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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305c BG ... / I. Grundsatz der objektiven Auslegung.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 11

Der vom Verwender mit AGB verfolgte Zweck erfordert einen von den allg, für sonstige, einzelfallbezogene Vertragsbedingungen geltenden Auslegungsprinzipien (§ 133 Rn 31 ff, § 157 Rn 1 ff) abw, aber letztlich doch in ihnen verankerten, objektiven Auslegungsansatz. Wegen ihrer Rationalisierungs- und Typisierungsfunktion muss sich das Auslegungsergebnis als allg Lösung des in der Klausel geregelten, stets wiederkehrenden Interessengegensatzes darstellen (BGHZ 60, 380). Ist eine Klausel mit einem ›Gesamtklauselwerk‹ zu einer Einheit verbunden, ist auch dieses bei der Auslegung zu berücksichtigen (BAG NZA 23, 1388 [BAG 28.06.2023 - 5 AZR 9/23] Rz 20). Auch unwirksame Klauselteile können zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden (BAG NJW 16, 1979 [BAG 27.01.2016 - 5 AZR 277/14] Rz 29).

 

Rn 12

AGB sind daher losgelöst von den Zufälligkeiten des Einzelfalls und den individuellen Vorstellungen der Parteien (BGHZ 49, 88; NJW 99, 1105) unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks, der gewählten Ausdrucksweise und des allg Sprachgebrauchs im Zeitpunkt der Einbeziehung in den Vertrag (MüKo/Fornasier § 305c Rz 37) einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise (zB typischerweise von den AGB betroffene Kundengruppen, Hambg DB 81, 1718) verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden zugrunde zu legen sind (BGH NZI 23, 757 [BGH 27.07.2023 - IX ZR 267/20] Rz 28; BAG NZA 24, 1415 [BAG 03.07.2024 - 10 AZR 171/23] Rz 18). Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Verkehrskreisen kann danach geboten sein (BGH NJW-RR 04, 1248 [BGH 17.06.2004 - VII ZR 75/03]).

 

Rn 13

Individuelle Umstände, die dem typischen, juristisch nicht vor...

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