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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Die Kernbereichslehre des BGH

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 2019

Die Grundentscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.2.2004[2126] das Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen einerseits und dem nicht akzeptablen unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen andererseits aufgezeigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung sei umso eher gegeben, je mehr die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreife.

 

Rz. 2020

Zu diesem Kernbereich gehören in erster Linie der Betreuungsunterhalt, danach aber auch Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB). Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) sei demgegenüber nachrangig, da "das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat".[2127] Ihr folgten Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt. Am ehesten verzichtbar erschienen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt, "da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar" seien.[2128]

 

Rz. 2021

Der BGH nimmt damit eine Rangabstufung bereits innerhalb der nachehelichen Unterhaltstatbestände vor und baut damit eine Prüfungsreihenfolge auf, die im Anschluss eine Gesamtschau ermöglichen soll.[2129]

Der BGH differenziert weiter zwischen den Bereichen nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn in der Weise, dass der Versorgungsausgleich auf derselben Stufe rangiert wie der Altersunterhalt.

Demgegenüber erweise sich der Zugewinnausgleich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Die eheliche Le...

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