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§ 35 Reiserecht / (2) Bewertung der Abhilfemaßnahmen

Prof. Dr. Hans Josef Vogel
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Rz. 82

Streitpunkt zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern ist immer wieder die Frage, ob die Abhilfe ordnungsgemäß ist. Ordnungsgemäß ist sie, wenn sie den Mangel beseitigt.[79]

Ob der Mangel beseitigt wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. In vielen Situationen liegt dies klar auf der Hand: Eine reparierte Klimaanlage ist nicht mehr mangelhaft; eine falsche Kabine ist nach Wechsel in die gebuchte Kategorie eine vertragsgerechte Leistung. Wenn aber anstelle des in der Ferienanlage zugesagten Restaurants (das z.B. wegen einer Renovierung geschlossen ist) ein Restaurant in einem benachbarten Hotel kostenfrei besucht werden kann, muss nicht ohne weiteres von einer vollständigen Abhilfe ausgegangen werden. Vielmehr kann hier, abhängig von den Gegebenheiten im Einzelnen, nach wie vor ein Mangel bestehen, der Gewährleistungsansprüche – wenn auch etwa hinsichtlich einer Minderung – in geringerem Umfang begründet. Zu berücksichtigen wäre im Fall des Restaurants etwa der Weg zum anderen Restaurant (Dauer, Beschwerlichkeit), die Frage, ob eine Reservierung notwendig ist oder nicht, und schließlich auch die Größe des Restaurants sowie die Qualität und Auswahl der angebotenen Speisen.

 

Rz. 83

Die Abhilfe ist dann tauglich (d.h. der Mangel wird beseitigt und der Pauschalreisevertrag erfüllt), wenn sie aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden zumutbar ist.[80] Das ist dann der Fall, wenn die Abhilfe den Gesamtzuschnitt der Reise nicht ändert, zumindest gleichwertig und mängelfrei ist. Der Reisende muss keine Verbesserung hinnehmen, während Mängel nach wie vor bestehen.[81] Der Reiseveranstalter trägt insoweit die Beweislast.[82] Die Frage der Angemessenheit der Abhilfe ist häufig kontrovers; auch wenn der Reiseveranstalter die Beweislast trägt, muss erheblich vorgetrage...

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