Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gerichtsstand für Haftungsklagen (§ 43 I 2).

Rn 3 Um einem Gläubiger zu ermöglichen, die GdW und die neben ihr haftenden WEigtümer an einem Ort zu verklagen und damit seine Klage zu erleichtern, bestimmt § 43 I 2 einen besonderen Gerichtsstand (BRDrs 168/20, 90) für auf § 9a IV 1 gestützte Haftungsklagen gg WEigtümer oder ehemalige WEigtümer. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Gläubiger eine Haftung nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtsstand der GdW (§ 43 I 1).

Rn 2 § 43 I 1 ist eine Spezialvorschrift, die den §§ 12 ff ZPO bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes der GdW (§ 9a I 1) vorgeht. Als Anknüpfungspunkt ordnet er die Belegenheit des Grundstücks an (§ 1 V).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 30 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) tritt neben den allg Gerichtsstand (§ 12 iVm §§ 13 ff ZPO), sofern keine Spezialregelung (wie insb §§ 32a ZPO, 20 StVG, 94a AMG) einschlägig ist. Er betrifft die örtliche und – außerhalb des Anwendungsbereichs von Brüssel Ia-VO und LugÜ – auch die internationale Zuständigkeit. Entscheidend ist der Begehung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 12 Unmittelbare Auswirkungen hat der Leistungsort für die Frage der ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners (s Rn 1). Mittelbar erlangt er Bedeutung für die Bestimmung der Kostentragung: Liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Gläubigers, so hat der Schuldner die Kosten der Versendung der Leistung zu tragen, befindet er sich beim Schuldner, sind die Kosten vom Gläubiger zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbschaftsklage.

Rn 21 Der Erbe muss, trotz des Gesamtanspruchs, im Klageantrag, wegen § 253 II Nr 2 ZPO und einer eventuellen Vollstreckung, die herausverlangten Nachlassgegenstände einzeln bezeichnen (MüKo/Helms § 2018 Rz 28), kann sie aber nach Rechtshängigkeit ergänzen. Auskunftsanspruch (§ 2027) und Klage aus dem Erbschaftsanspruch können in einer Stufenklage nach § 254 ZPO verbunden un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 239 BGB – Bürge.

Gesetzestext (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Rn 1 Das subsidiäre Sicherungsmittel des Bürgen setzt voraus, dass die betreffende Person angemessenes Vermögen bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 20 Gewinnzusagen werden ganz überwiegend aus dem Ausland versandt (Jauernig/Mansel Rz 2). Kommt es zum Abschluss des mit der Gewinnzusage angebahnten Verbrauchervertrages und hängt der Gewinn nach der Mitteilung von diesem ab, so kann der Verbraucher hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit wählen zwischen seinem Wohnsitzstaat und demjenigen des Unternehmers (EuGH R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bestimmungsrecht.

Rn 12 Der Verletzte kann gem Art 40 I 2, 3 bis zum Ende des frühen ersten Termins bzw des schriftlichen Vorverfahrens die Anwendung des Rechts des Erfolgsortes verlangen. Dieses Bestimmungsrecht ist ein fristgebundenes Gestaltungsrecht mit kollisionsrechtlichem Charakter (so auch zB Staud/v Hoffmann Art 40 Rz 11; MüKo/Junker Art 40 Rz 37; Looschelders Art 40 Rz 33; v Plehwe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Der Gerichtsstand des § 27 ZPO gilt nicht für Einzelklagen (Nürnbg OLGZ 81, 115). Rn 6 Das Gericht hat die §§ 2018 ff vAw zu beachten, wenn unstr oder erwiesen ist, dass der Beklagte Erbschaftsbesitzer ist und entspr haftet (MüKo/Helms § 2029 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Schick- oder Bringschuldcharakter der Geldschuld.

Rn 1 Nach seinem Wortlaut stellt § 270 eine Zweifelsregel für Fälle auf, bei denen zweifelhaft ist, wo der Zahlungsort für Geldschulden liegt. Auf diese gesetzliche Auslegungshilfe ist auch zurückzugreifen, wenn die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben (Soergel/Forster § 270 Rz 1). Der Leistungsort liegt mangels anderer Regelung gem §§ 269 I, 270 IV am Wohnsitz de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Durchsetzung von Rechten aus Bürgschaftsverträgen im Prozess.

Rn 39 Ein Anspruch aus einer Bürgschaft ist in aller Regel – ebenso wie ein Regressanspruch aus § 774 (vgl § 774 Rn 19) – vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (ggf inkl Prozesszinsen, § 291, Staud/Feldmann § 291 Rz 9). Maßgebend für den Rechtsweg ist die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs aus der Bürgschaft, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbschaftserwerber steht im Verhältnis zum Erben dem Erbschaftsbesitzer gleich. Der Erbe kann nicht nur die Einzelklagen erheben, sondern die Erbschaft als Ganzes herausverlangen. Eines formgültigen Verpflichtungsgeschäfts bedarf es nicht (MüKo/Helms § 2030 Rz 4; aA Staud/Raff § 2030 Rz 2). Rn 2 Es gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO (etwa MüKo/Helms § 2030 Rz 15). R...mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / III. Form

Rz. 17 Nach § 3a Abs. 1 RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform (§ 126b BGB),[21] muss als "Vergütungsvereinbarung" oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zweck der formellen Erfordernisse sind Schutz und Warnung des M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestimmung.

Rn 1 Jeder Verein muss einen Sitz haben, der bedeutsam ist für Behördenzuständigkeiten (§§ 21, 22, 45 III, 55), den allg Gerichtsstand (§ 17 ZPO) sowie die Eigenschaft als inländischer oder ausländischer Verein. Grds wählt der Verein seinen Sitz frei durch Satzungsbestimmung (§ 57 I), sog Satzungssitz. Ein fiktiver Sitz soll zulässig sein (BayObLG NJW-RR 88, 96 [BayObLG 23.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt ebenso wie § 2056 die Durchführung der Ausgleichung nach den §§ 2050 ff, für die im Falle der streitigen Ausgleichung der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO gegeben ist (BGH NJW 92, 364). Grundlage dieser Vorschriften ist die Vermutung, dass nach dem Willen des Erblassers die beteiligten Abkömmlinge nach dem Vollzug des Ausgleichs wirtschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vollstreckbarerklärung.

Rn 37 Der Anwaltsvergleich ist in Urschrift oder notarieller Ausfertigung und unter Datumsangabe seines Zustandekommens beim zuständigen Amtsgericht niederzulegen (St/J/Kern § 796a Rz 8). Zuständig ist nach Wahl der niederlegenden Partei jedes Amtsgericht, bei dem eine der Vergleichsparteien bei Vertragsabschluss ihren allg Gerichtsstand hatte (MüKoZPO/Wolfsteiner § 796a Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 21 Die Ausgleichspflicht kann bei Errechnung eines bestimmten Betrages im Wege der Leistungsklage erhoben werden, wobei der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO gegeben ist (BGH NJW 92, 364). Möglich ist auch ein unbezifferter Antrag, wonach der Wert der Leistungen durch einen Feststellungsantrag zu klären ist (BGH NJW-RR 90, 1220 [BGH 27.06.1990 - IV ZR 104/89]), mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Unionsrecht.

Rn 43 Die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12, ABl. C 44 vom 11.2.11 S 148, künftig nur: VO) gilt für alle Erbfälle, die ab 17.8.15 eintreten. Sie vereinheitlicht weder das materielle Erbrecht noch (mit Ausn des Europäischen Nachlasszeugnisses) das Verfahrensrecht. Sie enthält Kollisionsrecht, ind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunft.

Rn 6 Die Auskunft nach § 2028 erstreckt sich auf die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte seit dem Erbfall (Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]) und die Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Insoweit findet auch § 681 Anwendung (vgl Sarres ZEV 98, 422). Der Auskunftspflichtige hat aber keine Nachforschungen über den Verbleib der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (Abs 1).

Rn 4 Die Regelung in I verlangt einen einzigen (s § 771 Rn 5) Vollstreckungsversuch am Wohnsitz des Hauptschuldners in sein bewegliches Vermögen: (1.) Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die allg Regeln (§§ 7–11 sowie – für juristische Personen – §§ 24, 80 und RGZ 137, 1, 12 f: den für den Gerichtsstand iSd § 17 ZPO maßgebliche Verwaltungssitz; für Gesellschaften aus an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 2 Sachlich zuständig ist streitwertabhängig das Amts- oder LG (§§ 71, 23 Nr 1 GVG). Maßgeblich ist der Wert der Beteiligung des Beklagten am Nachlass (BGH NJW 70, 197; Kobl ZEV 97, 252; abl MüKo/Helms Rz 6: Klägerinteresse). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allg Gerichtsstand des Beklagten oder dem der Erbschaft (§ 27 ZPO; Staud/Olshausen Rz 5). Das nach I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Rechtswahl kann – anders als im internationalen Vertragsrecht und teilw auch nach der ROM II-VO – nur nachträglich erfolgen (s.a. BGH WM 11, 1465 Rz 41; BeckRS 11, 19296 Rz 42), jedenfalls bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH NJW 22, 3072 [BGH 09.08.2022 - VI ZR 1244/20] Rz 19; 23, 3159 Rz 21 f – mit sogar noch weitergehender ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 176 BGB – Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde.

Gesetzestext (1) 1Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. 2Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert die Verpflichtung des Erben aus § 1978 im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses, um die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 315 bis 331 InsO). Zuständig ist das Insolvenzgericht. Die örtliche Zuständigkeit ist § 315 InsO zu entnehmen und richtet sich nach dem letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 10 KSÜ

Zusammenfassung Art 10 KSÜ(1) Unbeschadet der Artikel 5 bis 9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zuläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inlandsbezug.

Rn 15 Weist der Sachverhalt im Entscheidungszeitpunkt (Hamm IPRspr 60–61 Nr 115; LG Regensburg IPRspr 54–55 Nr 120; MüKo/Sonnenberger Rz 83) keine über den deutschen Gerichtsstand hinaus gehende Beziehung zum Inland auf, so ist 1 unanwendbar (Hamm IPRax 82, 197; Grüneberg/Thorn Rz 6; Kegel/Schurig § 16 III 2b; Looschelders Rz 18; Soergel/Kegel Rz 27). Denn ob ein Verstoß vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Hersteller iSd § 4 I ist zunächst der Endprodukthersteller, § 4 I 1 , also derjenige, der eine neue Sache in seinem Organisationsbereich für eigene Rechnung produziert (s nur Brüggemeier/Reich WM 86, 149, 151; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Im Konzern können auch Mutter- und Tochtergesellschaft Hersteller sein, sofern sie beide Herstellungsleistungen (und nicht etwa bloße Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlass- und Erbscheinsverfahren mit internationalen Bezügen.

Rn 6 Die internationale Zuständigkeit (iZ) der deutschen Gerichte in Erbsachen unterliegt seit 17.8.15 vorrangig dem auf den gewöhnl Aufenthalt des Erblassers abstellenden Art 4 EuErbVO (s IPR-Anh 11 Vor EuErbVO Rn 8f). Dies gilt auch für die Ausstellung eines deutschen Erbscheins (EuGH C-20/17 Oberle, NJW 18, 2309 m Aufs Kleinschmidt IPRax 20, 308 = ECLI:EU:C:2018:485; Wagn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die §§ 2371 ff regeln den Verkauf einer Erbschaft, von Erbteilen (vgl § 1922 II), von jeweiligen Bruchteilen oder von Vor- oder Nacherbschaften. Der praxisrelevante § 2385 erweitert ihre Anwendbarkeit auf ähnliche Verträge, die auf die Veräußerung einer Erbschaft gerichtet sind. Sie eröffnen dem Erben einen ggü der Einzelverwertung einfacheren Weg, den Wert des Nachlass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesamtschuldklage.

Rn 8 Der Gläubiger hat bis zur Teilung die Wahl, die Gesamtschuldklage gg die einzelnen Miterben zu erheben, um gg sie persönlich vollstrecken zu können, oder mit der Gesamthandklage die Erbengemeinschaft zu verklagen, wenn er nur auf den Nachlass zugreifen will (BGH NJW 63, 1611). Wegen § 2059 I 1 hat die unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeit nur geringe praktische Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Prozessuales.

Rn 33 Den Abschluss des Reisevertrags, Nebenabreden, Anzahlungen, die Unwirksamkeit einer Vermittlerklausel, Erfüllung der Pflichten nach der BGB-InfoV, die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel in ARB und dass eine konkrete Leistung eine Fremdleistung ist muss beweisen, wer sich darauf beruft. Bei einem Pauschalpreis besteht eine Vermutung, dass eine Gesamtheit von R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlasserbenschulden.

Rn 10 Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragspflicht.

Rn 2 Der endgültige (nicht der ›werdende‹, Köln NZI 12, 1030 [OLG Köln 23.11.2011 - 2 U 92/11]) Erbe (auch der Miterbe) ist verpflichtet, unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung des Nachlasses hat, wobei die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gem II der Kenntnis in I gleichsteht. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 43 II regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für WEG-Streitigkeiten. Für Verfahren, die Bezug auf eine WEG-Streitigkeit haben, kann das entspr gelten, zB für §§ 916 ff ZPO eine subjektive oder objektive Klagehäufung, für selbständige Beweis- (§§ 485 ff ZPO) oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zuständigkeit ist jew weit (BGH ZMR 16, 382 Rz 5; NJW 10, 181...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingetragene Gesellschaft.

Rn 3 Die eingetragene GbR darf, muss aber nicht einen Vertragssitz festlegen (Noack BB 21, 643, 644 f; Koch/Harnos PersGesR Rz 16). Ohne Vertragssitzvereinbarung ist bei Registeranmeldung der Verwaltungssitz auch als Vertragssitz anzugeben (BeckOGK/Lieberknecht Rz 24). Vertragssitz muss stets in Deutschland sein (›Inland‹). EU-ausländische Geschäftsanschrift ist zulässig (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt des Stiftungsgeschäfts (Abs 1).

Rn 1 Die Norm regelt den notwendigen Inhalt des Stiftungsgeschäfts, durch das der Stifter der Stiftung eine Satzung geben und dem Stiftungszweck ein Vermögen widmen muss. Die Satzung (zur Auslegung s § 83) muss die Stiftungsverfassung festlegen, sodass das Stiftungsgeschäft auch einen Organisationsakt zur Gründung einer juristischen Person darstellt. Rn 2 Der Zweck der Stiftu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Prozessuales/Insolvenz/Steuer.

Rn 24 Die Geltendmachung streitiger Ansprüche erfolgt beim Prozessgericht. Gerichtsstand ist wahlweise der des Beklagten (§§ 12 ff ZPO) oder der der Erbschaft (§ 27 ZPO). Einschränkende letztwillige Schiedsgerichtsklausel sind idR unzulässig (str; München 25.4.16 – 34 Sch 12/15). Es kann kein Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten nach §§ 1360a IV, 1361 IV gefordert we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Voraussetzungen.

Rn 8 Die Rechtsverfolgung, die nach § 773 I Nr 2 erschwert sein muss, umfasst das Verfahren von der Einleitung der Klage bis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (Colmar Recht 1906, 50, Nr 32, vgl §§ 771 Rn 1, 5 ff; 772 Rn 2, 4) sowie die Befriedigung aus einem Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach § 772 II (Erman/Zetzsche § 772 Rz 9). Rn 9 Ob eine wesentliche Erschwerun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Mietbürgschaft.

Rn 91 Mit der Mietbürgschaft verbürgt sich der Bürge für alle – auch unvertretbare und höchstpersönliche – Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (einführend: Schmid WM 12, 2345): Erfüllt der Mieter diese Verbindlichkeiten nicht, haftet der Bürge nur auf Schadensersatz (Schmidt-Futterer/Flatow § 551 Rz 12), nicht jedoch für Schäden aus Ausübung des gesetzlichen Sonderkündi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen (lit e).

Rn 21 Lit e nimmt wie bereits Art 1 lit d EVÜ Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen vom Anwendungsbereich aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorfrage: Aufrechnungsforderung.

Rn 7 Die Bestimmung in Art 17 setzt eine aufzurechnende Forderung (Aufrechnungsforderung) voraus. Der Bestand und die Aufrechenbarkeit der für eine Aufrechnung in Betracht kommenden Forderung ist als Vorfrage vorab zu klären. Über das auf diese Frage anwendbare Recht trifft Art 17 keine Aussage. Insoweit muss das Statut der aufzurechnenden Forderung entscheiden (unselbständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele.

Rn 21 Teilverweisungen (Stichwort: dépeçage) gibt es zB bei Rechtswahlklauseln, Währungsklauseln, Zinsregelungen, Verjährungsfragen, Regelungen über Haftungsfolgen, insb auch zum Erfüllungsort (dazu BGH IPRax 81, 93; zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses s BAG NZA 98, 813 [BAG 20.11.1997 - 2 AZR 631/96]). Rechtsfolgen von Vertragsstörungen können der teilweisen Rechtswahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Wie in jedem anderen der ZPO unterworfenen Verfahren kommt auch in WEG-Streitigkeiten iSv § 43 II einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 916 ff ZPO in Betracht (BGH NJW 14, 1447 [BGH 21.02.2014 - V ZR 164/13] Rz 19; 11, 3025 Rz 11). Antragsgegner/Beklagte können neben der GdW einzelne oder sämtliche WEigtümer oder der Verw sein. Örtlich zuständig ist das Gericht der Hauptsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wohnsitzlose Personen.

Rn 9 Mit der Aufgabe des Wohnsitzes muss nicht zwingend eine neue Wohnsitzbegründung verbunden sein. Soweit es an einer konkreten tatsächlichen Unterkunft iSe Wohnsitzbegründung oder am Domizilwillen fehlt, ist eine Person wohnsitzlos. Auch das G selbst geht ausdrücklich davon aus, dass Personen ohne Wohnsitz sein können (vgl § 16 ZPO). In solchen Fällen knüpft das G (im Fal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kollision sich widersprechender AGB (›battle of forms‹).

Rn 40 Verweisen im unternehmerischen Rechtsverkehr beide Parteien auf ihre AGB, so gilt das ›Prinzip der Kongruenzgeltung‹. Sie werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie sich decken. Dies gilt auch dann, wenn beide AGB Abwehrklauseln enthalten (BGH NJW 91, 1606 [BGH 23.01.1991 - VIII ZR 122/90]; 85, 1840 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 160/83]). Die Abwehrklausel schließt au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage § 1361b BGB 4 Garantie Vor §§ 145 ff BGB 3 AGB § 305c BGB 19; § 307 BGB 35; § 309 BGB 12, 15, 32 des Hauptmieters § 540 BGB 16 Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB 1 Zusicherungshaftung § 276 BGB 31 Garantie des Verkäufers § 443 BGB 8 Beschaffenheit § 443 BGB 14 Haltbarkeit § 443 BGB 17 selbstständige~ § 443 BGB 10 unselbstständige~ § 443 BGB 11 Verjährung § 443 BGB 10 Garantiehaftung §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz der objektiven Auslegung.

Rn 11 Der vom Verwender mit AGB verfolgte Zweck erfordert einen von den allg, für sonstige, einzelfallbezogene Vertragsbedingungen geltenden Auslegungsprinzipien (§ 133 Rn 31 ff, § 157 Rn 1 ff) abw, aber letztlich doch in ihnen verankerten, objektiven Auslegungsansatz. Wegen ihrer Rationalisierungs- und Typisierungsfunktion muss sich das Auslegungsergebnis als allg Lösung de...mehr