Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt: Geltung des einheitlichen Vertragsstatuts (Synopse).

Rn 13 Das Vertragsstatut bestimmt über die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen: Hauptpflichten, Nebenpflichten, Obliegenheiten. Es regelt, wer, was, wann, wie viel und wo leisten muss (MüKoIPR/Kleinschmidt Art 12 Rz 164; Staud/Magnus Art 12 Rz 33 ff: Gesamtheit der vertraglichen Pflichten; Soergel/v Hoffmann Art 32 EGBGB Rz 14: Rechte und Pflichten aus dem Schuldve...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Geschäftsraummiete / 4.3 Was bei sogenannten Mischmietverhältnissen gilt

In der Praxis kommen sog. Mischmietverhältnisse recht häufig vor. So wird beispielsweise ein einziger Vertrag über Wohnraum geschlossen, das Mietobjekt aber zusätzlich zu Gewerbezwecken genutzt. Zu denken ist etwa an einen Gaststättenpächter, der nach Abschluss eines Vertrags auch die im selben Haus wie die Gaststätte gelegene Wohnung nutzt. Dabei handelt es sich aber nicht u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vereinbarung nach Abs 2 für den Fall, dass eine der Parteien einen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat (§ 38 II 3).

Rn 14 Hat eine der Parteien einen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, so wird die Wahlfreiheit der Parteien im Anwendungsbereich des § 38 II durch Satz 3 dieser Vorschrift auf diesen allgemeinen Gerichtsstand oder etwa bestehende besondere Gerichtsstände beschränkt. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den inländischen Verbraucher zu schützen und ihn insb vor Umgehung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeiner Gerichtsstand.

Rn 4 Der allg Gerichtsstand einer Person ist nach § 12 maßgeblich für alle gg sie zu erhebenden Klagen, sofern kein ausschl Gerichtsstand gegeben ist (vgl Rn 1). Er wird durch die §§ 12–19a abschließend geregelt. Zu den Einzelheiten s §§ 13–19a. Zum allg Gerichtsstand bei negativen Feststellungsklagen s § 29 Rn 13 aE.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fehlen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands für Streitgenossen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (§ 36 I Nr 3).

1. Anwendbarkeit. Rn 4 § 36 I Nr 3 ist auf sämtliche Verfahrensarten der ZPO (wie etwa das selbstständige – ggf schon auch anhängige – Beweisverfahren: BayObLG Beschl v 3.7.24 – 101 AR 86/24 e, Rz 14 – juris; v 10.6.20 – 1 AR 45/20, Rz 21 – juris; NJW-RR 99, 1010; bei Forderungspfändung: Hamm Beschl v 14.7.16 – I-32 SA 45/16, Rz 2 – juris) anwendbar, also auch auf Prozesskost...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Allgemeiner Gerichtsstand des Klägers.

Rn 5 Das Eingreifen des § 30a setzt schließlich voraus, dass der Kl einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wobei strittig ist, ob hierfür die Gerichtsstandsbegründung durch § 16 genügt. Hiergegen spricht indes der Umstand, dass § 30a nach seinem Sinn und Zweck einen gewissen Inlandsbezug erfordert, der bei einer Zuständigkeitsbegründung alleine über § 16 nicht gegebe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat.

Rn 4 Der Bekl darf im Inland weder seinen allgemeinen Gerichtsstand haben, noch greift § 30a nach seinem ausdrücklichen Wortlaut, aber auch nach seiner Funktion ein, wenn hinsichtlich des Streitgegenstandes ein anderer besonderer Gerichtsstand im Inland (zB aus § 29 oder aus § 32) eröffnet ist (BeckOKZPO/Toussaint § 30a Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich § 30 Rz 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Besonderer Gerichtsstand des Verbrauchers bei Haustürgeschäften (§ 29c I 1).

Rn 3 § 29c I 1 enthält einen besonderen Gerichtsstand für alle Klagen und Anträge des Verbrauchers, die einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag iSd § 312b BGB oder ein Umgehungsgeschäft iSd § 312m I S 2 BGB nF (§ 312k II S 2 BGB aF) betreffen (s näher Rn 2). Dem Verbraucher steht deshalb das Wahlrecht nach § 35 zu, ob er seinen Anspruch im Gerichtsstand des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Mindestens eine der Vertragsparteien hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (§ 38 II 1).

Rn 11 Hat eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, kann für die andere Partei ein ggü dem ›Normalfall‹ gesteigertes Prorogationsbedürfnis bestehen, um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für künftige Rechtsstreite sicherzustellen und nicht bei Erforderlichkeit des Beschreitens des Rechtswegs ihr Recht vor ausländischen Gerichten suchen zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstand des Begehungsortes.

I. Begriff. Rn 13 Der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist, wird als Begehungs- oder Tatort bezeichnet (s nur BGHZ 124, 237, 245; 189, 320; Zö/Schultzky Rz 19; ThoPu/Hüßtege Rz 7; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15). Nach allgM liegt der Begehungsort iSd § 32 überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (BGHZ 124, 237, 245; 189...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 30 ZPO – Gerichtsstand bei Beförderungen.

Gesetzestext (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 12 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff.

Gesetzestext Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. A. Normgegenstand. Rn 1 § 12 ist die zentrale Norm der ZPO für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts. Die Regelung enthält den Grundsatz, dass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 22 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft.

Gesetzestext Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 18 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus.

Gesetzestext Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. A. Normgegenstand. Rn 1 In Ergänzung von § 12 schafft § 18 einen allg Gerichtsstand in Prozessen gg den Fiskus (zum Begriff Rn 2). Die Vorschrift soll einerseits die Rechtsverfolgung erleichtern; andererseits soll vermiede...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 13 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes.

Gesetzestext Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. A. Normgegenstand. Rn 1 In Ergänzung von § 12 regelt § 13 den allg Gerichtsstand natürlicher Personen. Nach § 13 ist der allg Gerichtsstand natürlicher Personen von deren Wohnsitz abhängig (sog Wohnsitzgerichtsstand, s näher Rn 3). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Bekl die Prozessfü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 29 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts.

Gesetzestext (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermög...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 17 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen.

Gesetzestext (1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 33 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Widerklage.

Gesetzestext (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 20 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts.

Gesetzestext Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhob...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 32 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

Gesetzestext Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. A. Normgegenstand. Rn 1 § 32 begründet einen besonderen Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen am Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist (sog Begehungs-/Tatort; Rn 13). Sinn und Zweck dieser Zuständigkeitsregelung ist es, die Streitsache dort zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 703d ZPO – Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand.

Gesetzestext (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) 1Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2 § 689 Abs. 3 gilt entsprechend. A. Grundlagen. Rn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 27 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft.

Gesetzestext (1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 30a ZPO – Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen.

Gesetzestext Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn 1 Bei Bergungsmaßnahmen, die nicht dem Binnenschifffahrtsrech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 23 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands.

Gesetzestext 1Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. 2Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 32a ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung.

Gesetzestext 1Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist. A. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 34 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses.

Gesetzestext Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn 1 § 34 regelt sowohl hinsichtlich der örtlichen als auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit einen Wahlgerichtsstand (BAG NJW 98...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 26 ZPO – Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen.

Gesetzestext In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn 1 § 26 normiert einen besonderen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klage in dem dinglichen Gerichtsstand.

Rn 3 § 25 leitet aus im Normtext aufgelisteten Klagen eine Annexzuständigkeit ab und setzt daher in jedem Falle eine zulässigerweise im dinglichen Gerichtsstand erhobene Klage voraus, die mit der persönlichen Klage gem § 25 verbunden ist. Dabei setzt der Wortlaut des § 25 keine gleichzeitige Erhebung von dinglicher und persönlicher Klage voraus, sondern erlaubt es etwa auch,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstand des § 21 II.

Rn 9 Bekl im Gerichtsstand des § 21 II kann nur der Betreiber eines mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenen Gutes sein. Der Klagegegenstand muss sich auf ein Rechtsverhältnis beziehen, das die Bewirtschaftung des Gutes betrifft. In Entsprechung zur Auslegung des Abs 1 ist hierbei eine unmittelbare wirtschaftliche Zweckbeziehung zu fordern.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 25 ZPO – Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges.

Gesetzestext In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 21 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung.

Gesetzestext (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. (2) Der Gerichtsstand der Niederlass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 24 ZPO – Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand.

Gesetzestext (1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. (2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 28 ZPO – Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft.

Gesetzestext In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn 1 § 28 erweitert speziell für die Fallgruppe der Klagen zur ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 31 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung.

Gesetzestext Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn 1 § 31 dient als Wahlgerichtsstand für Klagen von und gegen Vermögensverwalter mit sachlichem Bezug z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 19b ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 gena...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 16 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen.

Gesetzestext Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. A. Normgegenstand. Rn 1 Auf Personen ohne Wohnsitz findet § 13 keine Anwendung (§ 13 Rn 1). § 16 schafft für diese Personen einen allg Gerichtsstand, der an den Aufenthaltsort im I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 15 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche.

Gesetzestext (1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Auf Honorarkonsuln ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 19a ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters.

Gesetzestext Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. A. Normgegenstand. Rn 1 § 19a, dessen Überschrift wie auch Wortlaut unglücklich gewählt sind (zu Recht Jungmann ZIP 23, 1449, 1452), schafft iSd Konzentration massebezogener Passivprozesse einen allg Geric...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 603 ZPO – Gerichtsstand.

Gesetzestext (1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschließlicher Gerichtsstand des Verbrauchers bei Haustürgeschäften (§ 29c I 2).

Rn 4 Für die gerichtliche Inanspruchnahme des Verbrauchers aus einem Vertrag iSd § 312b BGB oder einem Umgehungsgeschäft iSd § 312m I S 2 BGB nF (§ 312k II S 2 BGB aF) (s näher Rn 2) begründet § 29c II 1 einen ausschl Gerichtsstand des Verbrauchers an dessen Wohnsitz, ersatzweise an dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort (zu den Begriffen s Rn 3). Fehlt es an beidem, ist § 29c I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Bestehen eines allgemeinen Gerichtsstandes bei verschiedenen Gerichten und Fehlen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes.

Rn 6 § 36 I Nr 3 erfordert, dass die verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen voneinander verschiedene allgemeine Gerichtsstände (§§ 12–19a) haben und dass für den Streitgegenstand kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand eingreift. Ein etwaiger gemeinsamer besonderer ausländischer Gerichtsstand bleibt dabei außer Betracht (Brandbg Beschl v 11.4.24 – 1 AR 8/24 [SA Z],...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand.

Rn 27 Ist es nötig, im Ausland zuzustellen (§ 688 III), ist das ein Anwendungsfall des § 703d. Hat der Ag im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, zB aber einen besonderen Gerichtsstand (Erfüllungsort, Niederlassung usw), richtet sich die Zuständigkeit für diesen Ag nach § 703d II 1 und nicht nach § 689 II 1 (BGH NJW 95, 3317 [BGH 12.09.1995 - X ARZ 749/95]; Hamm 27.7.07 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Allgemeiner Gerichtsstand der Partei kraft Amtes.

Rn 14 Der allg Gerichtsstand der Parteien kraft Amtes (s dazu § 50 Rn 36) bestimmt sich nach deren Wohnsitz (St/J/Roth Rz 18; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; s.a. § 17 Rn 5). Eine andere Sicht wäre mit dem Status der Partei kraft Amtes nicht vereinbar. Im Insolvenzverfahren gilt allerdings für massebezogene Passivprozesse die spezielle Regelung des § 19a (s näher dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Erschlichener Gerichtsstand/Treuwidrigkeit.

Rn 17 Meist versteht man hierunter die missbräuchliche Zuständigkeitserschleichung, wie sie va im Bereich des Insolvenzrechts die Gerichte beschäftigt (vgl BGHZ 132, 195, 196; BayObLGZ 03, 229, 232; ZIP 20, 1979; Celle NJW-RR 04, 627, 628; Stuttg OLGR 04, 184; Oldbg MDR 08, 772). Im IZPR kennt man auch den Begriff des ›forum shopping‹ (vgl BGH 17.1.1995 – XI ZR 182/94; NJW 0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtsstand des gesetzlichen Erfüllungsortes (§ 29 I).

I. Anwendungsbereich. Rn 3 § 29 I ist als besondere Gerichtsstandsregelung neben den allg oder besonderen Gerichtsständen (zB dem besonderen Gerichtsstand des Zahlungsortes bei Wechsel- und Scheckklagen, §§ 603, 605a) anwendbar und wird durch ausschl Gerichtsstände verdrängt, so etwa durch §§ 29a, 29c, § 1005 (s näher § 12 Rn 5, 8). Er gilt für alle Personen. Die Zuständigkei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand des § 23 S 1 Alt 1 (›Gerichtsstand des Vermögens‹).

I. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche. Rn 2 Der Streitgegenstand einer unter § 23 fallenden Klage muss auf die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs abzielen, also eines solchen, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 1045 [LAG Rheinland-Pfalz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstand des vereinbarten Erfüllungsorts (§ 29 II).

I. Anwendungsbereich. Rn 16 § 29 II gilt für Erfüllungsortvereinbarungen und beschränkt deren Wirksamkeit auf den genannten Personenkreis, also Kaufleute, juristische Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (zum Normzweck s Rn 2; vgl auch § 38). Es kommt dabei auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an (Musielak/Voit/Heinrich Rz 39...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand des § 23 S 1 Alt 2 (›Gerichtsstand des Klagegegenstandes‹).

I. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat. Rn 6 Ebenso wie der Vermögensgerichtsstand setzt auch § 23 S 1 Alt 2 eine Klage wegen ›vermögensrechtlicher Ansprüche‹ gg ›eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat‹, voraus, wobei auf die vorstehenden Ausführungen zu beiden Tatbestandsmerkmalen verwiesen werden kann. II. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtsstand des Zahlungsortes.

I. Zahlungsort. Rn 2 Der Zahlungsort ergibt sich aus dem Text des Wechsels (Art 1 Nr 5, 2 III, 75 Nr 4 WG). Weist der angegebene Ort mehrere Gerichtsbezirke auf, so ist das Gericht jedes dieser Bezirke zuständig (St/J/Berger § 603 Rz 3). II. Zuständigkeitsbegründung. Rn 3 § 603 begründet mit der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit wird d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtsstand am vertraglich bestimmten Abgangs- oder Bestimmungsort (§ 30 II 1).

Rn 6 § 30 II 1 erfasst sämtliche vertraglich vereinbarten Beförderungen von Fahrgästen und, soweit vereinbart und vorhanden, deren Gepäck auf Schiffen einschließlich der Beförderung über See (BTDrs 17/1039, S 142). Da das Merkmal ›Rechtsstreitigkeit wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen‹ vergleichbar der Regelung in § 30 I 1 nicht auf den dogma...mehr