Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unter mehreren zuständigen Gerichten.

Rn 2 Beim Vorliegen eines oder mehrerer besonderer Gerichtsstände kann der Kl eine Wahl sowohl unter den besonderen als auch zwischen dem allgemeinen und dem/den besonderen Gerichtsstand/Gerichtsständen treffen. Bestehen (zB bei Doppelwohnsitz) mehrere allgemeine Gerichtsstände, so besteht auch zwischen ihnen die Wahl. Beim Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstandes, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 32 schafft einen besonderen Gerichtsstand, der nach allg Grundsätzen (vgl § 12 Rn 8) wahlweise neben den allg und anderen besonderen Gerichtsständen (zB § 20 StVG, § 56 LuftVG, § 14 HaftpflG, § 6 II ÖlschadenG, § 94a AMG) in Anspruch genommen werden kann. Da es sich um einen besonderen (also nicht ausschließlichen) Gerichtsstand handelt, kann er durch ausschließliche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen.

a) Klage gegen mehrere Personen als Streitgenossen. Rn 5 Die verklagten oder zu verklagenden Personen müssen Streitgenossen iSd §§ 59 ff sein, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, ob es sich um eine notwendige (§ 62) oder um eine einfache Streitgenossenschaft handelt (Dresd Beschl v 6.5.22 – 1 AR 23/02 – juris, OLGR 03, 91). Dabei ist seitens des bestimmenden Gerichts trotz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Prüfung, Darlegungs- und Beweislast.

Rn 15 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 10). Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ist, dass der Kl sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, dh dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (BGHZ 153, 173, 174; NJW 02, 1425). Hierfür reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendbarkeit.

Rn 4 § 36 I Nr 3 ist auf sämtliche Verfahrensarten der ZPO (wie etwa das selbstständige – ggf schon auch anhängige – Beweisverfahren: BayObLG Beschl v 3.7.24 – 101 AR 86/24 e, Rz 14 – juris; v 10.6.20 – 1 AR 45/20, Rz 21 – juris; NJW-RR 99, 1010; bei Forderungspfändung: Hamm Beschl v 14.7.16 – I-32 SA 45/16, Rz 2 – juris) anwendbar, also auch auf Prozesskostenhilfeverfahren ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 27 I regelt einen besonderen Gerichtsstand, § 27 II einen Hilfsgerichtsstand. § 27 soll es ermöglichen, alle Prozesse über einen Erbfall bei einem sachnahen Gericht zusammenzufassen (vgl Naumbg ZEV 06, 33) und die ohnehin oft mit praktischen Schwierigkeiten verbundene Rechtsverfolgung im Nachlassfall durch Bereitstellung eines leicht feststellbaren Gerichtsstands zu e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 5 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 5 Brüssel Ia-VO(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. (2) Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (Nr 5).

Rn 24 Für das Mahnverfahren ist gem § 689 II 1 ausschließlich das AG zuständig, bei welchem der ASt seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ff) hat. Nach Widerspruch ist an das örtlich und sachlich endgültig zuständige Gericht abzugeben (§ 696 I 1). Dieses Gericht muss der ASt ermitteln und die Bezeichnung eintragen. Zu den Folgen der Bezeichnung(en) s § 696 Rn 11. Das Mahnge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mehrere Beklagte.

Rn 4 Nach Abs 2 können mehrere Bekl in Abweichung von § 36 I Nr 3 ohne weiteres bei jedem Gericht verklagt werden, bei dem auch nur einer von ihnen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ob die Klage gg den betreffenden Bekl überhaupt zulässig ist, spielt so lange keine Rolle, wie die Klage sich nicht als Erschleichung des Gerichtsstands darstellt (was die Arglisteinrede begr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung.

Rn 1 Für die Klage im Wechselprozess (und für das Nachverfahren) begründet die Vorschrift zusätzliche örtliche Zuständigkeiten. Diese sind nicht ausschließlich; die Wechselklage kann daher auch in den besonderen Gerichtsständen der §§ 20 ff und im vereinbarten Gerichtsstand gem §§ 38 f erhoben werden. Bei einem zugrunde liegenden Haustürgeschäft dürfte für Wechselklagen gg V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 29 I ist als besondere Gerichtsstandsregelung neben den allg oder besonderen Gerichtsständen (zB dem besonderen Gerichtsstand des Zahlungsortes bei Wechsel- und Scheckklagen, §§ 603, 605a) anwendbar und wird durch ausschl Gerichtsstände verdrängt, so etwa durch §§ 29a, 29c, § 1005 (s näher § 12 Rn 5, 8). Er gilt für alle Personen. Die Zuständigkeit nach § 29 I besteht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Der Regelung des § 38 liegt die Entscheidung des Gesetzgebers für ein grds Verbot der Prorogation und eine regelmäßige Formbedürftigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen unter Beteiligung strukturell unterleger (Privat-)Personen zu Grunde (Keller Jura 08, 523; Zö/Schultzky vor § 38 Rz 1, 2; ThoPu/Hüßtege vor § 38 Rz 9). Sie stellt damit eine bewusste Abkehr von dem vor ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 21 Wird die Klageschrift einem Mitverklagten versehentlich nicht zugestellt und wird er dennoch verurteilt, handelt es sich für ihn um ein nichtiges Urteil. Dieses erwächst nicht in materielle Rechtskraft, kann aber zur Verhinderung der formellen Rechtskraft angefochten werden (BGH NJW-RR 06, 565 [BGH 05.12.2005 - II ZB 2/05]). Das Rechtsmittelgericht hat dann die Nichtex...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Inhalt und Wirkungen.

Rn 13 Die Vereinbarung kann nur für ein bestimmtes Rechtsverhältnis getroffen werden. Sie kann sich auf eine bereits entstandene oder eine zukünftige Streitigkeit beziehen. Gesellschaftsvertragliche Gerichtsstandsklauseln bei einer AG beziehen sich deshalb auf aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Internationale Zuständigkeit.

Rn 35 § 18 findet auf den ausl Fiskus keine Anwendung. Ein allg Gerichtsstand des ausl Fiskus existiert nicht (St/J/Roth Rz 16; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8). Der ausl Fiskus kann aber an besonderen Gerichtsständen verklagt werden, zB an dem Gerichtsstand des § 23 (St/J/Roth Rz 16; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8), wobei die Grundsätze der Staatenimmunität zu beachten sind (vgl B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Streitgenössische Drittwiderklage.

Rn 18 Als streitgenössische Drittwiderklage wird die Widerklage bezeichnet, die der Bekl (Widerkl) gg den Kl (Widerbekl) und gg eine bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei (Drittwiderbekl, der auch Streithelfer sein kann; vgl BGHZ 131, 76, 78) als Streitgenossen iSd §§ 59, 60 erhebt (Zö/Schultzky Rz 24). Die streitgenössische Drittwiderklage ist heute weitgehend ane...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen, welche Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer zum Gegenstand haben.

Rn 4 Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals ist die gerichtliche Verfolgung des auf Herausgabe gerichteten Gesamtanspruchs aus § 2018 BGB (Nürnbg OLGZ 81, 115). Vom Wortlaut des § 27 abgedeckt sind aber auch die auf § 2027 I BGB gestützte Auskunftsklage (Nürnbg OLGZ 81, 115), die mit der Auskunftsklage im Wege der Stufenklage verbundene Klage auf Erteilung einer eidesstattl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vermögen.

Rn 3 Für die Beurteilung der Frage, ob der im Ausland ansässige Bekl inländisches Vermögen hat, kommt es zunächst auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit reicht es aber aus, wenn der Bekl bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung inländisches Vermögen erwirbt (München MDR 15, 728). Unter den Begriff des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat.

Rn 4 § 23 erfasst alle natürlichen und juristischen Personen, die nach den §§ 13–17 keinen allg Gerichtsstand im Inland haben (MüKoZPO/Patzina § 23 Rz 14). Dabei werden auch ausländische Staaten und deren rechtsfähigen Gebilde erfasst, wofür der – einschränkungslose – Normtext spricht, ohne dass es eine Rolle spielt, dass diese per se keinen Sitz im Inland begründen könnten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 703d betrifft den Fall, dass der Ag keinen allgemeinen, uU aber einen besonderen Gerichtsstand im Inland hat, ist im Zusammenhang mit § 688 III zu sehen und eine Sonderregelung zu § 689 II 1, wonach es für die Zuständigkeit auf den allgemeinen Gerichtsstand des ASt ankommt. Soweit (auch) die Voraussetzungen für das europäische Mahnverfahren (§§ 1087 ff) gegeben sind, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die ursprünglich durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren 2005 neu geschaffene Vorschrift ist zunächst durch das am 1.11.12 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.12 tw neugefasst (BGBl I 12, 2182) und nunmehr durch Art 4 des Zweiten Gesetzes zur Reform des KapMuG v 16.7.24 (BGBl 2024 I Nr 240...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Sachliche Zuständigkeit des Commercial Court.

Rn 22 Die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit des Commercial Court in erster Instanz zieht § 119b Abs 1 S 1 und S 4 GVG. Die den Landesregierungen nach § 119b Abs 1 S 2–3 GVG eingeräumten Gestaltungsspielräume lassen es nicht zu, dass einem Commercial Court Streitigkeiten auf anderen Sachgebieten als den in § 119b Abs 1 S 1 GVG genannten oder über die Beschränkungen des § 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst zum einen exterritoriale Deutsche. Das sind deutsche Staatsangehörige, die im Ausland nach Völkerrecht Immunität genießen, also von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates befreit sind (vgl BGH NJW 06, 1810; § 18 GVG Rn 1; Zö/Schultzky Rz 4; Zö/Gummer Vor §§ 18–20 GVG Rz 2; § 18 GVG Rz 2). Personen, die in Deutschland exterritorial sind, werden da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verweisung.

Rn 31 Die Verweisung des Rechtsstreits erfolgt durch Beschl an das zuständige Gericht (Abs 1 S 1). Eine Verweisung ist nur möglich, wenn das Gericht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig ist, also nicht bei allg neben bes Gerichtsstand. Die einmal getroffene Wahl des Kl zwischen zwei Gerichtsständen ist unwiderruflich (BayObLG NJW-RR 91, 187 [BGH 19.09.1990 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 In den Anwendungsbereich des § 17 fallen entgegen der missverständlichen Überschrift alle passiv parteifähigen Personen, soweit sie nicht von § 13 (natürliche Personen) erfasst werden (St/J/Roth Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; enger Zö/Schultzky Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1, die den Fiskus ausnehmen wollen, s dazu § 18 Rn 2). Die Aufzählung in § 17 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeiten.

Rn 16 § 797 III erwähnt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, somit Einwendungen nach § 732. Ebenso wie bei den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen bei gerichtlichen Urkunden wird die Entscheidung über derartige Einwendungen von dem verwahrenden Gericht gem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO M

Mahnantrag § 852 ZPO 5 Ausfüllhinweise § 690 ZPO 20; § 703a ZPO 2 Barcode § 690 ZPO 3, 5; § 691 ZPO 19; § 703c ZPO 10 Basiszinssatz § 688 ZPO 11 Beleg § 688 ZPO 16; § 690 ZPO 1, 20; § 691 ZPO 3; § 693 ZPO 8; § 703a ZPO 1 Bezeichnung des Gerichts § 690 ZPO 24 eK § 690 ZPO 13 Formularzwang § 690 ZPO 5 GbR § 690 ZPO 11 Gegenleistung § 688 ZPO 17; § 690 ZPO 23 Gerichtsgebühr § 688 ZPO 30;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 In Ergänzung von § 12 regelt § 13 den allg Gerichtsstand natürlicher Personen. Nach § 13 ist der allg Gerichtsstand natürlicher Personen von deren Wohnsitz abhängig (sog Wohnsitzgerichtsstand, s näher Rn 3). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Bekl die Prozessführung zu erleichtern und ihn davor zu schützen, den Prozess an einem auswärtigen Gericht zu führen (BGHZ 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Streitigkeit aus Miet- oder Pachtverhältnis über Räume.

Rn 3 § 29a I spricht von Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis über Räume und über dessen Bestehen. Nach allgM werden hiervon alle Klagen und Anträge wegen Ansprüchen aus einem Miet- oder Pachtverhältnis über Räume iSd BGB erfasst (Zö/Schultzky Rz 8, Musielak/Voit/Heinrich Rz 10; ThoPu/Hüßtege Rz 4), also auch Anträge im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Prüfung, Darlegungs- und Beweislast.

Rn 4 Es finden die allg Grundsätze Anwendung (vgl § 12 Rn 10 ff). Der Kl muss darlegen, dass die Streitigkeit in einem Miet- oder Pachtverhältnis über Räume wurzelt (zum Begriff s Rn 3). Die Frage, ob der der Klage zugrundeliegende Anspruch mietvertraglicher Natur ist, stellt dabei eine Rechtsfrage dar, die vom Gericht unabhängig von der Auffassung des Kl zu beurteilen ist (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hierarchischer Aufbau.

Rn 5 Wichtig für die Anwendung der Vorschrift ist das Verständnis der Formulierung ›in dieser Rangfolge‹. Hieraus folgt, dass der ASt nicht zwischen den insgesamt 7 Gerichtsständen frei wählen könnte. Vielmehr ist der an zweiter Stelle genannte Gerichtsstand nur dann gegeben, wenn der erste nicht einschlägig ist. Die jeweils folgende Nr ist dementsprechend nur dann heranzuzi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 In Ergänzung von § 12 schafft § 18 einen allg Gerichtsstand in Prozessen gg den Fiskus (zum Begriff Rn 2). Die Vorschrift soll einerseits die Rechtsverfolgung erleichtern; andererseits soll vermieden werden, dass in einer Vielzahl von Gerichtsständen geklagt werden kann, wodurch eine Entlastung der Gerichte erreicht wird (Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; St/J/Roth Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger und Bindungswirkung.

Rn 3 Die Ausübung des Wahlrechts muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent durch Einreichung einer Klageschrift bei dem angegangenen Gericht oder einer Widerklage oder durch die Bezeichnung eines Gerichts als für die Durchführung eines streitigen Verfahrens zuständig (vgl § 690 I Nr 5) im Mahnbescheidsantrag erfolgen (BayObLG Beschl v 9.1.23 – 102 AR 150/22, Rz 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Schuldklage.

Rn 4 Die Klage des Grundpfandrechtsinhabers gg den Eigentümer wird regelmäßig auf Duldung der Zwangsvollstreckung (vgl § 1147 BGB) gerichtet sein, weil das Grundpfandrecht eine Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks beinhaltet (Reischl JuS 98, 614). Da allerdings unter den Grundpfandrechten lediglich die Hypothek mit dinglicher Wirkung akzessorisch ausgestaltet i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Obwohl das Gesetz in § 12 und § 13 gleichermaßen von dem allg Gerichtsstand einer ›Person‹ spricht, ist der Personenbegriff in beiden Vorschriften unterschiedlich. Während § 12 alle Personen erfasst, findet § 13 ausschl auf natürliche Personen Anwendung (allgM; BGH NJW-RR 04, 1505; MüKoZPO/Patzina Rz 3; St/J/Roth Rz 1; Zö/Schultzky Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Sondernormen.

Rn 8 Außerhalb der ZPO sind für bestimmte Sachverhaltskomplexe Sonderregelungen geschaffen worden, die § 21 teils verdrängen, teils ergänzen. So verdrängt § 6 UKlaG den § 21 (Zö/Schultzky § 21 Rz 3). Nach der Neufassung des § 14 II 1 UWG (zuletzt idF v 6.5.24, gültig ab 14.5.24) ist für die örtliche Zuständigkeit nicht mehr auf den Gerichtsstand der gewerblichen oder selbsts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vertragsverhältnis.

a) Schuldrechtliche Verpflichtungsverträge. Rn 4 Das Erfordernis ›aus einem Vertragsverhältnis‹ ist weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt (BGHZ 188, 85 Tz 26 mwN). Deshalb werden von § 29 nicht nur alle Ansprüche aus schuldrechtlichen Verpflichtungsverträgen erfasst (BGHZ 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 29 I.

Rn 1 Die Regelung begründet einen besonderen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen am Erfüllungsort. Mit dem Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 I in bewusster Abkehr vom Schutzzweck des § 12 (vgl § 12 Rn 1) den Gedanken des Sachzusammenhangs zwischen dem Vertragsverhältnis nach materi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 § 29c erweitert für das Prozessrecht den durch § 312b BGB (§ 312 BGB aF) bezweckten Schutz von Verbrauchern (§ 13 BGB) bei Haustürgeschäften, die in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und in Erweiterung des bisherigen Begriffs mit Wirkung vom 13.6.14 (BGBl I, 3642) als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bezeichnet werden (vgl Grüneberg/Grüneberg § 312...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zuständigkeit.

Rn 11 Gemäß § 800 III ist, erweist sich die sofortige Zwangsvollstreckung gg den jeweiligen Eigentümer als zulässig, für die in § 797 V bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist; es sind dies die Klagen nach §§ 731, 767, 768. Der Gerichtsstand des § 800 III geht demjenigen des § 797 V vor (vgl § 797 Rn 17). § 800 III ist jedoch nu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Niederlegung.

Rn 9 Der Vergleich muss gem § 796a I unter Angabe des Tages des Zustandekommens bei einem AG niedergelegt werden, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Hierdurch sollen nachträgliche Veränderungen und auch der Verlust der Vergleichsurkunde vermieden werden (BTDrs 13/5274, 29). Die Niederlegung beim AG und damit die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 Exterritoriale Deutsche (zum Begriff Rn 2) und die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben grds keinen inländischen Wohnsitz, weshalb § 13 nicht zur Anwendung gelangt (§ 13 Rn 15). Um auch ggü diesen Personen die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zu gewährleisten und die Rechtsverfolgung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Internationale Zuständigkeit.

Rn 6 Wie alle anderen allg Gerichtsstandsregelungen ist auch § 19a doppelfunktional (vgl BGH NJW 03, 2916 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02]; ThoPu/Hüßtege Rz 1). Es gelten insoweit die allg Grundsätze (§ 12 Rn 19). Das bedeutet aber, dass die einschlägigen völkervertraglichen Regelungen und nationalen Sondernormen vorrangig zu berücksichtigen sind, so etwa Art 3 EuInsVO iVm Ar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zuständigkeit.

Rn 8 International ist das Gericht nach Abs 2 zuständig. Die Vorschrift regelt auch die nach § 802 ausschließliche örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 13–19 hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Beklagten befindet, § 23. Die Begründung eines weiteren Inlandsbezugs ist jedenfalls d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 13 Die örtliche Zuständigkeit nach § 29 I ist an dem Ort gegeben, an dem die str Verpflichtung zu erfüllen ist (Erfüllungsort). Diese muss nicht identisch sein mit der klageweise geltend gemachten Verpflichtung. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrundeliegende (originäre) Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO W

Waffengleichheit Einl. ZPO Rdn. 42 Wahlfeststellung § 12 ZPO 15 Wahlordnung für die Präsidien § 21b GVG 18 Wahlrecht § 732 ZPO 4 ausschließlicher Gerichtsstand § 35 ZPO 2 Eilverfahren § 35 ZPO 3 Mahnbescheid § 35 ZPO 3 Rechtsmissbrauch § 35 ZPO 3 selbstständiges Beweisverfahren § 35 ZPO 3 Vollstreckungsabwehrklage § 35 ZPO 2 Widerklage § 35 ZPO 3 Wahrhaftigkeitspflicht § 138 ZPO 4 Wahrh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (...mehr