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§ 7 Handelsgeschäft / a) Geschäfte eines Kaufmanns

Christian Salzig
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Rz. 22

§ 343 Abs. 1 HGB setzt zunächst überhaupt "Geschäfte" voraus. Geschäfte sind Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Unterlassungen, wie z.B. die Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Leistung und ihre Annahme, das Schweigen im Handelsverkehr oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB).[34] Nicht unter den Geschäftsbegriff i.S.d. § 343 HGB fallen dagegen die Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) oder Ansprüche aus den §§ 3 ff. UWG. So lösen z.B. Ansprüche aus dem Zusammenstoß der Kfz zweier Kaufleute auf einer Betriebsfahrt nicht den Zins nach § 353 HGB aus und gehören auch nicht nach § 95 Nr. 1 GVG vor die Kammer für Handelssachen.[35]

 

Rz. 23

Weitere Voraussetzung des § 343 Abs. 1 HGB ist, dass derjenige, der das Geschäft tätigt, grds. Kaufmann sein muss. Ausnahmen sind im HGB ausdrücklich genannt. So gelten die §§ 343–372 HGB beim Kommissionsgeschäft (§ 383 Abs. 2 Satz 2 HGB), beim Frachtgeschäft (§ 407 Abs. 3 Satz 3 HGB), beim Speditionsgeschäft (§ 453 Abs. 3 Satz 2 HGB) und beim Lagergeschäft (§ 467 Abs. 3 Satz 2 HGB) – mit Ausnahme der §§ 348–350 HGB – auch für nicht eingetragene Kleingewerbetreibende.

 

Rz. 24

Ob ein Rechtsscheinskaufmann ein Handelsgeschäft getätigt hat, muss nach seinem Auftreten im Einzelfall entschieden werden. I.d.R. wird jemand, der durch sein Auftreten den Rechtsschein eines Kaufmanns erzeugt, auch den Anschein eines Handelsgeschäfts und nicht den eines Privatgeschäfts erwecken.[36]

 

Rz. 25

Je nachdem, ob von den Beteiligten eine Partei oder beide Parteien Kaufleute sind, spricht das Gesetz vom einseitigen Handelsgeschäft oder vom beiderseitigen Handelsgeschäft.

 

Rz. 26

Die Vorschriften über Handelsgeschäfte gelten grds. für beide Parteien, auch wenn es sich nur um...

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