Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Knapp, Was darf der Kaufmann als seine Vermögensgegenstände bilanzieren?, DB 1971, 1121; Wagner, Bilanzausweis vermieteter Gegenstände beim Leasinggeber (I), DB 1974, 297; Fabri, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung entgeltlicher Nutzungsverhältnisse, 1986; Freericks, Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht in Handels- und Steuerbilanz, 1976; Lamers, Aktivierungsf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Angaben in Euro

Rz. 31 [Autor/Zitation] Das Gesetz verlangt die Angabe der einzelnen Posten des JA in Euro. Daraus ergibt sich das Gebot, auf fremde Währung lautende Posten in Euro umzurechnen (vgl. Rz. 2). Die Methode der Währungsumrechnung regelt die Norm nicht und bietet dafür auch keinen Anhalt (Böcking/Gros in EBJS4, § 244 HGB Rz. 3). Sie ergibt sich aus §§ 252 ff. und insbes. aus § 256...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Die Herabsetzung/zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen

Rz. 30 Mit der Neufassung des § 1578b BGB wurde eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung geschaffen, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.[30] Rz. 31 Danach ist Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Unterhalt insbesondere ein...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 19 [Autor/Zitation] § 251, mit dessen Einführung mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz 1985 Art. 14 der 4. EG-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt wurde, orientiert sich hinsichtlich der vermerkpflichtigen Tatbestände an der früheren Regelung des § 151 Abs. 5 AktG 1965.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Fälligkeit "monatlich im Voraus"

Rz. 555 Die Unterhaltszahlung ist nach § 1612 Abs. 3 Satz 1 monatlich im Voraus in voller Höhe fällig, da der Unterhaltsberechtigte bereits zu Beginn des jeweiligen Monats über den Gesamtunterhaltsbetrag verfügen können muss. Der Unterhalt dient der Existenzsicherung und der Unterhaltsgläubiger muss daher in der Lage sein, die laufenden Verpflichtungen zu bedienen. Rz. 556 Al...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 34 [Autor/Zitation] § 193 öUGB Pflicht zur Aufstellung … (4) …; er ist in Euro und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 9–29, 34–41) Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 9–29, 34, 42–44) Dr. Karl Stüc...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / III. Begriff des Nachteils

Rz. 10 Bei Prüfung in der Praxis muss zwischen "Nachteil" und der – streng kausal zu betrachtenden – Ehebedingtheit als Ursache des Nachteils unterschieden werden. Jedoch müssen beide Faktoren vorliegen, damit der Umstand im Rahmen des § 1578b BGB Bedeutung gewinnen kann. Rz. 11 Das Gesetz wählt hierzu die folgende Formulierung: Zitat Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Anwendbare Verfahrensvorschriften der AO

Rz. 105 [Autor/Stand] Die gesetzestechnische Fassung des § 372 AO führt zu der Frage, ob in allen Fällen der Ahndung eines Bannbruchs die Verfahrensvorschriften der AO – also die §§ 385–408 AO für Straftaten und die §§ 409–412 AO für Ordnungswidrigkeiten – zur Anwendung kommen. Rz. 106 [Autor/Stand] Zunächst einmal scheiden bereits vom Sinnzusammenhang her die Bestimmungen au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bestimmte Zeit

Rz. 60 [Autor/Zitation] Aus Gründen der Objektivierung kommt die Abgrenzung von Ausgaben nur in Betracht, wenn sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass Ausgaben für nicht hinreichend greifbare Gegenwerte auf dem Umweg über die Rechnungsabgrenzung aktiviert werden (BT-Drucks. IV/171, 174; Moxter,...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / f) Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Rz. 35 Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher und nichtehelicher Kinder erhalten Vorrang vor anderen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen. Während Ansprüche geschiedener und aktueller Ehegatten zuvor gleichberechtigt neben denen der Kinder standen, sind Ansprüche von Erwachsenen nunmeh...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / g) Verlängerung der Trennungszeit, Erschwerung der Scheidung

Rz. 401 Schließlich ist insgesamt zu fragen, ob Eheleute vereinbaren können, sich nur unter erschwerten Bedingungen, etwa nur nach einer stark verlängerten Trennungszeit oder auch überhaupt nicht scheiden zu lassen. Grundsätzlich gilt, dass Eheleute die Scheidung ihrer Ehe nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließen können, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. Entge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 22 [Autor/Zitation] § 256 Satz 1 wurde mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) nahezu wortgleich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG idF v. 6.9.1965 (BGBl. I 1965, 1089) übernommen (vgl. BT-Drucks. 10/317, 90 f.). Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) wurde der Zusatz, nach dem auch von einer sonstigen bestimmten ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Die Ausfall- und Ersatzhaftung

Rz. 471 Das Gesetz regelt für den Verwandtenunterhalt in den §§ 1606 und 1607 die Reihenfolge, in der mehrere Personen nebeneinander oder nacheinander zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Nach § 1606 Abs. 2 haften unter den Verwandten der aufsteigenden Linie zunächst die Näheren vor den Entfernteren, also haften die Eltern vor den Großeltern für den Unterhalt der Kinder....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Verbrauchsteuergefährdung war nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956[2] ursprünglich als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Die Vorschrift wurde durch § 407 RAO 1968 i.d.F. des 2. AOStrafÄndG[3] abgelöst; sie stellte seitdem – wie auch andere Tatbestände (s. Vor §§ 377–384a Rz. 3 ff.; § 380 Rz. 1) – bloßes Ordnungsunrecht dar, das nur mit Geldbuße g...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Komponentenansatz

Rz. 485 [Autor/Zitation] Mit Verweis auf die nicht mehr zulässigen Ansammlungsrückstellungen für Generalüberholungen (Aufwandsrückstellungen gem. § 249 Abs. 2 HGB aF) und die durch das BilMoG verfolgte Anpassung an die IFRS wird auch handelsrechtlich diskutiert, wichtige Komponenten von Sachanlagegegenständen, zB selbständig zu bewertende Gebäudeteile (Aufzüge, Heizungsanlage...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ermittlungsgericht (§ 162 StPO)

Rz. 40 [Autor/Stand] Soweit gerichtliche Entscheidungen in Rede stehen, die während des laufenden Ermittlungsverfahrens (s. § 385 Rz. 32, 112 ff.) ergehen, verbleibt es – abgesehen von zwei Ausnahmen (s. Rz. 22–24) – bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 391 Abs. 1 Satz 2 AO ("Im vorbereitenden Verfahren gilt dies ..."), lässt ...mehr

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ZErb 10/2023, Anwendbarkeit... / 1 Gründe

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschl. des AG Mannheim – Grundbuchamt – vom 9.3.2021, nachdem gegen die Beteiligte eine Gebühr nach KV 14110 GNotKG angesetzt worden ist. Die Beschwerde beruft sich auf die Ausnahmeregel Abs. 1 zu KV 14110 GNotKG. Hiernach stehe der Beteiligten im vorliegenden Fall Gebührenfreiheit zu. Denn hierfür genüge es, wenn die Erben die Grunds...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Status quo der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland

Rz. 31 [Autor/Zitation] Über die heterogene Ausgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen hinaus stellt die aktuelle Lage der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland ein heterogenes Bild auf den drei Ebenen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) dar. Grundsätzlich sind dabei folgende drei Rechnungslegungssystem...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Die die Steuer verwaltende FinB

Rz. 7 [Autor/Stand] 1. Unter Verwaltung der Steuer ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs oder der steuerlichen Pflichten dient (vgl. § 347 AO)[2]. Gemeint ist damit ausschließlich die normative Verwaltungskompetenz, nicht die tatsächliche[3]. Nicht dazu zählen bloße Mitwirkungshandlungen der FinB etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Reichweite der Stetigkeit

Rz. 279 [Autor/Zitation] Die Anwendung des Gebots der Stetigkeit erfordert sachlogisch, dass ein Bewertungsvorgang seiner Natur nach wiederholbar ist (Rz. 276) sowie die Existenz mehrerer potentieller Bewertungsmethoden für ein Bewertungsobjekt (Rz. 278). Bedeutungslos ist hingegen die Begründung der im Einzelfall gewählten Bewertungsmethode, dh., die Stetigkeit erstreckt sic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 129 [Autor/Zitation] Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses Gesetzes vor (§ 189a Abs. 3 öUGB). Neben den Bestimmungen des öUGB finden sich daher auch in anderen Gesetzen unternehmensrechtliche Rechnungslegungsvorschriften, insbes. im öAktG (zB §§ 33, 82, 104, 182 ff., 211, 255, 259 f.), im öGmbHG (zB §§ 22 f., 59 f., 91, 112), im öGenG (§...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 79 [Autor/Zitation] Für den Begriff des Gewährleistungsvertrags wird zwar betont, dass es sich bei ihm um einen bilanzrechtlichen Begriff handele (vgl. IDW RH HFA 1.013 Rz. 5). Das zivilrechtliche Verständnis (vgl. bereits RG v. 28.9.1917 – III 150/17, RGZ 90, 415, 416) erweist sich meist aber auch für die bilanzrechtliche Betrachtung als zutreffend. Gemeint ist jede nich...mehr

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FF 09/2023, Ein modernes Na... / I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder. Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 325 [Autor/Zitation] Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) sind ein Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Ihre grundsätzliche Passivierungspflicht ergibt sich aus § 249 Abs. 1 Satz 1, jedoch enthält Art. 28 EGHGB Ausnahmen für unmittelbare Versorgungszusagen, die vor 1987 erteilt wurden, sowie für mittelbare u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen

Rz. 35 [Autor/Zitation] Das Gesetz definiert die Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 Satz 1 als "Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können". Rz. 36 [Autor/Zitation] § 255 Abs. 1 enthält einen "einheitlichen Anschaffungskos...mehr

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AGS 10/2023, Elektronische ... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Tendenz in der Rechtsprechung M.E. legt der BGH überzeugend dar, warum der anwaltliche Berufsbetreuer hier zur elektronischen Übermittlung verpflichtet war. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie der Rspr. des BGH in vergleichbaren anderen Fällen, wenn Rechtsanwälte in einem Verfahren nicht im sog. anwaltlichen Erstberuf tätig sind. Das OLG Hamm hat i.Ü. inzwischen die...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / III. Verfahrenskostenhilfe

Rz. 22 Gerade in familienrechtlichen Verfahren ist die Bedeutung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) sehr groß. Die angespannte wirtschaftliche Lage der Eheleute ist ein wichtiger Trennungsgrund. Rechtsschutzversicherungen kommen grundsätzlich für die Kosten familienrechtlicher Streitigkeiten nicht auf. Der bedürftige Unterhaltsgläubiger wird die Kosten, die zur Durchsetzung der...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Pflichtteilsverzicht und § 1586b BGB

Rz. 959 Welche Auswirkungen ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag gem. § 2346 BGB auf die Rechte aus § 1586b BGB hat, ist außerordentlich umstritten. Weite Teile der Literatur gehen davon aus, dass ein Erbverzichtsvertrag ebenso wie ein Pflichtteilsverzichtsvertrag die Haftung des Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten entfallen lasse. Etwas anderes soll danach nu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Körperliche Bestandsaufnahme

Rz. 96 [Autor/Zitation] Nach Sinn und Zweck der Festbewertung als Vereinfachungsverfahren ist eine jährliche Aufnahme der einzelnen Festwertgegenstände nicht erforderlich. Der Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass idR alle drei Jahre eine körperliche Aufnahme durchzuführen ist (Abs. 3 Satz 2). Dabei geht es vor allem darum, Mengenänderungen festzustellen. Die Frist von drei Ja...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Verhältnis der GoB zu internationalen Rechnungslegungsstandards

Rz. 73 [Autor/Zitation] Bei neuartigen Problemstellungen können internationale Standards (zB IFRS, US-GAAP), die von länderübergreifenden Berufsorganisationen erarbeitet werden, sowie deren Analyse und Wertung durch die Wissenschaft in die Auslegung der GoB einzubeziehen sein. Damit fungieren die internationalen Rechnungslegungsstandards lediglich als Erkenntnisquelle des Rec...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Einwand der örtlichen Unzuständigkeit

Rz. 95 [Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit des AG oder des LG (Wirtschaftsstrafkammer) ist vom Gericht gem. § 16 Satz 1 StPO bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Danach darf das Gericht seine Unzuständigkeit gem. § 16 Satz 2 StPO nur noch auf Einwand des Angeklagten aussprechen; dieser kann den Einwand nur bis zum Beginn der Vernehmung zur Sac...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / b) Betriebsausgaben

Rz. 133 Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, nennt man Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Nicht alle Betriebsausgaben dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Berücksichtigung finden. So sind z.B. folgende Betriebsausgaben nicht abziehbar:mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / b) Ergänzungsbilanzen

Rz. 495 ▪ Unterhaltsrelevanz Ist der Mitunternehmer einer Personengesellschaft nicht mit dem seinem Anteil am Gesamthandsvermögen entsprechenden Werten an Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft beteiligt, kann sein Unterhaltseinkommen nur dann beurteilt werden, wenn das Ergebnis der nach dem Betriebsvermögensvergleich zu erstellenden Ergänzungsbilanzen mit einbezogen wird...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / f) Vermögenszuwachsrechnung

Rz. 1121 Bei der Vermögenszuwachsrechnung wird das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen innerhalb zweier Stichtage erfasst. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Steuermehrungen nur aus versteuerten Einkünften, steuerfreien Einnahmen und einmaligen Vermögensanfällen, wie z.B. Erbschaften, Schenkungen, Spielgewinne, ergeben. Zeigen sich hier Differenzen, ist dies nach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung

Rz. 135 [Autor/Zitation] Nach § 254 besteht die Möglichkeit der Bildung von Bewertungseinheiten. Deren Bildung wurde bereits vor der ausdrücklichen gesetzlichen Kodifikation im Rahmen einer GoB-Auslegung als zulässig erachtet (Anstett/Husmann, BB 1998, 1523, 1526 ff.; Benne, DB 1991, 2601, 2610; Christiansen, DStR 2003, 264, 265 ff.; Glanegger in FS Schmidt, 145, 158; Herzig/...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Nicht kodifizierte GoB und deren Herleitung

Rz. 70 [Autor/Zitation] Bei der Ermittlung der GoB sind induktive und deduktive Komponenten zu würdigen (s. dazu ausführlich Rz. 35–41). Es sind Stellungnahmen der Fachgremien (zB KSW, AFRAC), die die hA sowohl fachkundiger Praktiker des Berufsstands der Wirtschaftstreuhänder, der Fachwissenschaft als auch der Abschlussersteller, Investoren, Analysten sowie Mitarbeiter von Au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Entwicklung bis zur Aktienrechtsnovelle von 1931

Rz. 24 [Autor/Zitation] Bis zur Aktienrechtsnovelle von 1931 wurden Rückstellungen weder im allgemeinen Handelsrecht noch in den speziell für die AG geltenden Bilanzierungsvorschriften erwähnt. Im HGB von 1897 kam der Begriff nicht vor. § 261 Nr. 5 HGB 1897, der für die Bilanzen von AG galt, sah vor, dass unter den Passiva das Grundkapital und der Betrag eines jeden "Reservef...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Vermögenausweis bei Personengesellschaften

Rz. 32 [Autor/Zitation] Auch der Steuerbilanz (s. Rz. 42 ff.) liegt die Abgrenzung des auszuweisenden Betriebsvermögens vom Privatvermögen zugrunde, wobei die Trennlinie nicht immer gleich verläuft. Bei Personengesellschaften sind zwei wesentliche Abweichungen von der steuerrechtlichen Behandlung zu beachten: Zunächst ist das steuerliche Sonderbetriebsvermögen handelsrechtlic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Herleitung und Veröffentlichung der Rechnungszinssätze

Rz. 427 [Autor/Zitation] Basis für die Herleitung der Abzinsungssätze ist nach § 1 RückAbzinsV eine Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve. Der Grund hierfür liegt nach der Gesetzesbegründung "in ihrem langen Laufzeitbereich, geringen Einflüssen durch Nachfrageschwankungen, der Liquidität des Marktes und ihrer Geltung für den gesamten Euro-Raum" (vgl. BT-Drucks. 16/10067, 54). Im Hinb...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zeitpunkt der Unterzeichnung

Rz. 30 [Autor/Zitation] Das Gesetz schreibt vor, dass der JA unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist. Während sich bei Einzelkaufleuten, bei denen eine Feststellung des JA nicht vorgesehen ist, die Unterzeichnungspflicht notwendigerweise auf den aufgestellten JA bezieht (Drüen in KKD10, § 245 HGB Rz. 2; Hennrichs in BKT, Bilanzrecht, § 244 HGB Rz. 23 [12/2014]), ist bei ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Familienrechtliche Grundsätze

Rz. 277 In dieser Entscheidung und noch einmal deutlich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2001 [292] hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass in Eheverträgen der Schutz vor unangemessener Benachteiligung beachtet werden muss. Ein Ehevertrag darf die Unterlegenheitsposition einer Partei nicht durch ihre einseitige vertragliche Belastung und die unan...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Weitere Einzelfälle

Rz. 88 [Autor/Zitation] Die Zusage des Kaufmanns, dem Gläubiger eines Dritten auf dessen Verlangen oder auf erste Anforderung eine Bürgschaft zu bestellen oder Zahlung zu leisten (hierzu Horn, NJW 1980, 2153), ist bereits ein vermerkpflichtiges Haftungsverhältnis (vgl. Rz. 11 f., auch zur Frage des Bestehens der Hauptschuld). Wirtschaftlich ist der Gläubiger im Besitz einer S...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG)

Rz. 860 ▪ Begriff Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, liegt eine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG vor. Im Gegensatz zu den Sonderausgaben sind die Fälle der außergewöhnlichen Belastu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Anleihen

Rz. 164 [Autor/Zitation] Der Ansatz von Anleihen in der Bilanz muss stets zum Erfüllungsbetrag (Abs. 1 Satz 2) erfolgen. Häufig wird bei Anleihen – auch zur Feinabstimmung des Zinssatzes – ein (Auszahlungs-)Disagio, gelegentlich auch ein Rückzahlungsagio vereinbart. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Anleihe höher als der Ausgabebetrag, so darf (Wahlrecht) der Unterschiedsbetra...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Regelungsgegenstand

Rz. 357a [Autor/Zitation] Rückstellungen sind Passivposten, unter denen Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen erfasst werden, die ihrem Grunde bzw. ihrer Höhe nach noch ungewiss sind (vgl. Konezny in Hirschler2, § 198 Abs. 8 Rz. 121). Eine Legaldefinition der Rückstellungen enthält das öUGB nicht (vgl. Maschek/Csokay in Jabornegg/Artmann2, § 198 Rz. 41; Hilber in U. T...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / VII. Fazit

Es hat sich gezeigt, dass in Bezug auf alle Kontroversen, die der elektronische Rechtsverkehr aufwirft, für die Praxis unabhängig von eigenen Überzeugungen nur empfohlen werden kann, dem Prinzip des sichersten Weges zu folgen. Dass so oft auf dieses Prinzip rekurriert werden muss, stellt dem Handeln des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht das beste Zeugnis aus. Auf diese Wei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 357 [Autor/Zitation] § 198 öUGB Inhalt der Bilanz (1)–(4) … (abgedruckt bei § 247 Rz. 151) (5)–(7) … (abgedruckt bei § 250 Rz. 182 ) (8) Für Rückstellungen gilt folgendes:mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Die Rechtsprechung zur Wirksamkeitskontrolle von Verträgen im Familienrecht

Rz. 2033 Im Laufe der Entwicklung seit dem Urteil des BGH zur Kernbereichslehre im Jahre 2004 betont der BGH tendenziell mehr und mehr die Anpassung des Ehevertrages an die gegenwärtigen Verhältnisse und damit den Ausgleich entstandener ehebedingte Nachteile.[2154] Schließlich hat der BGH auch in seinen neuesten Entscheidungen die Vertragsfreiheit betont und seinen Standpunkt...mehr

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zfs 10/2023, Leistungskürzu... / 2 Aus den Gründen.

1. Das LG hat angenommen, dass der Kl. gegen den Bekl. dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zustehe. Insbesondere könne der Bekl. sich im Ergebnis nicht auf die in den Kaskobedingungen der Kl. enthaltene Haftungsbeschränkung des berechtigten Fahrers berufen. Denn der Bekl. habe den Unfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke grob fahrlä...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Bewertung sonstiger rückgedeckter Versorgungszusagen

Rz. 351 [Autor/Zitation] Falls bei nicht versicherungsgebundenen Zusagen Rückdeckungsversicherungen bestehen, ist nach neuerer Auffassung des IDW in IDW RH FAB 1.021 ein Gleichlauf der Bewertung herbeizuführen, soweit zwischen den Versicherungen und den Versorgungsverpflichtungen Leistungs- und Finanzierungs-/Erdienenskongruenz besteht. Hierbei besteht nach Auffassung des IDW...mehr