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§ 35 Reiserecht / b) Selbstabhilfe

Prof. Dr. Hans Josef Vogel
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aa) Checkliste: Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)

 

Rz. 86

▪

Voraussetzungen:

▪ Pauschalreise
▪ Mangel
▪ Abhilfeverlangen
▪ Erfolgloser Fristablauf oder Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
▪ Rechtsfolge: Ersatz der zur Abhilfe erforderlichen Kosten

bb) Detailfragen der Selbstabhilfe

 

Rz. 87

Mit der Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) nimmt der Reisende das Schicksal der Reise in die eigene Hand, um die Erfüllung des Pauschalreisevertrags zu erreichen.[87] Voraussetzung ist der fruchtlose Ablauf einer durch den Reisenden gesetzten Frist zur Abhilfe oder die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung.

[87] Führich/Staudinger, § 19 Rn 16.

(1) Fristsetzung

 

Rz. 88

Anders als nach dem früheren Rechtsstand muss der Reisende nicht mehr über die Notwendigkeit der Fristsetzung in den (vor)vertraglichen Informationen aufgeklärt werden. Die Information erhält der Reisende nur noch aus dem Gesetz. Die Fristsetzung kann, muss aber nicht mit dem Abhilfeverlangen zusammen ausgesprochen werden. Eine spätere gesonderte Fristsetzung ist also möglich, wenn auch im Regelfall der Reisende die Fristsetzung mit Mängelanzeige und Abhilfeverlangen in einer Erklärung zusammenfassen wird.[88]

 

Rz. 89

Die Frist muss angemessen sein; was angemessen ist, bleibt eine von den Umständen abhängige Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen des Reisenden und die des Reiseveranstalters zu berücksichtigen sind.[89] Der Reisende will die kurze Zeit der Reise ohne Mängel erleben; eine rasche Abhilfe ist für ihn typischerweise wichtig.[90] Je kürzer die Reise ist, desto drängender ist die Abhilfe.[91] Zu berücksichtigen sind weiterhin die Art und Schwere des Mangels sowie das Maß der Beeinträchtigung des Urlaubs.[92] Die nicht funktionierende Klimaanlage bedarf in einem heißen Hochsommer einer rascheren Reparatur als bei einem angenehmen Frühlingsaufenthalt. Eine nicht zur Verfügung stehende Unterkunft bei Anreise wiegt noch...

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