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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 232 FamFG – ... / D. Auffangzuständigkeit (Abs 3).

Beate Jokisch
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Rn 13

Ist eine Zuständigkeit nach Abs 1 nicht gegeben (insb Eltern- oder Großelternunterhalt, rein vertragliche Ansprüche), verweist Abs 3 S 1 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO). Aus Gründen der Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes.

 

Rn 14

S 2 eröffnet einen Wahlgerichtsstand für sachlich zusammenhängende Unterhaltsansprüche von Kindern und Eltern (Nr 1 und 2) sowie bei fehlendem Inlandsgerichtsstand des Antragsgegners (Nr 3). Nach Wahl des ASt ist auch zuständig:

  • nach Nr 1 (entspricht inhaltlich § 642 III ZPO aF) das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes jeglichen Alters im ersten Rechtszug anhängig ist für einen Antrag des Ehegatten gegen den anderen (§ 231 I Nr 2) und für Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter gg den Vater aus § 1615l BGB das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist. Die Zuständigkeitskonzentration soll eine einheitliche Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen und voneinander abweichende Entscheidungen verhindern. Die Vorschrift ist analog anzuwenden, wenn neben minderjährigen Kindern auch ihnen gem § 1603 II 2 BGB gleichgestellte Geschwister Unterhalt geltend machen (Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 232 Rz 17 mwN; Zö/Feskorn § 232 Rz 10; vgl auch BTDrs 16/6308, 418).
  • nach Nr 2 (entspricht § 35a ZPO aF) für den Unterhaltsantrag eines Kindes gg beide Eltern das Gericht, das für den Antrag gg einen Elternteil zuständig ist. Hierdurch soll die Rechtsverfolgung erleichtert werden, weil gg einen Elternteil ein zuständiger Gerichtsstand begründet wird. Der gemeinschaftliche, nicht aber notwendigerweise gleichzeitige Antrag verbilligt das Verfahr...

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