Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Grundsatz der Wesentlichkeit

Rz. 414 [Autor/Zitation] Mit dem RÄG 2014 wurde der bislang nicht kodifizierte Grundsatz der Wesentlichkeit in § 189a Z 10 öUGB definiert und sein Anwendungsbereich in § 196a Abs. 2 öUGB gesetzlich verankert (ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 4; Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 20142, 23). Definition: Als Vorbild für die Umsetzung in § 189a Z 10 öUGB diente Art. 2 Z 16 der EU-Bilanz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Gesetzesentwicklung

Rz. 183 [Autor/Zitation] Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen. Die Vorschrift ist durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022 (BGBl. I 2022, 911) neu gefasst worden. Sie ist erstmals für Wirtschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Verwendung der deutschen Sprache

Rz. 30 [Autor/Zitation] Für den JA und den weiteren Anwendungsbereich (vgl. Rz. 3 ff.) schreibt das Gesetz die Verwendung der deutschen Sprache vor. Damit besteht für den JA nicht die gleiche Freiheit wie bei der Führung der Handelsbücher, die nach § 239 Abs. 1 Satz 1 lediglich in einer lebenden Sprache erfolgen muss. Nur die Finanzverwaltung kann nach § 146 Abs. 3 Satz 2 AO ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 [Autor/Zitation] § 261 begründet keine Vorlagepflichten für Kaufleute, sondern setzt diese voraus (Bartone in BKT, Bilanzrecht, § 261 HGB Rz. 2 [5/2020]; Paulus/Leinen in Haufe BilKomm. (online), § 261 Rz. 2 [11/2021]; Pöschke in Großkomm. HGB6, § 261 Rz. 4). Es kann um Pflichten zivilrechtlichen oder zivilprozessrechtlichen Ursprungs gehen; es ist unerheblich, ob die V...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / A. Begrenzung und Befristung des Ehegattenunterhaltes

Rz. 1 Das Gesetz lässt in § 1578b BGB eine Begrenzung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ehegattenunterhaltes in unterschiedlicher Hinsicht zu:[1]mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeine Maßgaben

Rz. 177 [Autor/Zitation] Das Imparitätsprinzip stützt sich im Kontext des § 252 Abs. 1 Nr. 4 auf die Passage, dass "alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen [sind], selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekanntgeworden sind". Die Bezeichnung als "Imparitätspri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Folgen der Verletzung des Saldierungsverbots

Rz. 356 [Autor/Zitation] Ein Verstoß gegen das Verrechnungsverbot des Abs. 2 Satz 1 hat keine unmittelbaren bilanzrechtlichen Folgen. Er kann bei wesentlichen Beanstandungen jedoch zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks führen. Ferner kann ein Verstoß gegen das Verrechnungsverbot grds. auch die Nichtigkeit des JA zur Konsequenz haben. Dies ist allerdings nu...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Die Pflicht zur Erwerbstätigkeit

Rz. 27 Durch die Neufassung von § 1574 BGB sind die Anforderungen an die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung erhöht worden. Bis zur Neufassung des § 1574 BGB war Ausgangspunkt der Betrachtung, dass der geschiedene Ehegatte nur eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben braucht. Wer "nur braucht", könnte der Versuchung unterliegen, sich nic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gesetzliche Ansatzwahlrechte

Rz. 123 [Autor/Zitation] Unmittelbar aus dem Gesetz ergeben sich für alle Kaufleute folgende Ansatzwahlrechte: Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1, s. § 248 Rz. 70 ff.), Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag von Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Ausgabebetrag (das sog. Disagio) als RAP (§...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde

Schrifttum: Bülte, Ne bis in idem bei Schwarzarbeit und Nettolohnbarauszahlungen: Zum Strafklageverbrauch bei Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens, NZWiSt 2017, 49 ff.; Buse, Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten, AO-StB 2007, 80; Dusch, Vermischung von Steufa und BuStra als rech...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / m) Verjährung

Rz. 815 Bei dem Anspruch auf Ausgleich des Steuernachteils infolge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting handelt es sich nicht um einen begrenzten Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1585b Abs. 3 BGB. § 1585b Abs. 3 BGB ist deshalb weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.[615] Hieraus folgt, dass der Ausgleich des Steuernachteils noch verlangt werden kann, solange eine Zustim...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 1. Allgemeines

Rz. 79 Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch kann auch im Rahmen eines Stufenverfahrens nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine objektive Antragshäufung nach § 260 ZPO mit nachfolgender Staffelung: 1. Stufe: Auskunft und Belegvorlage 2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung 3. Stufe: (unbezifferter) Zahlungs- oder Abänderungsan...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bestimmte Zeit

Rz. 162 [Autor/Zitation] Aus Gründen der Objektivierung kommt die Abgrenzung von Einnahmen nur in Betracht, wenn sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass über die willkürliche Bildung eines RAP die Ertragswirksamkeit von Einnahmen auf künftige Perioden verschoben und der Gewinn durch nicht nachpr...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Deckung des Lebensbedarfs durch eigene Einkünfte

Rz. 839 Nach § 1602 Abs. 1 ist nur derjenige Verwandte unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften teilweise oder insgesamt zu decken, und der auch nicht verpflichtet ist, sich durch zumutbare Arbeit Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu beschaffen. Zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs sind alle Einkünfte jeder Art (s...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 201 [Autor/Zitation] Das Verbrauchsfolgeverfahren kann abhängig von der zugrundeliegenden Fiktion in zeit- oder wertabhängige Methoden unterschieden werden. Bei Ersterer liegt der Zugangszeitpunkt im Vordergrund. Das Gesetz nennt insbes. das Fifo- (first in – first out) sowie das Lifo-Verfahren (last in – first out). Bei den wertabhängigen Verbrauchsfolgeverfahren knüpft ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Das Zusammenleben mit einem neuen Partner

Rz. 33 Die Vorschrift des § 1579 BGB wegen Beschränkung oder Versagung des Unterhalts aufgrund grober Unbilligkeit ist durch Einführung einer neuen Nr. 2 der Vorschrift verändert worden, wonach der Berechtigte keinen Unterhalt mehr erhält oder dieser herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, wenn er in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Rz. 34 Praxis...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Konkrete Ansatzverbote für vergleichbare (selbst geschaffene) immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Rz. 163 [Autor/Zitation] Im Hinblick auf den im Gesetz genannten unbestimmten Begriff der vergleichbaren (selbst geschaffenen) immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens beinhalten weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien eine Begriffsbeschreibung. Aus der Gesetzesbegründung wird mit Blick auf den Zweck des Aktivierungsverbots lediglich ersichtlich, dass der ...mehr

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Vorbemerkungen Vor §§ 238 f... / II. BiRiLiG

Rz. 29 [Autor/Zitation] Durch das BiRiLiG ist das Dritte Buch mW v. 1.1.1986 in das HGB eingefügt worden. Es bestand in dieser Ursprungsfassung nur aus den ersten drei Abschnitten. Durch dieses Gesetz waren drei europäische Richtlinien zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts umgesetzt worden, die 4. Richtlinie v. 25.7.1978 (sog. Bilanzrichtlinie), die 7. Richtlinie v. 13.6....mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Beginn der Ausbildung

Rz. 1358 Der Berechtigte muss die Ausbildung sobald als möglich nach Scheidung der Ehe aufnehmen. Da ein fester Einsatzzeitpunkt vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann sich die Ausbildung auch an die Beendigung der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder oder einer Erkrankung anschließen, die bisher eine Ausbildung verhindern haben. Rz. 1359 Der Berechtigte kann sich ein...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 9. Gesetzesänderungen 2015

Rz. 44 Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 sind beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden. Rz. 45 Einkommensteuermehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Keine gesetzliche Definition

Rz. 86 [Autor/Zitation] Bei Schulden iSd. Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um den Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen (zur Abgrenzung vgl. § 249 Rz. 11), wie ihn § 240 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 247 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und § 265 Abs. 3 verwenden. Dies folgt ua. aus der Wertansatzvorschrift des § 253 Abs. 1, der in Satz 2 zwischen Verbindlichkeiten und Rückst...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 2. Solidaritätszuschlag

Rz. 989 Zur Einkommensteuer wird ab dem 1.1.1995 ein Solidaritätszuschlag erhoben (§ 1 Abs. 1 SolZG). Bemessungsgrundlage ist hierfür die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Bei der Veranlagung der Einkommensteuer ist dies die festzusetzende Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige keine Freibeträge nach § 32...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die verschiedenen GoB stehen nach einhelliger Meinung nicht unverbunden nebeneinander, sondern weisen einen Systemcharakter auf (Beisse, BFuP 1990, 499, 500; Beisse, GS Knobbe-Keuk, 401; Kupsch/Achtert, BB 1997, 1403, 1405; Marx, FR 2016, 389, 391; Müller, BB 1987, 1629, 1633; Plaumann, Auslegungshierarchie des HGB, 106; Prinz, Handbuch Bilanzsteuerrech...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Sozialrechtliche Aspekte

Rz. 1673 Während des Getrenntlebens ändert sich an der Krankenversicherung grundsätzlich nichts, die Familienversicherung des § 10 SGB V besteht weiter. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Merkmale des § 10 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB V nicht erfüllt sind. Hier können beim sog. begrenzten Realsplitting Probleme auftreten. Beim begrenzten Realsplitting können gemäß § 10 Abs. 1 Ziff...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

Schrifttum: Beermann, Das Verbrauchsteuerbinnenmarktgesetz, DStZ 1993, 257, 291; Dißars/Dißars, Die Steueraufsicht in besonderen Fällen und ihre verfassungsrechtlichen Ausübungsschranken, ZfZ 1996, 130; Esser, Das Alkoholsteuergesetz mit der verbrauchsteuerrechtlichen Anschlussregelung zum Ende des deutschen Branntweinmonopols, ZfZ 2013, 225; Förster, Die Verbrauchsteuern, Di...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / VI. Die verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten, §§ 235, 236 FamFG

Rz. 101 Der Gesetzgeber hat im Rahmen des FamFG mit den verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten nach §§ 235 und 236 FamFG ein zusätzliches Regelungselement für das streitige Unterhaltsverfahren geschaffen, um dieses zu beschleunigen und zu fördern. Zwar bestand schon nach § 643 ZPO a.F. die Möglichkeit einer Auskunftseinholung durch das Gericht. Jedoch stand diese im Ermess...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck der Unterzeichnungspflicht

Rz. 2 [Autor/Zitation] Allgemein ist anerkannt, dass durch die Unterzeichnung des JA das Ende der Erstellung des Abschlusses dokumentiert wird und der Unterzeichnende die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des unterschriebenen Abschlusses übernimmt (Kleindiek in BeckOGK HGB, § 245 Rz. 2 [6/2022]; Pöschke in Großkomm. HGB6, § 245 Rz. 1; WP Handbuch17, Kap. B...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Elterngeld

Rz. 672 Elterngeld ist unterhaltspflichtiges Einkommen des Schuldners ausschließlich im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern (§ 11 S. 1, 3 und 4 BEEG). Ein über den Sockelbetrag des Elterngeldes hinaus gezahlter Betrag dagegen hat Lohnersatzfunktion und ist damit unterhaltsrechtliches Einkommen.[710] Nach § 1 BEEG [711] hat Anspruch auf Kindergeld, wer u.a. mit einem Ki...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Branchenspezifische GoB

Rz. 94 [Autor/Zitation] Das System der GoB ist rechtsform- und branchenübergreifend auszulegen. Das bedeutet aber nicht, dass im System GoB keine rechtsform- oder branchenabhängigen Teilnormen enthalten sein können. So können bspw. für die Buchführung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen besondere Konkretisierungen der übergeordneten Prinzipien zweckmäßig sein u...mehr

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Anhang zu §§ 238–263 HGB: D... / 1. Grundsätzliches

Rz. 91 [Autor/Zitation] Dem Organträger ist das Einkommen der Organgesellschaft allein für steuerliche Zwecke zuzurechnen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Obwohl das Gesetz an anderer Stelle unscharf von einem Gewinnabführungsvertrag spricht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG), ist damit tatsächlich das Einkommen, nicht der Gewinn gemeint (Ebber in BeckOK KStG17, § 14 Rz. 500). Di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Bannbruch wurde erst durch Gesetz vom 4.7.1939[2] als § 401a in die RAO übernommen. Der Tatbestand hieß vormals "Kontrebande" und hatte keine vorrangig steuerliche Zweckbindung. Durch das 2. AOStraf-ÄndG vom 12.8.1968[3] wurde die Vorschrift in § 396 RAO zusammengefasst[4]. Die Ersetzung der Wendung "gestellen" durch den Ausdruck "anzeigen" sollte kla...mehr

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AGS 10/2023, Doukoff, Beck´sches Mandatshandbuch - Zivilrechtliche Berufung

Von Norman Doukoff. 7. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. LV, 495 S., 129,00 EUR In zwischenzeitlich 7. Aufl. erscheint das Beck´sche Mandatshandbuch von Doukoff zur zivilrechtlichen Berufung. Vergangen sind seit der Vorauflage fünf Jahre. Zahlreiche Gesetzesänderungen und wichtige Entscheidungen haben Anlass gegeben, das Werk vollständig zu überarbeiten. Berücksichtigt ...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / g) Rechtsmittel gegen Anordnungen

Rz. 116 § 235 Abs. 4 FamFG erklärt die Entscheidungen des Gerichts nach dieser Vorschrift für nicht selbstständig anfechtbar. Dies entspricht der früheren Rechtslage zu § 643 ZPO a.F. Dass die Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist, ergibt sich bereits aus ihrem Charakter als Zwischenentscheidung; es wird gleichwohl zur Klarstellung im Gesetz noch einmal ausdrücklic...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 1196 Leidet ein – früherer – Ehepartner unter einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Krankheit, erstreckt sich die eheliche Solidarität [1234] auf den nachehelichen Zeitraum. Die Verantwortung der früheren Ehegatten füreinander erschöpft sich nicht nur im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Allgemein kann vom – früheren – Ehepartner eine nacheheliche Solidarität erwar...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Angabe des vollen nicht passivierten Haftungsbetrags

Rz. 119 [Autor/Zitation] Die vorgeschriebene betragsmäßige Angabe (Rz. 48) hat grds. den vollen Haftungsbetrag zu erfassen. Es ist nicht danach zu fragen, bis zu welcher Höhe eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Auch eine Saldierung mit Rückgriffsforderungen ist ausgeschlossen (§ 251 Satz 2). Bei Gesamtschulden ist der volle Betrag anzugeben, auch wenn im Innenverhältnis ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Bedarf des volljährigen Kindes

Rz. 666 Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes (§§ 1626, 1631). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Nunmehr besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bislang allein barunterhalts...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Die Kernbereichslehre des BGH

Rz. 2019 Die Grundentscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.2.2004 [2126] das Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen einerseits und dem nicht akzeptablen unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen andererseits aufgezeigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung s...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Begriff

Rz. 74 [Autor/Zitation] Eine Legaldefinition des Begriffs "Eigenkapital" findet sich im Gesetz nicht. Das Eigenkapital ist eine Residualgröße, nämlich der Saldo zwischen den Aktiv- und den weiteren Passivposten der Bilanz (Justenhoven/Roland in Beck BilKomm.13, § 247 HGB Rz. 130; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 247 Rz. 14). Um das Eigenkapital zutreffend zu ermitteln, ist bei ...mehr

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Vorbemerkungen Vor §§ 238 f... / 2. Handelsrecht-Änderungsgesetz 2005 und nachfolgende Novellen

Rz. 53 [Autor/Zitation] Mit dem Handelsrecht-Änderungsgesetz (öHaRÄG, BGBl I 2005/120) wurde das öHGB durch das öUGB ersetzt; es trat mit 1.1.2007 in Kraft (s. § 238 Rz. 35, 135). Rz. 54 [Autor/Zitation] Mit dem Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 (öÜbRÄG 2006, BGBl I 2006/75) und dem Publizitätsrichtlinie-Gesetz (öPuG, BGBl I 2006/103) wurde die ÜbernahmeRL (RL 2004/25/EG)und...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Modernisiertes Personengesellschaftsrecht ab 1.1.2024

Rz. 161 [Autor/Zitation] Das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436) führt zu erheblichen Änderungen im Gesellschaftsrecht der Personengesellschaften. Das bisher zentrale Prinzip eines gemeinsamen Gesamthandsvermögens (§§ 718 f. BGB) wird nach dem MoPeG nicht fortgeführt. Stattdessen hat ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 385 [Autor/Zitation] § 196 öUGB Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit Ert...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Vermögensauseinandersetzungen

Rz. 24 [Autor/Zitation] Das Gesetz führt lediglich beispielhaft Erbschaftsauseinandersetzungssachen (§§ 2042 ff. BGB; §§ 363 ff. FamFG), Gütergemeinschaftsauseinandersetzungssachen (§§ 1471 ff. BGB; § 373 Abs. 1 FamFG iVm. §§ 363 ff. FamFG) und Gesellschaftsteilungssachen (§§ 730 ff. BGB für die BGB-Gesellschaft), zB einen Prozess des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zusammentreffen mit anderen Delikten

Rz. 61 [Autor/Stand] Hat der Täter neben der (angemeldeten) Lohnsteuer auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht zwischen § 380 AO und § 266a StGB i.d.R. Tatmehrheit[2]. Tatmehrheit ist auch möglich mit den Bußgeldtatbeständen der Steuergefährdung nach § 379 AO (s. § 379 Rz. 711 f.) und der Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG (s. Rz. 19) sowie § 1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Wesenselement des in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs

Rz. 2 [Autor/Zitation] Die Buchführung, als "laufende, systematische und in Geldgrößen vorgenommene Dokumentation von Geschäftsvorfällen in einem kaufmännischen Unternehmen" nach handelsrechtlichen GoB (mit dieser Definition: Böcking/Groß/Wirth in Wiedmann/Böcking/Gros, BilR4, § 238 HGB Rz. 21; Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 238 HGB Rz. 90; Quick/Wolz in BKT, Bilanzrecht, § ...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 31. Zweites Familienentlastungsgesetz

Rz. 101 In diesem Gesetz[49] werden folgende Verbesserungen mit Wirkung zum 1.1.2021 umgesetzt: Erhöhung des Kindergeldes um 15 EUR pro Monat auf folgende Beträge: Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 EUR um 288 EUR auf 5.460 EUR. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kin...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Subsidiarität der Strafdrohung (§ 372 Abs. 2 AO)

Rz. 88 [Autor/Stand] Die Strafandrohung aus § 370 Abs. 1 und 2 AO gilt jedoch nur subsidiär. Sie ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Tat in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 372 Abs. 2 Halbs. 2 AO). Im Vergleich zu anderen Subsidiaritätsklauseln (vgl. z.B. § 145d StGB) ist § 37...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Die Abschaffung des sog. Altersphasenmodells

Rz. 23 Das sog. Altersphasenmodell, auch – ein wenig despektierlich – 0/8/15-Modell des BGH genannt, wurde mit der Änderung von § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) abgeschafft. Das Modell drückt aus, dass in der Regel keine Erwerbsobliegenheit eines ein Kind betreuenden Elternteils bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gab, anschließend eine Halbtagstäti...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 33. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

Rz. 103 Mit dem MoPeG[52] wird die von der Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR in allen Regelungen des BGB konsequent umgesetzt. Die GbR wird dabei nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses ausgerichtet. Es wird künftig eine rechtsfähige und eine nicht rechtsfähi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 122 [Autor/Zitation] Als Ausnahmen zum Vollständigkeitsgrundsatz (vgl. Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist") sieht das Gesetz diverse Ansatzwahlrechte und Ansatzverbote auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz vor. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den GoB und richterlicher Rechtsfortbildung. Mit Inkrafttreten des BilMoG wurden d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 3 [Autor/Zitation] Gemeinsam ist den vier im Gesetz genannten Haftungstatbeständen der Eventualcharakter der daraus resultierenden Verpflichtungen. Hierdurch unterscheiden sie sich von den (teilweise durch § 285 Nr. 3 erfassten) Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften, die ebenfalls nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, mit deren Erfüllung aber gerechnet wird oder ...mehr