Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 29a ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen.

Gesetzestext (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt. A. Normge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 32b ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen.

Gesetzestext (1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 29c ZPO – Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte.

Gesetzestext (1) 1Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstand des Sitzes (§ 17 I).

Rn 6 Der allg Gerichtsstand der passiv parteifähigen Personen wird durch deren Sitz bestimmt. Der Sitz iSd § 17 entspricht dem Wohnsitz der natürlichen Personen in § 13, folgt aber anderen Grundsätzen (vgl Karlsr JurBüro 15, 206). Wo sich der Sitz einer Person befindet, ist vorrangig dem materiellen Recht zu entnehmen (§ 17 I 1; Rn 7). Enthält dieses keine Regelung, fingiert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstand des inländischen Aufenthaltsortes (§ 16 Alt 1).

Rn 3 Ist der Anwendungsbereich des § 16 eröffnet (Rn 2), ist vorrangig auf den inländischen Aufenthaltsort des Prozessgegners abzustellen. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit aus; eine Durchreise kann genügen (BGH WM 08, 1853 f; Zö/Schultzky Rz 7; St/J/Roth Rz 4). Es muss nur so viel Zeit verbleiben, dass die Klage/Ant...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausschließliche Gerichtsstände.

Rn 5 Ausschließlich sind nur die Gerichtsstände, die als solche gekennzeichnet sind. Sie können gesetzlich bestimmt sein oder sich aus einer zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben (s dazu § 38 Rn 2). Liegt ein ausschließl Gerichtsstand vor, so ist das Verfahren zwingend vor diesem Gericht zu führen (s dazu näher Rn 8). Bsp für gesetzlich geregelte ausschl Gerichtsstän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Belegenheit der Sache in Bezirken verschiedener Gerichte bei Klageerhebung im dinglichen Gerichtsstand (§ 36 I Nr 4).

Rn 11 Die Vorschrift greift in unmittelbarer Anwendung ein, wenn die Klage in einem dinglichen Gerichtsstand (§ 24, § 25 oder § 26) erhoben werden soll und sich auf ein einheitliches Grundstück im Rechtssinne oder auf mehrere gem § 890 BGB rechtlich zu einer Einheit verbundene Grundstücke bezieht, das/die in zwei Nachbargerichtsbezirken liegt/liegen. Es ist in der Rspr anerk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstandsvereinbarung, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 II).

I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung. Rn 9 In Fällen mit Auslandsberührung ist § 38 II anwendbar, sofern die Vorschrift nicht durch speziellere Normen des internationalen Zivilprozessrechts, einschließlich solcher in etwaigen bi- oder multilateralen Staatsverträgen, verdrängt wird. Im Anwendungsbereich der EuGVVO verdrängt Art 23 EuGVVO aF (= Art 25 EuGVVO in der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 16 Alt 2).

Rn 4 Auf den letzten Wohnsitz des Prozessgegners kann abgestellt werden, wenn der Prozessgegner wohnsitzlos (Rn 2) und ein Aufenthaltsort in Deutschland nicht bekannt ist. Ein bekannter ausl Aufenthaltsort ist unschädlich (Zö/Schultzky Rz 5; MüKoZPO/Patzina Rz 8; St/J/Roth Rz 5). Nach § 16 entscheidet stets der letzte Wohnsitz. Nur wenn dieser letzte (aufgegebene) Wohnsitz i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Begriff und Funktion des Gerichtsstands.

Rn 2 Der Gerichtsstand wird oftmals mit der örtlichen Zuständigkeit gleichgesetzt, also der Regelung der Frage, welches von mehreren Gerichten in örtlicher Hinsicht zur Entscheidung berufen ist (vgl etwa Zö/Schultzky § 1 Rz 7; ThoPu/Hüßtege Vorb § 12 Rz 1). Wenn sich diese Gleichsetzung auch in der Praxis durchgesetzt hat, steht sie doch im Widerspruch zu dem Wortlaut des Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Konkurrenz der Gerichtsstände.

Rn 8 Wie sich aus § 12 ableiten lässt, gehen ausschl Gerichtsstände wegen Spezialität allen anderen Gerichtsständen vor (MüKoZPO/Patzina Rz 9; iE allgM; vgl St/J/Roth vor § 12 Rz 4; Zö/Schultzky Rz 8; s.a. Rn 1). Ihnen kommt stets eine absolute Wirkung zu. Eine (wahlweise) Berufung auf einen anderen Gerichtsstand (vgl § 35) ist ebenso wenig möglich wie eine rügelose Einlassu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtsstand am Ort der Übernahme oder an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort (§ 30 I 1).

Rn 3 Das vom Gesetzgeber bewusst weit ausgestaltete Merkmal der ›Güterbeförderung‹ erfasst sämtliche Güterbeförderungen, ungeachtet des Transportweges – gleich, ob über Land, See, auf Binnengewässern oder in der Luft – und unabhängig davon, ob die vereinbarte Beförderung einer spezifischen Vertragsform oder einem Regelungskomplex des HGB – insb den Frachtgeschäften iSd §§ 40...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Besondere Gerichtsstände.

Rn 6 Hierunter fallen alle Gerichtsstände außer dem allg Gerichtsstand und den ausschl Gerichtsständen. Die besonderen Gerichtsstände, die das Gesetz kennt, knüpfen an bestimmte Verfahrensgegenstände an. Bsp: Allgemeine Versorgungsbedingungen für Wasser, Elektrizität, Gas und Fernwärme (jew § 34 AVBWasserV, AVBFernwärme; jew § 22 Strom/GasGVV; vgl BayObLG MDR 23, 1408 [BayOb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vereinbarte Gerichtsstände.

Rn 7 Vereinbarte (dispositive) Gerichtsstände werden vom Gesetz ausdr anerkannt, und zwar in Form von zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen (dazu näher §§ 38, 40) und im Fall der rügelosen Einlassung nach § 39 (dazu näher dort). Gerichtsstandsvereinbarungen können ausschl und nicht-ausschl Charakter haben (dazu § 38).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts (Abs 2).

Rn 10 Ist eine Ehesache nicht anhängig, ist das örtlich zuständige Gericht nach § 152 II zu bestimmen. Maßgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Unterschied zur vorherigen Regelung in § 621 II 2 ZPO aF, die auf den Wohnsitz des Kindes abstellte (vgl zB Zö/Philippi, ZPO, 27. Aufl, § 621 Rz 90). Rn 11 Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist unabhängig vom gewöh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Gerichtsstände.

I. Streitigkeiten aus Vertrag (Nr 1). 1. Vertrag. Rn 2 Die Klage muss sich auf einen Vertrag stützen. Das Merkmal Vertrag ist autonom auszulegen und erfasst alle dem maßgebenden Rechtsverhältnis nach freiwillig eingegangenen Verpflichtungen. In diesem Rahmen wird das Merkmal recht weit ausgelegt (vgl. Pfeiffer LMK 19, 421945). Es kommt nicht auf die jew infrage stehende Pflich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 35 ZPO – Wahl unter mehreren Gerichtsständen.

Gesetzestext Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn 1 § 35 normiert als Ausfluss der Dispositionsmaxime (Musielak/Voit/Heinrich § 35 Rz 1) eine Selbstverständlichkeit, nämlich, dass der Kl zwischen mehreren eröffneten Gerichtsständen frei auswählen kann. Die Norm hat demnach eine rein deklaratorische Funktion. B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802 ZPO – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände.

Gesetzestext Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Rn 1 § 802 gilt für sämtliche im 8. Buch geregelten Gerichtsstände, somit auch für Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung. Die Vorschrift umfasst sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit, desgleichen die funktionelle Zuständigkeit (so für das Verhältnis § 621 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rangfolge der Gerichtsstände.

1. Aufenthalt mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern (Nr 1). Rn 10 Vorrangig stellt die Vorschrift auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen Kindern ab. Der Grund für die Mitberücksichtigung des Aufenthalts der Kinder besteht darin, dass das Gericht der Ehesache gem §§ 152 I, 153 auch für Kindschaftssachen zuständig ist, die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Arten der Gerichtsstände.

I. Allgemeiner Gerichtsstand. Rn 4 Der allg Gerichtsstand einer Person ist nach § 12 maßgeblich für alle gg sie zu erhebenden Klagen, sofern kein ausschl Gerichtsstand gegeben ist (vgl Rn 1). Er wird durch die §§ 12–19a abschließend geregelt. Zu den Einzelheiten s §§ 13–19a. Zum allg Gerichtsstand bei negativen Feststellungsklagen s § 29 Rn 13 aE. II. Ausschließliche Gerichtss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Rechtsfolge: Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Rn 9 Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts muss das Gericht vorrangig prüfen, ob hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren Bindungswirkungen gem § 281 II 4 oder Zuständigkeitsverfestigungen nach § 261 III Nr 2 eingetreten sind, die eine Zuständigkeitsbestimmung ausschließen (BGH NJW 06, 699, 700 [BGH 10.01.2006 - X ARZ 367/05]), oder ob eine gesetzliche Beschränkung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis § 857 ZPO 12 Gattungsschuld § 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit § 50 ZPO 21 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht § 186 GVG 5 Gebot § 817 ZPO 4 Gebühren § 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert § 2 ZPO 4; § 3 ZPO 15, 20; § 4 ZPO 8 Geburtsname § 168g FamFG 4 geduldete Kontoüberziehung § 851 ZPO 10 geeignete Zeugen § 759 ZPO 2 Gefahr § 754 ZPO 8 im Verzug § 758a ZPO 7 Gefährdung v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erste Instanz.

Rn 11 Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt für jeden Streitgegenstand gesondert (St/J/Roth vor § 12 Rz 13; vgl auch Zö/Schultzky Rz 21) und umfassend (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Vor § 12 Rz 17). Das Gericht prüft also unabhängig von der rechtlichen Bewertung durch die Verfahrensbeteiligten, ob für den jeweiligen Streitgegenstand irgendein Gerichtsstand gegeben is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Arzthaftung. In Fällen der Arzthaftung ist für die Bestimmung des Erfolgsorts maßgeblich, wo der Gesundheitsschaden eingetreten ist. Das gilt bei Behandlungs- wie auch bei Aufklärungsfehlern (vgl BGHZ 176, 342, 346 f; Hamm GesR 15, 632). Tritt der Gesundheitsschaden aufgrund einer in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erfolgten Heilbehandlung erst nach der K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ausschließliche Zuständigkeit (§ 40 II Nr 2).

Rn 5 Ausschließliche Zuständigkeit iSd § 40 II Nr 2 meint nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit. Der Begriff ›Gerichtsstand‹ ist insoweit ggü den §§ 12 ff erweitert (allgM; s nur Zö/Schultzky Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5; ThoPu/Hüßtege Rz 6; vgl auch § 12 Rn 2). Es muss sich um eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit handeln (Musielak/V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Örtliche Zuständigkeit (Abs 2).

Rn 7 Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner nach den §§ 13 bis 19a seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Abweichend von § 764 II wird damit an die allgemeinen Regeln angeknüpft. Dies gilt auch für Parteien kraft Amtes, wie den Insolvenzverwalter, aber auch den Nachlasspfleger (Anders/Gehle/Nober ZPO § 828 Rz 4). Der Begriff des Wohnsitzes ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Besondere Zuständigkeitsregelung.

Rn 2 Hat ein Ag keinen allgemeinen Gerichtsstand (vgl §§ 12–19a) im Inland, zB aber einen besonderen Gerichtsstand (Erfüllungsort, Niederlassung usw), richtet sich die Zuständigkeit für diesen Ag nach § 703d II 1 (BGH NJW 95, 3317; Hamm 27.7.07 – 32 Sbd 55/07). Typisches Bsp für allgemeinen Gerichtsstand im Ausland und einen weiteren Gerichtsstand gem EuGVVO im Inland ist di...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 1. Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 61 Kosten, die nicht aus dem gerichtlichen Verfahren herrühren und bei denen die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG gescheitert ist, sind im Rahmen eines Klageverfahrens gegen den Mandanten durchzusetzen. Wegen § 11 Abs. 5 S. 2 RVG ist die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG oder die Erhebung von Einreden und Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Ar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Widerklage des Unternehmers (§ 29c III).

Rn 6 § 29c III (früher: § 29c II) erweitert in Ausnahme zu § 33 II den Anwendungsbereich der Widerklage des Unternehmers gegen den Verbraucher (zur Widerklage s § 33). Gegenstand der Regelung ist der Fall, dass der Verbraucher den Unternehmer außerhalb des Gerichtsstands des § 29c I 1 vor dessen allg Gerichtsstand oder einem anderen besonderen Gerichtsstand in Anspruch nimmt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verfahrenseinleitung vor oder nach Rechtshängigkeit des oder der Hauptsacheverfahren/s.

Rn 7 § 36 I Nr 3 ZPO geht seinem Wortlaut nach davon aus, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Erhebung der Klage gestellt worden ist. Die Vorschrift kann aber auch nach Rechtshängigkeit anwendbar sein, etwa wenn eine Klage gg weitere Bekl erweitert wird und der Verfahrensstand einer Bestimmung nicht entgegensteht (stRspr, z.B. BGH Beschl v 14.7.20 – X...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bedeutung des § 33 I.

Rn 1 Die Bedeutung des § 33 ist seit langem in Rspr und Lit umstr. Der Meinungsstreit liegt in einem unterschiedlichen Verständnis von dem in § 33 I vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage (Sachzusammenhang/Konnexität) begründet. Der BGH in stRspr vertritt die Auffassung, dass dieser Sachzusammenhang eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtliche Zuständigkeit vor anhängigem Rechtsstreit (Abs 2).

Rn 4 Umfassend zuständig, mithin auch für Ordnungsmittel, Befangenheitsentscheidungen, Beeidigungen u Entscheidungen nach dem JVEG, ist das Gericht der potenziellen Hauptsache, wobei allein der Vortrag des ASt im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt wird (Schlesw NJW-RR 10, 533 [OLG Schleswig 12.08.2009 - 2 W 98/09]); deshalb scheidet aus, vorweg u allein zur Klärung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ausschließliche Zuständigkeit.

Rn 4 Sachliche (§ 689 I 1) und örtliche (§ 689 II) Zuständigkeit sind als ausschließlich festgelegt. Für Mahnverfahren ist dasjenige AG örtlich ausschließlich zuständig, bei welchem der inländische ASt seinen allgemeinen (§§ 12 ff) Gerichtsstand hat (§ 689 II 1). Hat der ASt im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das AG Wedding in Berlin ausschließlich zuständig (§ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 28 erweitert speziell für die Fallgruppe der Klagen zur Verfolgung von Nachlassverbindlichkeiten den Gerichtsstand des § 27. Dieser Gerichtsstand wird den Nachlassgläubigern allerdings nur zeitlich begrenzt eröffnet, nämlich solange sich bei Alleinerben noch Nachlassgegenstände im Gerichtsbezirk befinden oder bei einer Erbengemeinschaft die Miterben dem Kl hinsichtlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gerichtsstandsvermehrung gem § 30 I 2, 3.

Rn 5 § 30 I 2, 3 soll die gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Beförderer erleichtern und effektiviert die Prozessführung des durch die Norm privilegierten Kl dergestalt, dass beim Zusammenwirken von Frachtführer und ausführendem Frachtführer bzw. Verfrachter und ausführendem Verfrachter bei der Beförderung ein gg einen der beiden bestehender Gerichtsstand seitens des Kl rezi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zusatzgerichtsstand (§ 17 III).

Rn 11 Durch § 17 III wird den von § 17 erfassten Personen die Möglichkeit eröffnet, neben den Gerichtsständen des Abs 1 und 2 einen weiteren allg Gerichtsstand zu schaffen (BGH NJW 98, 1322 [BGH 13.01.1998 - X ARZ 1298/97]; Zö/Schultzky Rz 13; Musielak/Voit/Heinrich Rz 12; MüKoZPO/Patzina Rz 17; St/J/Roth Rz 17). Dabei spricht man auch von dem Gerichtsstand des Nebensitzes (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Internationale Zuständigkeit.

Rn 36 Für die Widerklage muss auch die internationale Zuständigkeit gegeben sein (RGZ 111, 149 f; Saarbr OLGR 04, 285; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5). Insoweit gelten die allg Grundsätze (§ 12 Rn 19); beachte insb Art 8 Nr 3 Brüssel Ia-VO. Die internat Zuständigkeit für Klage und Widerklage ist jeweils selbstständig zu beurteilen (Saarbr OLGR 04, 285). Sind keine vorrangigen i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Verfahrenstaktische Erwägungen.

Rn 8 § 36 I Nr 3 ist aus anwaltlicher Sicht der wichtigste Tatbestand des § 36 I, der von einem Rechtsanwalt, der eine Klage gg mehrere Streitgenossen vorbereiten soll, stets beachtet werden muss, da er Optionen für die Verfahrenstaktik eröffnet: Ist der Mandant etwa an seinem allgemeinen Gerichtsstand mit einer Klage überzogen worden, dann eröffnet § 36 I Nr 3 beim Bestehen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Auffangzuständigkeit (Abs 3).

Rn 13 Ist eine Zuständigkeit nach Abs 1 nicht gegeben (insb Eltern- oder Großelternunterhalt, rein vertragliche Ansprüche), verweist Abs 3 S 1 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO). Aus Gründen der Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Rn 14 S 2 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) 1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn minde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 § 12 ist die zentrale Norm der ZPO für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts. Die Regelung enthält den Grundsatz, dass die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch den allg Gerichtsstand des Bekl bestimmt wird. Die so geschaffene Verknüpfung zwischen örtlicher Zuständigkeit und dem allg Gerichtsstand des jeweiligen Prozess- bzw Verfahrensgegners ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a). (2) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 37. Reisekosten bei auswärtigem Wahlgerichtsstand.

Rn 46a Steht dem Kläger nach § 35 ein Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand an seinem Wohnsitz und einem auswärtigen Gerichtsstand zu, so sind die Reisekosten des Klägers und seines Anwalts erstattungsfähig, wenn der Kläger den auswärtigen Gerichtsstand wählt (Celle AGS 24, 401 [OLG Celle 11.07.2024 - 2 W 98/24]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einzelfälle.

Rn 13 Die internationale Zuständigkeit kann bspw durch den allgemeinen Gerichtsstand des Bekl (§§ 12, 13, 16–18), den Erfüllungsort (§ 29) und den Tat- oder Erfolgsort eines Delikts (§ 32) begründet sein, sofern kein ausschließlicher oder sonst zwingender anderer Gerichtsstand besteht. Ein aus deutscher Sicht zwingender Gerichtsstand in einem Drittstaat ist unschädlich, wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Klage gegen mehrere Personen als Streitgenossen.

Rn 5 Die verklagten oder zu verklagenden Personen müssen Streitgenossen iSd §§ 59 ff sein, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, ob es sich um eine notwendige (§ 62) oder um eine einfache Streitgenossenschaft handelt (Dresd Beschl v 6.5.22 – 1 AR 23/02 – juris, OLGR 03, 91). Dabei ist seitens des bestimmenden Gerichts trotz der Großzügigkeit, mit der die §§ 59, 60 ausgelegt ...mehr