Fachbeiträge & Kommentare zu Gewährleistungsrecht

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§ 35 Reiserecht / dd) Allgemeines Lebensrisiko

Rz. 150 Ein Mangel liegt ebenfalls in den Fällen nicht vor, in denen sich die negative Auswirkung auf die Reise als Manifestierung des allgemeinen Lebensrisikos erweist.[162] Typische, nicht in dem Organisationsbereich des Reiseveranstalters fallende Risiken sind auch im Zuge einer Reise hinzunehmen. Rutscht etwa der Reisende auf einer Treppe aus oder beim Betreten der Hotel...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Personenkreis

Rz. 119 Grundsätzlich kann nur der direkt durch den Mangel betroffene Reisende aus der Minderung Ansprüche geltend machen. Mittelbar betroffene Reisende, die im Rahmen einer Gruppe oder Familie durch den Mangel betroffen sind, können sich aber ebenfalls auf eine Minderung berufen.[128] Hierzu gehören Fälle wie etwa fehlende Kinderbetreuung (Auswirkung auf die Eltern)[129] od...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Rechtsfolgen

Rz. 113 Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden den auf den gekündigten Teil der Reise entfallenden Reisepreis erstatten und den Minderungsbetrag für den Teil der Reise vor der Kündigung. Weitere etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben ebenfalls möglich. Soweit sich der Hintransport als vergebliche Aufwendung darstellt (§§ 651l Abs. 2 S. 1, 651i Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 284 B...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Ermittlung der Minderungshöhe

Rz. 120 Die Höhe der Minderung ist nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB zu berechnen. Tatsächlich wird die Minderungsquote in der Regel nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt.[131] Diese Minderung wird als Prozentquote vom Tagesreisepreis ausgewiesen. Letztlich wird die Minderung durch eine wertende Gesamtbetrachtung ermittelt. Der Maßstab, anhand dessen die Beeinträchtigung ermittelt wird, ...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Beschaffenheitsvereinbarung

Rz. 143 Zunächst ist zu klären, ob eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind immer Fälle, die nach altem Recht als zugesicherte Eigenschaft einzuordnen waren.[156] Diese kann sich aus konkreten Angaben des Reiseveranstalters ergeben (etwa eine bestimmte Größe eines Zimmers, Anzahl von Restaurants, Beförderungsklasse), die sich neben ausd...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für materielle Schäden

Rz. 128 Der Reisende muss durch den Reisemangel einen Schaden erleiden. In den seltenen Fällen (die in der Praxis kaum denkbar sind), in denen eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters nicht zu einem Reisemangel führt, gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.[141] Eine nicht nur schuldlos unterlassene Mängelanzeige führt auch zum Verlust von Schadensersatzansprüchen.[...mehr

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§ 28 Leasing / a) Zulässigkeit

Rz. 53 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mit dem Lieferant...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Rechtsnatur des Anspruchs auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Voraussetzungen

Rz. 136 Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei dem Anspruch um einen immateriellen Schadensersatzanspruch.[149] Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubs ist entweder die Vereitelung der Reise oder ihre erhebliche Beeinträchtigung. Vereitelt ist die Reise immer dann, wenn sie gar nicht erst stattfindet oder bereits unmittelbar nach Anku...mehr

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§ 35 Reiserecht / i) Gemeinsame Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche

Rz. 140 All diesen Mängelansprüchen liegt die Voraussetzung zugrunde, dass es sich bei dem betreffenden Reisevertrag um einen Pauschalreisevertrag (siehe hierzu bereits Rdn 6 ff.) handelt. Nur wenn diese Voraussetzung bejaht ist, können entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden. Handelt es sich dagegen nicht um einen Pauschalreisevertrag, sondern etwa um eine einzelne R...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Grundlage der Minderung

Rz. 117 Die Grundlage der Minderung ist der vollständige Reisepreis, ungeachtet der Frage, welche einzeln abgrenzbare Leistung betroffen ist.[123] Soweit anlässlich der Reise weitere Leistungen erworben oder gebucht werden, die aber außerhalb der Pauschalreise stehen (Ausflüge, Versicherungen, Erwerb von Reiseführern), erhöhen diese nicht den der Berechnung der Minderung zug...mehr

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§ 28 Leasing / cc) Recht zur Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

Rz. 60 Macht der Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer von seinem Recht zur Minderung Gebrauch, reduziert sich der vom Leasinggeber gezahlte Kaufpreis nach Maßgabe des § 441 BGB. Diesem Umstand hat der Leasinggeber durch eine Anpassung des Leasingvertrages gem. § 313 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, indem er auf der Grundlage des geminderten Kaufpreises die Leasingraten neu be...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Begriff des Mangels

Rz. 141 § 651i Abs. 2 BGB regelt, dass die Pauschalreise dann frei von Reisemängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – in Ermangelung einer Beschaffenheitsvereinbarung – sie für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen geeignet ist oder, wenn ein solcher Nutzen nicht feststellbar ist, für den gewöhnlichen Nutzen geeignet ist. Letztlich ist der Mangelb...mehr

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§ 28 Leasing / bb) Anspruch auf Ersatzlieferung, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Rz. 58 Ähnlich eindeutig wie für den Anspruch auf Mangelbeseitigung ist die Rechtslage für den durch die Schuldrechtsmodernisierung neu hinzugekommenen Primäranspruch auf Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht. Für den Fall, dass der Lieferant eine Ersatzlieferung vornimmt, sehen die Leasingverträge regelmäßig vor, dass sich der Vertrag an dem ersatzweise geliefe...mehr

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§ 28 Leasing / b) Differenzierung nach der Art der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

Rz. 56 Zu beachten ist zunächst die Rügeobliegenheit des § 377 HGB, die den Leasinggeber als Käufer auch dann verpflichtet, die Sache nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und einen Mangel anzuzeigen, wenn der Lieferant die Sache auf Anweisung des Leasinggebers an einen nichtkaufmännischen Dritten, den Leasingnehmer, abliefert. Der Leasinggeber bedient sich bei Erfüllung s...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Abhilfeverlangen

Rz. 81 Erforderlich ist ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter (der Reisende muss diese Information im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung (Art. 250 § Nr. 2 EGBGB) und in der Abschrift oder Bestätigung des Vertrags (Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB) erhalten), gegenüber dem Reisevermittler oder einem anderen Empfangsbevollmächtigten (vgl. § 651v Abs. 4 BGB...mehr

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§ 35 Reiserecht / a) Buchung

Rz. 24 Im Rahmen des Pauschalreiserechts ist das Angebot typischerweise die Buchungserklärung des Kunden, die entweder schriftlich, mündlich, vermittelt durch einen Reisevermittler, telefonisch oder durch Online-Buchungskanäle erfolgt. Der Katalog des Reiseveranstalters, die Darstellung auf einer Website oder andere Darstellungen von Reiseangeboten sind lediglich eine Invita...mehr

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§ 35 Reiserecht / 6. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Rz. 170 Verstößt der Vermittler verbundener Reiseleistungen gegen die Informationspflichten oder gegen seine Verpflichtung hinsichtlich einer Insolvenzabsicherung, so stehen dem Kunden Widerrufsrechte hinsichtlich des Vertrags zu, § 651w Abs. 4 i.V.m. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB. Überdies führt ein Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 651w Abs. 4 BGB dazu, dass der Vermittler ...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Ersatzleistung

Rz. 98 In den Fällen, in denen der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann (§ 651k Abs. 1 S. 2 BGB), ist damit der Reisende noch nicht gezwungen, die mangelhafte Leistung zu erdulden. Vielmehr muss der Reiseveranstalter, wenn der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen betrifft, Abhilfe durch eine angemessene Ersatzleistung schaffen (§ 651k Abs. 3 BGB). ...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Angemessenheit

Rz. 99 Die Beantwortung der Frage, ob eine Ersatzleistung angemessen ist oder der Reisende diese ablehnen kann, folgt den Leitlinien, in denen nach dem alten Rechtsstand die Frage der Angemessenheit der Abhilfe beantwortet wurde. Abzustellen ist also auch hier auf die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsreisenden.[102] Wenn also die Sportmöglichkeiten bei einer Ersatzleist...mehr

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§ 35 Reiserecht / (5) Vortrag im Prozess

Rz. 121 Angesichts dieser weiten Spanne der Faktoren und der unterschiedlichen Bewertungen bleibt nur eine möglichst konkrete Darlegung einerseits der die Qualität der Reise bestimmenden Faktoren und andererseits der tatsächlichen Einschränkungen. Bloß allgemeine Darlegungen ("entsprach nicht den Erwartungen", "Essen nicht dem Standard entsprechend", "Pool war übervoll") rei...mehr

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatz des materiellen Schadens (§ 651n Abs. 1 BGB)

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§ 35 Reiserecht / (3) Gewöhnlicher Nutzen der Reise

Rz. 146 Liegt schließlich auch kein vereinbarter Nutzen vor, so ist auf den üblichen Nutzen der Reise abzustellen, also das, was für die Art der Pauschalreise üblich ist und ein verständiger Durchschnittsreisender bei dieser Art der Pauschalreise erwarten darf.[160] Wenn auch eine günstige Reise keine Mängel haben darf, definiert der Preis auch das Pflichtenprogramm. Wenn de...mehr

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§ 35 Reiserecht / cc) Unannehmlichkeit

Rz. 149 Nicht jede Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit begründet bereits einen Reisemangel. Kleinere Abweichungen, die hinzunehmen sind, erfüllen zwar dem Wortlaut nach die Definition des Mangels, begründen aber keine Ansprüche. Diese geringfügigen Mängel werden Unannehmlichkeiten genannt.[161] Landestypisch geringe Mengen von Ungeziefer in bestimmten Gegenden sin...mehr

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§ 35 Reiserecht / (6) Mängelanzeige und Mängelprotokoll

Rz. 122 Die Minderung setzt eine Mängelanzeige voraus. Der Reisende soll nicht den Mangel stillschweigend erdulden, um dann nach der Rückkehr finanzielle Ansprüche geltend zu machen.[135] Auf das Erfordernis einer Mängelanzeige (die nicht identisch mit dem Abhilfeverlangen ist, in der Praxis aber mit diesem in der Regel zusammenfällt) muss der Reiseveranstalter hinweisen (Ar...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen der Beherbergungspflicht

Rz. 104 Die Beherbergungspflicht (§ 651k Abs. 4 BGB) dient der Sicherung der Unterbringung des Reisenden bei verhinderter Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Da die nach altem Recht dem Reiseveranstalter eingeräumte Möglichkeit, den Reisevertrag auch während der Reise wegen höherer Gewalt zu kündigen, jetzt nicht mehr besteht, schafft die Vorsch...mehr

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§ 28 Leasing / d) Checkliste: Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers (bei wirksamer Abtretungskonstruktion)

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§ 35 Reiserecht / (3) Ablehnung durch den Reisenden

Rz. 102 Problematisch sind in der Praxis regelmäßig die Fragen, ob dem Reisenden noch Ansprüche nach Angebot der Abhilfe/Ersatzleistung zustehen. Der Reisende mag eine Leistung als nicht angemessen abgelehnt haben und nach Urlaubsrückkehr weiter Ansprüche geltend machen. Auch hier gilt (wie bei der Abhilfe, Rdn 82): Die Differenzen zwischen vertraglicher Leistung und Ersatzl...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Rechtsfolgen

Rz. 95 Dem Reisenden steht Ersatz der für die Abhilfe erforderlichen Aufwendungen zu. Dies umfasst alle Aufwendungen, die der Reisende aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen für erforderlich halten durfte.[95] Der Aufwand kann nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn der Reisende keine Belege vorweisen kann. Häufig ...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Umfang des Anspruchs

Rz. 129 Ersatzfähig ist der gesamte durch den Mangel kausal verursachte Schaden. Hierzu können Verdienstausfall bei Körperverletzung, Beschädigung von Hab und Gut etwa bei Unfällen oder durch Organisationsmängel gehören. § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB stellt auch klar, dass Aufwendungen (§ 284 BGB) erstattungsfähig sind. Hierzu können frustrierte Fahrtkosten (etwa wenn ein Flug weg...mehr

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§ 35 Reiserecht / ee) Umfeldrisiken

Rz. 151 Der Reiseveranstalter ist auch nicht verantwortlich für alle Gegebenheiten im Umfeld der Reise.[165] Örtliche Einrichtungen, typische Gegebenheiten vor Ort, Wetter und Klima, die Nutzung eines öffentlichen Strands sind Umstände, die grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter im Rahmen der Bewe...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Bewertung der Abhilfemaßnahmen

Rz. 82 Streitpunkt zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern ist immer wieder die Frage, ob die Abhilfe ordnungsgemäß ist. Ordnungsgemäß ist sie, wenn sie den Mangel beseitigt.[71] Ob der Mangel beseitigt wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. In vielen Situationen liegt dies klar auf der Hand: Eine reparierte Klimaanlage ist nicht mehr mangelhaft; eine falsche Kabine is...mehr

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§ 35 Reiserecht / (4) Verweigerung der Abhilfe

Rz. 85 Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn Abhilfe unmöglich ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder unter Berücksichtigung des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Unmöglichkeit muss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Typisch genan...mehr

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§ 35 Reiserecht / bb) Detailfragen des Schadensersatzanspruchs für immaterielle Schäden

Rz. 135 Dem Reisenden steht nach § 651n Abs. 2 BGB auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Es handelt sich hierbei um einen materiellen Ausgleich immaterieller Schäden, der unabhängig von Einkommen oder Erwerbstätigkeit geleistet wird.[148] (1) Rechtsnatur des Anspruchs auf Schadensersatz...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Rz. 92 Einer Fristsetzung bedarf es nicht in allen Fällen. Wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert, bedarf es keiner Frist. Von einer Verweigerung ist auch auszugehen, wenn die Antwort des Veranstalters (oder seiner Reiseleitung bzw. anderen Bevollmächtigten) unklar ist oder bloße Vertröstungen darstellt.[89] Je eindeutiger sich der Veranstalter positioniert, desto...mehr

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§ 28 Leasing / dd) Recht zum Rücktritt und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 61 Wählt der Leasingnehmer Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung und setzt sich damit gegenüber dem Verkäufer durch, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen wegfallen. Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn hat der Leasinggeber nicht.[91] Vielmehr sind die...mehr

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§ 35 Reiserecht / (3) Kündigungserklärung

Rz. 112 Die Kündigungserklärung ist an keine Form gebunden, die Kündigung muss aber erklärt werden und dem Reiseveranstalter, dem Reisevermittler oder der örtlichen Reiseleitung zugehen.[118] Fehlt es an einer Kündigungserklärung, liegt keine wirksame Kündigung vor. Gleiches gilt, wenn die Kündigung zwar erklärt wurde, aber gegenüber einem nicht empfangszuständigen Dritten, ...mehr

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§ 28 Leasing / e) Bindung des Leasinggebers an das Ergebnis der Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten

Rz. 77 Der Leasinggeber ist an das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Verkäufer gebunden, gleich ob es durch (gerichtliche oder außergerichtliche) Einigung oder durch (Versäumnis-)Urteil zustande gekommen ist. Die Grenze bildet lediglich § 242 BGB, wenn Verkäufer und Lieferant kollusiv zusammenwirken. Die Bindungswirkung folgt aus der Verweisung des L...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Gewährleistung, Garantien, Aufklärungspflicht

Rz. 189 Der Anteilskauf (share deal) ist grundsätzlich Rechtskauf. Demgegenüber ist er nach dem BGH ein Sachkauf, wenn beim Erwerb (nahezu) sämtlicher Anteile nach der Vorstellung der Parteien und objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sich der Kauf auf den Erwerb des von der GmbH betriebenen Unternehmens richtet; dann sind die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. B...mehr

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§ 28 Leasing / ee) Rückabwicklung des Leasingvertrages

Rz. 62 Hiernach stehen sich folgende Ansprüche der Parteien gegenüber: Rz. 63 Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten sowie einer ggf. bei Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlung einschließlich der darin jeweils enthaltenen Umsatzsteuer.[97] Dies gilt unabhängig davon, ob der Leasingnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.[98] Der Anspruch wegen der So...mehr

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§ 35 Reiserecht / III. Checkliste: Klage gegen den Reiseveranstalter/Vorbereitung der Klage

Rz. 158 Bei Klagen gegen den Reiseveranstalter sollten folgende Punkte beachtet werden:[180] 1. Ermittlung des Sachverhaltsmehr

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§ 10 Privates Baurecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 79 Neben der Klage auf Restwerklohn des Auftragnehmers, der Vertragsstrafenansprüche, fehlerhafte Abrechnung oder Gewährleistungsrechte entgegengehalten werden, ist die Gewährleistungsklage des Auftraggebers nach der Abnahme die häufigste Klageart. Es wird ein typisches Beispiel vorgestellt. Der Vorschussanspruch ist in den Voraussetzungen etwas einfacher darzulegen als ...mehr

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§ 27 Kaufrecht / IV. Muster: Kaufvertrag nach UN-Kaufrecht

Rz. 187 Muster 27.24: Kaufvertrag nach UN-Kaufrecht Muster 27.24: Kaufvertrag nach UN-Kaufrecht Kaufvertrag zwischen der Bonner-Loch-Baumaschinen GmbH, Industriestraße 92, 53119 Bonn, Deutschland – im Folgenden: Verkäufer – und der Les Trous de Paris S.A., 6, rue du Trou, 75016 Paris, Frankreich – im Folgenden: Käufer –mehr

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§ 35 Reiserecht / j) Deliktische Haftung des Reiseveranstalters

Rz. 152 Neben das eigene Gewährleistungsregime des Reisevertragsrechts können Ansprüche wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten treten. Diese Ansprüche nach § 823 ff. BGB können neben den reisevertraglichen Ansprüchen geltend gemacht werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.[168] Mit dem Wegfall der nach altem Recht vorgeschriebenen A...mehr

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§ 35 Reiserecht / (2) Verschulden des Reiseveranstalters

Rz. 130 Das Verschulden des Reiseveranstalters wird vermutet. Ausgeschlossen ist die Haftung nach § 651n Abs. 1 BGB nur in den drei dort benannten Fällen:mehr

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§ 16 Franchiserecht / D. Muster: Franchise-Vertrag (schlank)

Rz. 63 Wie die vorstehenden Ausführungen bereits gezeigt haben, ist die Frage der Vertragsgestaltung von essentieller Bedeutung. Das nachfolgende Vertragsmuster ist dabei bewusst als schlanke Basisversion ausgestaltet und muss bei Bedarf den konkreten Erfordernissen des Einzelfalls angepasst werden. Muster 16.1: Franchise-Vertrag (schlank) Muster 16.1: Franchise-Vertrag (schl...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Materielle Voraussetzungen

Rz. 107 Das Kündigungsrecht erfordert eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Die Frage, wann diese vorliegt, wird durch eine Gesamtwürdigung beantwortet, die einschließt.[109] Rz. 108 Klar sind alle Fälle, in denen die Reise vollständig vereitelt oder frustriert wird – hierzu gehören Fälle,...mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 16 Franchiserecht / c) Kaufrechtliche Elemente

Rz. 29 Neben den (oft vordergründigen) dienstvertragsrechtlichen Komponenten dominieren in Franchise-Verträgen weiterhin kaufrechtliche Elemente. Dies in zweierlei Hinsicht: Am Anfang der Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer steht zunächst typischerweise der Kauf der Geschäftsausstattung, zu der sich im weiteren Verlauf der Kooperation Kaufverträge der ...mehr

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§ 35 Reiserecht / (1) Fristsetzung

Rz. 88 Anders als nach dem früheren Rechtsstand muss der Reisende nicht mehr über die Notwendigkeit der Fristsetzung in den (vor)vertraglichen Informationen aufgeklärt werden. Die Information erhält der Reisende nur noch aus dem Gesetz. Die Fristsetzung kann, muss aber nicht mit dem Abhilfeverlangen zusammen ausgesprochen werden. Eine spätere gesonderte Fristsetzung ist also...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VII. Reisevertrag

Rz. 157 § 651a BGB a.F.: Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (…) § 651e BGB a.F.: Abhilfe (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die ...mehr