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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Grundsatz der Wesentlichkeit

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 414

[Autor/Zitation]

Mit dem RÄG 2014 wurde der bislang nicht kodifizierte Grundsatz der Wesentlichkeit in § 189a Z 10 öUGB definiert und sein Anwendungsbereich in § 196a Abs. 2 öUGB gesetzlich verankert (ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 4; Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 20142, 23).

Definition: Als Vorbild für die Umsetzung in § 189a Z 10 öUGB diente Art. 2 Z 16 der EU-Bilanzrichtlinie. Der erste Satz entspricht dem Wortlaut der Bilanzrichtlinie, während der zweite Satz ("Die Wesentlichkeit einzelner Posten wird im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten bewertet") umformuliert wurde. Der Wortlaut der Richtlinie ist missverständlich, weil angenommen werden könnte, dass nur die Zusammenschau mit "ähnlichen" Posten zur Beurteilung eines Postens als "wesentlich" den Ausschlag gibt (Dokalik in U. Torggler3, § 189a Rz. 31; Hirschler/Nitschinger in Hirschler2, § 189a Z 10 Rz. 3. Gemeint ist aber, dass selbst dann, wenn ein Posten für sich genommen unwesentlich erscheint, sich seine Wesentlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann, was durch den dritten Satz in § 189a Z 10 öUGB zum Ausdruck gebracht werden sollte (Dokalik in U. Torggler3, § 189a Rz. 31.

Anwendungsbereich: In § 196a Abs. 2 öUGB idF des RÄG 2014 wurde festgelegt, dass die Anforderungen an den JA in Bezug auf Darstellung und Offenlegung nicht erfüllt werden müssen, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist (Nitschinger/Hirschler in Hirschler2, § 196a Rz. 52). Das entsprach Art. 6 Abs. 1 Buchst. j EU-Bilanzrichtlinie, jedoch wurde offengelassen, ob der Grundsatz auch in Bezug auf Ansatz, Bewertung und Konsolidierung gilt. Das führte zu Unklarheiten, weshalb das Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 den in § 196a Abs. 2 öUGB festgelegten Anwendungsbereich der Wesentlichkeit ersatzlos beseitigte (Reinold/Stüc...

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