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§ 35 Reiserecht / a) Abhilfe

Prof. Dr. Hans Josef Vogel
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aa) Checkliste: Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)

 

Rz. 79

▪

Voraussetzungen:

▪ Pauschalreise
▪ Mangel
▪ Abhilfeverlangen
▪ Rechtsfolge: Beseitigung des Mangels für die Zukunft durch (Wieder-)Herstellen der vertraglich geschuldeten Situation oder durch angemessene und zumutbare Ersatzleistung

bb) Detailfragen der Abhilfe

 

Rz. 80

Durch die Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB) wird der Mangel der Reisleistung beseitigt, sodass tatsächliche Beschaffenheit und vertraglich geschuldete Beschaffenheit gleich sind (zum Mangelbegriff siehe Rdn 141).

(1) Abhilfeverlangen

 

Rz. 81

Erforderlich ist ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter (der Reisende muss diese Information im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung (Art. 250 § Nr. 2 EGBGB) und in der Abschrift oder Bestätigung des Vertrags (Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB) erhalten), gegenüber dem Reisevermittler oder einem anderen Empfangsbevollmächtigten (vgl. § 651v Abs. 4 BGB) oder der örtlichen Reiseleitung. Diese muss auch erreichbar sein. Fehlt es an einer Erreichbarkeit, kann der Reisende nicht durch AGB verpflichtet werden, Abhilfeverlangen ausnahmslos an die deutsche Zentrale zu senden.[75] Der Leistungserbringer, also z.B. der Hotelier, ist nicht Empfänger[76] – ein häufiger Fehler der Reisenden. Ausnahmsweise liegt eine Empfangszuständigkeit vor, wenn der Reiseveranstalter den Leistungserbringer als Empfänger für Abhilfeverlangen in den vorvertraglichen Informationen und/oder der Reise-/Vertragsbestätigung bezeichnet hat.[77] In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass die Information, Beschwerden an den Leistungserbringer zu richten, von der örtlichen Reiseleitung kommt. Dieser Umstand ist, wenn es auf ein Abhilfeverlangen ankommt, dann substanziiert und unter Beweisantritt vorzutragen, da der Reisende insoweit beweisbelastet ist. Fehlt es an zutreffenden Informationen, kann sich der Reiseveranstalter nicht da...

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