strands sind Umstände, die grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen. Etwas anderes gilt nur dann, w... mehr

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§ 35 Reiserecht / k) Haftungsbeschränkungen

Rz. 156 § 651p BGB sieht Haftungsbeschränkungen des Reiseveranstalters für Schäden des Reisenden vor. Hierbei handelt es sich zum einen um vertragliche Haftungsbeschränkungen. Nach § 651p Abs. 1 BGB kann der Reiseveranstalter die Haftung auf den dreifachen Reisepreis begrenzen, wenn es sich bei dem Schaden nicht um einen Körperschaden handelt und (die Voraussetzung ist kumul... mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Rechtsfolgen

Rz. 113 Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden den auf den gekündigten Teil der Reise entfallenden Reisepreis erstatten und den Minderungsbetrag für den Teil der Reise vor der Kündigung. Weitere etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben ebenfalls möglich. Soweit sich der Hintransport als vergebliche Aufwendung darstellt (§§ 651l Abs. 2 S. 1, 651i Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 284 B... mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Personenkreis

Rz. 119 Grundsätzlich kann nur der direkt durch den Mangel betroffene Reisende aus der Minderung Ansprüche geltend machen. Mittelbar betroffene Reisende, die im Rahmen einer Gruppe oder Familie durch den Mangel betroffen sind, können sich aber ebenfalls auf eine Minderung berufen.[136] Hierzu gehören Fälle wie etwa fehlende Kinderbetreuung (Auswirkung auf die Eltern)[137] od... mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Grundlage der Minderung

Rz. 117 Die Grundlage der Minderung ist der vollständige Reisepreis, ungeachtet der Frage, welche einzeln abgrenzbare Leistung betroffen ist.[131] Soweit anlässlich der Reise weitere Leistungen erworben oder gebucht werden, die aber außerhalb der Pauschalreise stehen (Ausflüge, Versicherungen, Erwerb von Reiseführern), erhöhen diese nicht den der Berechnung der Minderung zug... mehr

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§ 35 Reiserecht / (5) Vortrag im Prozess

Rz. 121 Angesichts dieser weiten Spanne der Faktoren und der unterschiedlichen Bewertungen bleibt nur eine möglichst konkrete Darlegung einerseits der die Qualität der Reise bestimmenden Faktoren und andererseits der tatsächlichen Einschränkungen. Bloß allgemeine Darlegungen ("entsprach nicht den Erwartungen", "Essen nicht dem Standard entsprechend", "Pool war übervoll") rei... mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Abhilfeverlangen

Rz. 81 Erforderlich ist ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter (der Reisende muss diese Information im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung (Art. 250 § Nr. 2 EGBGB) und in der Abschrift oder Bestätigung des Vertrags (Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB) erhalten), gegenüber dem Reisevermittler oder einem anderen Empfangsbevollmächtigten (vgl. § 651v Abs. 4 BGB... mehr

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§ 35 Reiserecht / a) Buchung

Rz. 24 Im Rahmen des Pauschalreiserechts ist das Angebot typischerweise die Buchungserklärung des Kunden, die entweder schriftlich, mündlich, vermittelt durch einen Reisevermittler, telefonisch oder durch Online-Buchungskanäle erfolgt. Der Katalog des Reiseveranstalters, die Darstellung auf einer Website oder andere Darstellungen von Reiseangeboten sind lediglich eine Invita... mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatz des materiellen Schadens (§ 651n Abs. 1 BGB)

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§ 35 Reiserecht / (1) Umfang des Anspruchs

Rz. 129 Ersatzfähig ist der gesamte durch den Mangel kausal verursachte Schaden. Hierzu können Verdienstausfall bei Körperverletzung, Beschädigung von Hab und Gut etwa bei Unfällen oder durch Organisationsmängel gehören. § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB stellt auch klar, dass Aufwendungen (§ 284 BGB) erstattungsfähig sind. Hierzu können frustrierte Fahrtkosten (etwa wenn ein Flug weg... mehr