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Mietminderungslexikon / 10.1 Gebrauchsbeschränkung bei Wohnraum

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Kann eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung aus Gründen des Bauordnungsrechts nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden, liegt ein Mangel vor, wenn die Behörde die Nutzung untersagt oder eine solche Maßnahme konkret androht. Es gilt der Grundsatz, dass die für die Überwachung zuständige Behörde zunächst den Mieter bzw. Pächter als Handlungsstörer vor dem Eigentümer bzw. Vermieter als Zustandsstörer heranzuziehen hat. Anders ist es, wenn die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet.

 
Hinweis

Ermessen der Behörde

Aus der Unterlassungsanordnung oder Nutzungsuntersagung muss sich ergeben, in welcher Weise die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat.[1]

Nimmt die Behörde den Mieter in Anspruch, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, wenn die Nutzungsuntersagung auf der baulichen Beschaffenheit der Mietsache beruht.

Bleibt die Behörde dagegen untätig und wird der Mietgebrauch durch den ordnungswidrigen Zustand nicht beeinträchtigt, so ist die Mietsache nach allgemeiner Ansicht mangelfrei mit der weiteren Folge, dass dem Mieter keine Gewährleistungsrechte zustehen.[2]

[1] BayVGH, Beschluss v. 28.7.2014, 2 Cs 14.1326.
[2] BGH, Urteil v. 16.9.2009, VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421.

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